Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Februar 1978 bis 4. Oktober 1978 und vom 1. Dezember 1981 bis 5. November 1986 als Vertreter für Teppichreinigungsgeräte beschäftigt. Es war seine Aufgabe, mit dem eigenen PKW potentielle Kunden in den Gemeinden Ebreichsdorf, Unterwaltersdorf, Schranawand, Weigelsdorf, Wampersdorf, Pottendorf, Siegersdorf, Landegg und Wimpassing aufzusuchen, die von der Beklagten vertriebenen Geräte zu verkaufen und den Kunden in der Fol... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der Beklagten vom 15. April 1985 bis zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 10. Mai 1986 als Organisationsleiterin angestellt. Sie bezog ein Entgelt von S 9.000,-- brutto, 14 mal jährlich, und zusätzlich eine Provison von mindestens S 8.000,-- brutto, 12 mal jährlich. Ihr Gesamtentgelt beinhaltete ein Überstundenpauschale für 20 Überstunden im Monat. Mit der Behauptung, sie habe monatlich 80 Überstunden geleistet, begeh... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger begehren vom Beklagten die Zahlung von im einzelnen näher aufgeschlüsselten Beträgen für Wegzeiten. Sie vertreten die Auffassung, ein Anspruch auf Vergütung "der Wegzeit vom ständigen Arbeitsplatz zur Arbeitsstelle vor und nach Schluß der Arbeitszeit" nach dem § 11 des Kollektivvertrages für das Tapezierergewerbe (KV) stehe ihnen ohne Rücksicht darauf zu, ob sie diesen Weg tatsächlich zurückgelegt haben oder ob sie sich unmittelbar von ihrer Wohnung... mehr lesen...
Norm: AZG §6AZG §10
Rechtssatz: Die Überstundenvergütung gebührt dem Arbeitnehmer auch für eine die zulässigen Höchstgrenzen der Arbeitszeit überschreitende und deshalb verbotene Arbeitsleistung. Verbotszweck der zulässige Höchstgrenze festsetzenden Bestimmungen des AZG ist es nämlich, den Arbeitnehmer vor einer übermäßigen Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft zu schützen, nicht aber, seine Lohnansprüche aus bereits erbrachten Überstunden zu bes... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der beklagten Partei vom 2.5.1975 bis 27.7.1982 als Filialleiterin und seit 1978 zusätzlich als Filialinspektorin angestellt. Sie bezog auf Grund der Gehaltsvereinbarung vom 1.2.1980 zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von S 14.025,-- und ein monatliches überstundenpauschale von S 4.462,50, zahlbar 14 x jährlich, dem eine Leistung von 35 überstunden monatlich zugrundegelegt wurde. Die Klägerin begehrte zuletzt die Zahlung folgender, nicht... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist seit 17. Juni 1966 im Verwaltungsdienst der beklagten Versicherungsanstalt tätig. Seit 1.1.1969 ist sie Verwalterin der Kurheims Rosalienhof in Bad Tatzmannsdorf. Auf das Arbeitsverhältnis ist die Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) anzuwenden. Die Klägerin erhält ein monatliches Bruttogehalt von 22.491 S 14mal jährlich und außerdem - gleichfalls 14mal im Jahr - eine Funktionszulage von 4.498 S zuzüg... mehr lesen...
Norm: AZG §6
Rechtssatz: Der Arbeitnehmer kann zu Überstunden im Sinne des § 6 Abs 1 AZG einseitig nur ausnahmsweise auf Grund der Treuepflicht, wie etwa im Falle eines Betriebsnotstandes verpflichtet werden. Entscheidungstexte 4 Ob 49/85 Entscheidungstext OGH 23.04.1985 4 Ob 49/85 Veröff: Arb 10449 9 ObA 110/87 Entscheidu... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist seit 1. August 1970 als kaufmännischer Angestellter bei der beklagten Partei beschäftigt und seit 1. Jänner 1973 Passageleiter im Stadtbüro Wien mit einem monatlichen Bruttogehalt von S 25.043,- 14 x jährlich. Auf die Dienstverhältnisse der Angestellten der beklagten Partei findet der Kollektivvertrag für die Angestellten der ausländischen Luftverkehrsgesellschaften in Österreich in der Fassung vom 30. Mai 1979 (im Folgenden kurz: Kollektivvertrag) Anwendu... mehr lesen...
Der Kläger brachte vor, er habe bis Ende Feber 1981 für von der Beklagten bestätigte Überstunden einen Entlohnungsanspruch von 374 063 S erworben. Hierauf habe die Beklagte lediglich 148 565 S gezahlt, sodaß sie ihm aus diesem Titel noch 225 498 S schulde. Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, der Kläger habe keine über das vereinbarte Überstundenpauschale hinausgehenden Überstunden geleistet; allfällig geleistete Überstunden seien nicht angeordnet od... mehr lesen...
Norm: AZG §6
Rechtssatz: Die höhere Entlohnung einer Überstunde gegenüber einer Normalarbeitsstunde ist im wesentlichen dadurch begründet, daß die mit der Arbeit verbundene Anstrengung und der Verbrauch an Arbeitsenergie bei längerer Arbeit nicht gleich bleibt, sondern für die spätere Arbeit unverhältnismäßig mehr zunimmt. Entscheidungstexte 4 Ob 72/77 Entscheidungstext OGH 19.04.19... mehr lesen...
Norm: AZG §6
Rechtssatz: Die zulässige Verteilung der Normalarbeitszeit in einem anderen Rahmen, als sie sonst gelegen ist, begründet keinen Anspruch auf Überstundenvergütung. Entscheidungstexte 4 Ob 72/77 Entscheidungstext OGH 19.04.1977 4 Ob 72/77 Veröff: Arb 9582 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1977:R... mehr lesen...
Norm: AZG §6AZG §10
Rechtssatz: Ein Anspruch auf Überstundenbezahlung ist gegeben 1.) wenn diese ausdrücklich oder schlüssig angeordnet wurden oder 2.) wenn der Dienstgeber Arbeitsleistungen entgegennahm, die auch bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht in der normalen Arbeitszeit erledigt werden konnten. Anmerkung Auseinandersetzung mit den in der Literatur zur Erlaubtheit besonderer Verfalls- oder Kappungsklauseln vert... mehr lesen...
Norm: AZG §6AZG §10
Rechtssatz: Wenn die dem Dienstnehmer übertragenden Aufgaben die Leistung von Überstunden notwendig machen, muss der Dienstnehmer dies dem Dienstgeber anzeigen, um sich einen Anspruch auf Überstundenentlohnung zu sichern. Auf diese Anzeige kommt es nur dann nicht an, wenn der Dienstgeber die Arbeitsleistungen entgegennahm, obgleich er wusste oder wenigstens wissen musste, dass sie Überstunden erforderlich machen. ... mehr lesen...
Norm: AZG §6AZG §10
Rechtssatz: Bezahlung von Überstunden, die der Dienstgeber geduldet und entgegengenommen hat, kann er nicht unter Berufung darauf verweigern, dass er sie nicht angeordnet habe (Arb 8890, 8651, 8183, 8023, 7519). Entscheidungstexte 4 Ob 90/73 Entscheidungstext OGH 09.10.1973 4 Ob 90/73 Veröff: EvBl 1974/52 S 127 = Arb 9144 = IndS 1975 H3,945 = SozM IIIA,156 ... mehr lesen...
Norm: AZG §2AZG §6AZG §10
Rechtssatz: Beginn und Ende der Arbeitszeit geben noch keinen zwingenden Anhaltspunkt für die Dauer jener Zeit, die als Arbeitszeit zu werten ist, wenn die Dauer der Ruhepausen nicht bekannt ist. Entscheidungstexte 4 Ob 90/73 Entscheidungstext OGH 09.10.1973 4 Ob 90/73 Veröff: EvBl 1974/52 S 127 = Arb 9144 = IndS 1975 H3,945 = SozM IIIA,156 ... mehr lesen...
Norm: AZG §2AZG §6DO.C §58
Rechtssatz: Die Zeit, die der Dienstnehmer braucht, um den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte zurückzulegen, ist grundsätzlich nicht als Arbeitszeit zu beurteilen, weil sie vor Dienstbeginn oder nach Dienstende liegt. Dass sie zu vergüten oder als Überstundenleistung zu behandeln wäre, kann aus Bestimmungen des AZG nicht abgeleitet werden. Entscheidungstexte 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: AZG §6
Rechtssatz: Für die Überstundenleistung ist es erforderlich, daß die tägliche Arbeitszeit überschritten wird, wobei für die Beurteilung, ob und wann eine Überstunde geleistet wurde, maßgebend ist, daß vorher bereits die vereinbarte tägliche Arbeitszeit erschöpft ist. Entscheidungstexte 4 Ob 37/71 Entscheidungstext OGH 29.06.1971 4 Ob 37/71 Veröff: Arb 8879 = IndS... mehr lesen...