RS OGH 1977/4/19 4Ob72/77

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Veröffentlicht am 19.04.1977
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Norm

AZG §6

Rechtssatz

Die höhere Entlohnung einer Überstunde gegenüber einer Normalarbeitsstunde ist im wesentlichen dadurch begründet, daß die mit der Arbeit verbundene Anstrengung und der Verbrauch an Arbeitsenergie bei längerer Arbeit nicht gleich bleibt, sondern für die spätere Arbeit unverhältnismäßig mehr zunimmt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 72/77
    Entscheidungstext OGH 19.04.1977 4 Ob 72/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0051429

Dokumentnummer

JJR_19770419_OGH0002_0040OB00072_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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