Norm
AZG §6Rechtssatz
Für die Überstundenleistung ist es erforderlich, daß die tägliche Arbeitszeit überschritten wird, wobei für die Beurteilung, ob und wann eine Überstunde geleistet wurde, maßgebend ist, daß vorher bereits die vereinbarte tägliche Arbeitszeit erschöpft ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0051453Dokumentnummer
JJR_19710629_OGH0002_0040OB00037_7100000_002