Norm
AZG §6Rechtssatz
Ein Anspruch auf Überstundenbezahlung ist gegeben
1.) wenn diese ausdrücklich oder schlüssig angeordnet wurden oder
2.) wenn der Dienstgeber Arbeitsleistungen entgegennahm, die auch bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht in der normalen Arbeitszeit erledigt werden konnten.
Anmerkung
Auseinandersetzung mit den in der Literatur zur Erlaubtheit besonderer Verfalls- oder Kappungsklauseln vertretenen Rechtsmeinungen.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0051431Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020