RS OGH 1971/10/5 4Ob72/71 (4Ob73/71, 4Ob74/71), 4Ob92/82 (4Ob93/82), 14Ob137/86, 9ObA102/93, 8ObA94/

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Veröffentlicht am 05.10.1971
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Norm

AZG §2
AZG §6
DO.C §58

Rechtssatz

Die Zeit, die der Dienstnehmer braucht, um den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte zurückzulegen, ist grundsätzlich nicht als Arbeitszeit zu beurteilen, weil sie vor Dienstbeginn oder nach Dienstende liegt. Dass sie zu vergüten oder als Überstundenleistung zu behandeln wäre, kann aus Bestimmungen des AZG nicht abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 72/71
    Entscheidungstext OGH 05.10.1971 4 Ob 72/71
    Veröff: SZ 44/152 = EvBl 1972/63 S 104 = Arb 8910 = DRdA 1972,257 (kritisch Klein) = SozM IIIA,140 = IndS 1973 H7/8,877
  • 4 Ob 92/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 4 Ob 92/82
    Beisatz: Ob und in welchem Ausmaß solche Zeiten zu vergüten sind, hängt deshalb in erster Linie von der Vereinbarung der Parteien bzw vom anzuwendenden KollV ab (keine Vergütung nach dem KollV für Bauindustrie und Baugewerbe). (T1) Veröff: Arb 10180
  • 14 Ob 137/86
    Entscheidungstext OGH 16.09.1986 14 Ob 137/86
    Beis wie T1; Beisatz: Keine Vergütung nach dem KollV für das Tapezierergewerbe. (T2) Veröff: Arb 10554
  • 9 ObA 102/93
    Entscheidungstext OGH 19.05.1993 9 ObA 102/93
    nur: Die Zeit, die der Dienstnehmer braucht, um den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte zurückzulegen, ist grundsätzlich nicht als Arbeitszeit zu beurteilen, weil sie vor Dienstbeginn oder nach Dienstende liegt. (T3); Beis wie T1; Veröff: DRdA 1994,53 (Spitzl) = RdW 1993,373
  • 8 ObA 94/98a
    Entscheidungstext OGH 16.04.1998 8 ObA 94/98a
    nur T3; Beisatz: Der KollV für das Maler-, Anstreicher-, Lackierer-, Schildermaler- und Industriemalergewerbe sieht lediglich in Pkt XIV für den über 30 Minuten hinausreichenden Mehraufwand an Zeit zur Erreichung des Arbeitsplatzes beziehungsweise zur Rückkehr bei Arbeiten außerhalb des Ortes, an dem der Arbeitgeber seinen Sitz (Werkstätte) hat, ein Anspruch auf Wegegeld vor. (T4)
  • 9 ObA 109/03z
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 109/03z
    nur T3; Beis wie T1
  • 8 ObA 36/04h
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 8 ObA 36/04h
    Auch; nur: Die Zeit, die der Dienstnehmer braucht, um den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte zurückzulegen, ist grundsätzlich nicht als Arbeitszeit zu beurteilen. (T5); Beisatz: Im Gegensatz zu diesen "Wegzeiten" sind "Reisezeiten" (Dienstreisen) Zeiten, in denen der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (seine Arbeitsstätte) verlässt, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen (9 ObA 109/03z mwN). Sowohl für Wegzeiten als auch für Reisezeiten können Regelungen durch den KV getroffen werden. (Hier: KollV für Bauindustrie und Baugewerbe.) (T6)
  • 9 ObA 30/07p
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 30/07p
    nur T3
  • 8 ObA 60/09w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2009 8 ObA 60/09w
    Vgl
  • 9 ObA 6/09m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 ObA 6/09m
    nur T3; Beisatz: Ob und in welchem Ausmaß solche Zeiten zu vergüten sind, hängt deshalb in erster Linie von der Vereinbarung der Parteien bzw vom anzuwendenden KollV ab. (T7)
  • 8 ObA 44/17d
    Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 ObA 44/17d
    Auch; Beisatz: Keine Vergütung nach dem KollV für Arbeiter im Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe. (T8)
  • 9 ObA 8/18v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2018 9 ObA 8/18v
    Auch; Beisatz: Hier: Fahrzeiten von Außendienstmitarbeitern zwischen Wohnort und erstem/letztem Kunden mit Firmenfahrzeug und Streckenvorgabe als Arbeitszeit. (T9)
  • 9 ObA 121/19p
    Entscheidungstext OGH 25.05.2020 9 ObA 121/19p
    Vgl; Beisatz: Hier: Anhang für das Bundesland Kärnten des Kollektivvertrags des Österreichischen Kreuzes: Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller nicht behauptet, dass bei geteilten Diensten im Zeitraum der Unterbrechung vom Arbeitnehmer Wegzeiten zurückzulegen sind, die nach allgemeinen Kriterien als Arbeitszeit anzusehen sind oder dass der Arbeitnehmer sonst in seiner Möglichkeit, über diese Zeit nach seinem Willen zu verfügen, eingeschränkt ist. Damit ist aber von Arbeitspausen auszugehen. (T10)

Schlagworte

Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0051331

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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