Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Umfahrer und Helmut Tomek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** R*****, vertreten durch Friedl & Holler Rechtsanwälte Partnerschaft in Gamlitz, gegen die beklagte Partei P***** Gesellschaft mb... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist seit 1984 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist als Buschauffeur eingesetzt und befährt als solcher mit Linienbussen der Beklagten das Straßennetz im Grazer Einzugsgebiet. Auf das Dienstverhältnis kommt der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Grazer Stadtwerke AG (in der Folge: Kollektivvertrag) zur Anwendung. Im Rahmen des von der Beklagten erstellten Dienstplans wird der Kläger überwiegend zu geteilten Diensten eingeteilt. Da... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 1. 4. 2008 bis 31. 7. 2008 bei der beklagten Partei als Pharmareferentin beschäftigt. Ihre Aufgabe bestand darin, von ihrem Wohnort R***** (Steiermark) aus Tierärzte mit Hausapotheken zu besuchen. Das ihr zugeteilte Reisegebiet bestand aus der Steiermark, dem östlichen Niederösterreich, dem 23. Bezirk in Wien und dem Burgenland. Es war vereinbart, dass Taggeld und Kilometergeld nach dem auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Kollektivvertra... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 19. September 2005 bis 31. März 2006 bei der Beklagten, die ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen führt, zur Überlassung als Installateurgehilfe beschäftigt. Er war während der gesamten Dauer seines Arbeitsverhältnisses an das Sanitär-Heizungs-Lüftungs-Gas-Unternehmen Franz O***** in F*****/Tirol verliehen und wurde ausschließlich an Baustellen in Innsbruck eingesetzt. Der Betrieb O***** ist ca 40 km von Innsbruck entfernt und kann mit öffe... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte bezweifelt in der ao Revision nicht mehr, dass das von der Klägerin am 30. 10. 2003 und neuerlich am 5. 11. 2003 unter detaillierter Aufschlüsselung geforderte Überstundenentgelt für in den Monaten April bis September 2003 geleistete Überstunden bis zur Austrittserklärung der Klägerin am 16. 12. 2003 unberichtigt aushaftete. Trotz einer am 5. 12. 2003 von der Klägerin bis 12. 12. 2003 gesetzten Nachfrist leistete die Beklagte keine Zahlung. R... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand des Revisionsverfahrens Fragen der Berechnung der geltend gemachten Ansprüche auf restliches laufendes Entgelt sowie der Urlaubsentschädigung sind. Die Parteien gehen grundsätzlich übereinstimmend von einem Stundenlohn laut Dienstzettel von ATS 72,76 aus (AS 42 und 281). Die Klägerin war in den Jahren 1998 und 1999 jeweils befristet, zuletzt von 1. März 1999 bis 30. November 1999, beim Zirkusunternehmen der Gemeinschuldne... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war vom 22. 4. 2002 bis 15. 10. 2002 als Bauhilfsarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe (in der Folge: KV) anzuwenden. Nach den Feststellungen hat der Kläger zwar auf 4 verschiedenen Baustellen, aber jeweils durchgehend entsprechend der Einteilung der Vorwoche gearbeitet. Ein spontanes Abrufen des Klägers von einer Baustelle auf eine andere Baustelle ist nicht erfolgt. Der Kläger macht einen ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 9. 4. 2001 bis zum 22. 3. 2002 bei der Beklagten als Maurer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe (in der Folge: KV) anzuwenden. In den Kalenderwochen 37 bis 41 des Jahres 2001 war der Kläger auf einer Baustelle in Linz im Einsatz. Die Beklagte stellte ihm in dieser Zeit ein Quartier in Baustellennähe zur Verfügung. Der Kläger wurde jeden Montag um 4:00 Uhr in der Früh mit dem Firmenb... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Hofrat Dipl. Ing. Roland Bauer und Ulrike Kargl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei August Z*****, Angestellter *****, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten du... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gem § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende
Begründung: des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken: Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gem Paragraph 510, Absatz 3, ZPO ausreicht, auf die zutreffende
Begründung: des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anz... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht verkennt keineswegs, dass nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig angeordnete Überstunden, bzw solche, welche geleistet und vom Arbeitgeber angenommen wurden, zu entlohnen sind, zumal einer anderen (-engeren-) Auslegung des Kollektivvertrages Sittenwidrigkeit entgegenstünde (vgl. zur vergleichbaren Formulierung in § 7 Z 1 des KollV für die Angestellten des Baugewerbes und Bauindustrie: SZ 56/27).... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen den Ausführungen der Beklagten entspricht es der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass die Anordnung von Überstunden auch schlüssig erfolgen kann und dass ferner die vom Arbeitnehmer geforderten Leistungen, die bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht innerhalb der Normalarbeitszeit erbracht werden können als Überstunden zu bezahlen sind (vgl RIS-Justiz RS0051431 und RS0051314 mzwN sowie insbeso... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war beim Beklagten vom 2. 1. 1997 bis zum 31. 8. 1997 als Zahntechnikerlehrling und vom 1. 9. 1997 bis zum 3. 8. 1998 als Zahntechnikerin beschäftigt. Auf das Lehrverhältnis der Klägerin war der Kollektivvertrag für Lehrlinge des Zahntechnikergewerbes anzuwenden, auf das Arbeitsverhältnis die Tarifordnung für das Zahntechnikerhandwerk (in der Folge: TO), erlassen am 1. 12. 1941 vom Reichstreuhänder für Wien und Niederdonau. § 3 dieser TO normiert... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag der Beklagten, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gemäß § 508 Abs 3 ZPO in eine Zulassung der ordentlichen Revision abzuändern, ist verfehlt, weil § 508 ZPO idF WGN 1997 in Arbeits- und Sozialrechtssachen, wenn das Datum der Entscheidung im Allgemeinen nach dem 31. 12. 1997 liegt, nicht anzuwenden ist (§ 44 Abs 1 ASGG idF WGN 1997; Stohanzl ZPO8 (MTA), Anm zu... mehr lesen...
Norm: AZG §3AZG §6AZG §9
Rechtssatz: Die Höchstgrenzen des § 9 Abs 1 AZG werden nicht dadurch verändert, daß in die Arbeitswoche ein Feiertag fällt. Hat der Arbeitnehmer in den ersten drei Tagen der Woche 42,4 Stunden gearbeitet, ist er bei gleichmäßiger Verteilung der Normalarbeitszeit auf 5 Wochentage verpflichtet, am vierten Tag bis zum Erreichen der Wochenhöchstgrenze Normalarbeit zu verrichten (AZG idF vor den Novellen BGBl I 1997/8 und BG... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 9. 8. 1993 als Anlagenbauer bei der Beklagten beschäftigt. Das Dienstverhältnis unterlag dem Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe. Der Kläger, hinsichtlich dessen keine Gleitzeitvereinbarung bestand, begann üblicherweise um 7 Uhr früh mit der Arbeit. Es entsprach der betrieblichen Praxis, daß aufgrund der Notwendigkeit der Leistung von Überstunden bei bestimmten Arbeitsprojekten Zeitausgleich auch tag... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte den Klagsbetrag von S 52.104,90 brutto abzüglich S 20.946,-- netto sA mit dem Vorbringen, er sei vom 23.4. bis 2.7.1996 bei der beklagten Partei als Maler- und Anstreicher beschäftigt gewesen. Vom 19.6. bis 1.7.1996 habe er sich im Krankenstand befunden. Als er sich nach diesem wieder zur Arbeitsaufnahme gemeldet habe, sei ihm mitgeteilt worden, er werde nicht mehr gebraucht. Er begehre daher neben restlichem Lohn und Entgeltfortzahlung b... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger zu Recht entlassen wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger zu Recht entlassen wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist... mehr lesen...
Norm: AZG §3AZG §6AZG §10AZG §13 ff
Rechtssatz: Eine "innerbetriebliche" Anordnung einer wöchentlichen Arbeitszeit von sechzig Stunden macht eine solche Arbeitszeit nicht zu einer zuschlagsfreien Normalarbeitszeit. Entscheidungstexte 8 ObA 2132/96d Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 ObA 2132/96d Veröff: SZ 70/67 European Case Law Identif... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der beklagten Partei, einem Beförderungsunternehmen, als Kraftfahrer beschäftigt. Er begann sein Dienstverhältnis am 5.9.1990. Der vereinbarte Stundenlohn betrug zuletzt S 65,-- brutto; die vereinbarte Sonderzahlung betrug S 12.000,-- brutto jährlich. In den letzten drei Jahren vor Klagseinbringung (seit 1.5.1991) leistete der Kläger 841,5 Überstunden. Er war seit 12.7.1993 im Krankenstand und erhielt knapp nach dem 6.9.1993, zu einer Zeit... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Meches und Renate Csörgits als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** H*****, Kraftfahrer, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte **... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Dezember 1982 bis 31. Dezember 1985 als Gebietsvertreter auf Provisionsbasis angestellt. Das Dienstverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger unter anderem eine restliche Provision von S 31.233,85 brutto und S 38.205,- brutto als Entgelt für 500 im Jahr 1985 geleistete Überstunden. Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Dem Kläger stehe keine Provision... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 5. August 1974 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Mit Schreiben vom 27. April 1988 (Beilage A=2/1) kündigte er sein Arbeitsverhältnis zum 27. Mai 1988 auf und forderte die Beklagte gleichzeitig auf (Beilage B=2/2), die ihm für Februar bis März 1988 zustehenden Überstundenzuschläge - es handelte sich um Zuschläge für Nachtstunden (wegen Beginns der Arbeitszeit vor 6 Uhr früh) - bis spätestens 6. Mai 1988 nachzuverrechnen und auf ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs. 1 Z 9 ZPO liegt nicht vor. Die diesbezüglichen Einwände der Beklagten treffen keinen Mangel an Feststellungen, sondern vor allem die in dritter Instanz unanfechtbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen und die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes. Auch die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sind nicht gegeb... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, weil die Frage, ob das Vorbringen der Beklagten zur meritorischen Beurteilung der erhobenen Gegenforderung ausreichte, (hier) eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist. Das Erstgericht hat die Gegenforderung wegen Unschlüssigkeit des dazu erstatteten Vorbringens als nicht zu Recht bestehend erkannt. Das Berufungsgericht war der Ansicht... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei betrieb seit 1973 in Pürgg die Erzeugung und den Vertrieb von Kalendern. Geschäftsführer war Horst J***, der allerdings auch Geschäftsführer des Mutterunternehmens in der Bundesrepublik Deutschland war und daher nur selten im Betrieb in Pürgg anwesend war. In diesem Betrieb waren von J*** die Erstbeklagte als kaufmännische und der Zweitbeklagte als technischer Betriebsleiter eingestellt worden. Ihnen war Prokura erteilt und die Leitung der ... mehr lesen...