Begründung: Die antragstellende Partei ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ArbVG. Die ihr schon vor dem 1. Juli 1974 zuerkannte Kollektivvertragsfähigkeit besteht gemäß § 165 ArbVG auch nach dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter (Floretta-Strasser ArbVG 1025 f). Der Antragsgegner ist eine gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber gemäß § 4 Abs. 1 ArbVG. Beide Teile sind daher im Sinne des § 54 Abs. 2 erste... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 27.Oktober 1982 bei der beklagten Partei als Verkaufsleiter angestellt und sollte in dieser Eigenschaft gemäß dem Angestelltendienstvertrag vom 31.August 1982 sowohl Aufgaben der beklagten Partei als auch der "Tetap-Wohnshop A.R*** KG, Filiale Innsbruck" (im folgenden: "T***") wahrnehmen. Auf sein Dienstverhältnis findet der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs (im folgenden: KV) Anwendung. Die Streitteile vereinbarten e... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger begehren vom Beklagten die Zahlung von im einzelnen näher aufgeschlüsselten Beträgen für Wegzeiten. Sie vertreten die Auffassung, ein Anspruch auf Vergütung "der Wegzeit vom ständigen Arbeitsplatz zur Arbeitsstelle vor und nach Schluß der Arbeitszeit" nach dem § 11 des Kollektivvertrages für das Tapezierergewerbe (KV) stehe ihnen ohne Rücksicht darauf zu, ob sie diesen Weg tatsächlich zurückgelegt haben oder ob sie sich unmittelbar von ihrer Wohnung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 1983 als Apothekerin in der der Beklagten gehörenden Stadtapotheke Klosterneuburg im "Volldienst" (siehe unten) angestellt. Am 1. Jänner 1984 trat sie in den Ruhestand. Auf ihr Dienstverhältnis fand der Kollektivvertrag für pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken Österreichs (im folgenden kurz: KV) Anwendung, der ua folgende Bestimmungen enthält: "IV. Arbeitszeit ..... (2) Die ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Sämtliche Kläger sind Kraftfahrer der beklagten Partei. Auf ihr Dienstverhältnis findet der Kollektivvertrag für die Arbeiter in der erdölgewinnenden Industrie Österreichs (im folgenden kurz: KV) Anwendung, der unter anderem folgende Bestimmungen enthält: "VII. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit Überstunden 1. Als Überstunde gilt jede angeordnete Arbeitszeit, welche außerhalb der auf Grundlage der jeweils geltenden wöchentlichen Nomalarbeitszeit (Absch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war im Unternehmen der Beklagten vom 11.7.1978 bis 9.6.1983 als Elektromonteur beschäftigt. Am 8.6.1983 erhielt er um 13,30 Uhr den Auftrag, mit dem um 19,30 Uhr von Graz abgehenden Zug nach Innsbruck zu fahren, um auf einer Baustelle der Beklagten in Reutte/Tirol einen Regler in einen Kran einzubauen. Der Kläger sollte in Innsbruck von dem in Reutte tätigen Arbeiter der Beklagten, Ernst C, abgeholt werden. Da der Kläger diesem Auftrag nicht nachkam, ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 BAZG §2AZG §5AZG §10AZG §20b
Rechtssatz: Dienstreisen sind grundsätzlich Arbeitsleistungen, weil der hiefür benötigte Zeitraum (das ist die Zeit bis zur Ankunft an dem Ort, an dem die auswärtige Tätigkeit verrichtet werden soll, und auf der Rückreise von dort verbrachten Zeit) prinzipiell Arbeitszeit darstellt. Im Gegensatz zur Arbeitsbereitschaft lassen sich aber für die Intensität, mit der ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ... mehr lesen...
Norm: AZG §2
Rechtssatz: Soweit der Arbeitnehmer während der Reise etwa einzelne Reisegruppen zu betreuen hat, liegt diesbezüglich Arbeitszeit im engeren Sinn vor. Entscheidungstexte 4 Ob 49/84 Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 49/84 Veröff: SZ 57/103 = EvBl 1984/150 S 607 = JBl 1985,309 = RdW 1984,284 = DRdA 1986,312 (Grillberger,267) = Arb 10356 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 BABGB §1153 AAZG §2AZG §10
Rechtssatz: Für einen Entgeltanspruch des leistungsbereiten Arbeitnehmers ist es auch außerhalb von Dienstreisen nicht entscheidend, inwieweit er vom Arbeitgeber zu den eigentlich vertraglich bedungenen Arbeitsleistungen herangezogen wird. Wenn der Arbeitgeber in seinem eigenen Interesse den Arbeitnehmer mit der Durchführung einer Dienstreise beauftragt und dadurch dessen Freizeit für seine Zwecke in ... mehr lesen...
Norm: AZG §2
Rechtssatz: Soweit die Reisetätigkeit zum ständigen Aufgabenkreis eines Arbeitnehmers gehört, wie etwa bei einem Monteur, der zur Durchführung von Servicearbeiten von Kundschaft zu Kundschaft fährt, ist die Reisezeit stets "Arbeitszeit im engeren Sinn". Entscheidungstexte 4 Ob 49/84 Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 49/84 Veröff: SZ 57/103 = EvBl 1984/150 S 607 = ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 BAZG §2AZG §10
Rechtssatz: Da die Intensität der Inanspruchnahme des Arbeitsnehmers auf einer Dienstreise regelmäßig geringer als bei der eigentlichen Arbeitsleistung ist, können jedenfalls rechtswirksam (kollektivvertraglich und einzelvertraglich) Vereinbarungen getroffen werden, dass diese besondere Arbeitszeit mit einem geringeren als dem sonstigen Entgelt zu vergüten ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist seit 1. August 1970 als kaufmännischer Angestellter bei der beklagten Partei beschäftigt und seit 1. Jänner 1973 Passageleiter im Stadtbüro Wien mit einem monatlichen Bruttogehalt von S 25.043,- 14 x jährlich. Auf die Dienstverhältnisse der Angestellten der beklagten Partei findet der Kollektivvertrag für die Angestellten der ausländischen Luftverkehrsgesellschaften in Österreich in der Fassung vom 30. Mai 1979 (im Folgenden kurz: Kollektivvertrag) Anwendu... mehr lesen...
Norm: AZG §2AZG §10DP §28 Abs6GehG §16
Rechtssatz: Bei der Behandlung und Vergütung von Überstunden wird allgemein und grundsätzlich davon ausgegangen, daß die über die normale Arbeitszeit hinaus dauernde Beanspruchung des Dienstnehmers von ihrer Art her im selben Ausmaß erfolgt wie während der Normalarbeitszeit und durch ihre länger anhaltende Dauer verstärkt wird. Entscheidungstexte 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 BAZG §2AZG §5
Rechtssatz: Für Leistungen des Dienstnehmers im Rahmen des Dienstverhältnisses, die nach ihrer Art - nicht nach ihrer Produktivität im Einzelfall - die Intensität der vereinbarten Arbeitsleistung nicht erreichen, kann eine besondere Vereinbarung über die Vergütung getroffen werden und kann es gerechtfertigt sein, sie grundsätzlich geringer zu entlohnen als die vereinbarte eigentliche Arbeitsleistung. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 BAZG §2AZG §10DO.A §59DO.A §73 Abs4
Rechtssatz: Reisezeit ist nicht normale Arbeitszeit; ihre Unentgeltlichkeit kann (grundsätzlich) vereinbart werden. § 10 AZG regelt nur die Höhe des Überstundenzuschlages, nicht aber, ob überhaupt ein Entgelt gebührt. Entscheidungstexte 4 Ob 54/73 Entscheidungstext OGH 20.11.1973 4 Ob 54/73 Veröff: ZAS 1974,213 (kritisch Ra... mehr lesen...
Norm: AZG §2
Rechtssatz: Bei Beurteilung des Begriffes Arbeitszeit müssen dessen arbeitszeitrechtliche (arbeitnehmerschutzrechtliche) und die lohnrechtliche Seite auseinandergehalten werden. Entscheidungstexte 4 Ob 54/73 Entscheidungstext OGH 20.11.1973 4 Ob 54/73 Veröff: ZAS 1974,213 (Rainer) = Arb 9166 = SozM IIIA,147 = DRdA 1975,50 (Dirschmied aaO,44) ... mehr lesen...
Norm: AZG §2AZG §6AZG §10
Rechtssatz: Beginn und Ende der Arbeitszeit geben noch keinen zwingenden Anhaltspunkt für die Dauer jener Zeit, die als Arbeitszeit zu werten ist, wenn die Dauer der Ruhepausen nicht bekannt ist. Entscheidungstexte 4 Ob 90/73 Entscheidungstext OGH 09.10.1973 4 Ob 90/73 Veröff: EvBl 1974/52 S 127 = Arb 9144 = IndS 1975 H3,945 = SozM IIIA,156 ... mehr lesen...
Norm: AZG §2AZG §6DO.C §58
Rechtssatz: Die Zeit, die der Dienstnehmer braucht, um den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte zurückzulegen, ist grundsätzlich nicht als Arbeitszeit zu beurteilen, weil sie vor Dienstbeginn oder nach Dienstende liegt. Dass sie zu vergüten oder als Überstundenleistung zu behandeln wäre, kann aus Bestimmungen des AZG nicht abgeleitet werden. Entscheidungstexte 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: AZG §2AZG §4DO.C §12DO.C §58
Rechtssatz: Da die DO.C nichts darüber sagt, was als "Arbeitszeit" und als "Überstundenarbeit" anzusehen ist, müssen zur Auslegung dieser Begriffe die Vorschriften des AZG herangezogen werden. Entscheidungstexte 4 Ob 72/71 Entscheidungstext OGH 05.10.1971 4 Ob 72/71 Veröff: SZ 44/152 = EvBl 1972/63 S 104 = IndS 1973 H7/8,877 = Arb 8910 = DRd... mehr lesen...