Norm
AZG §2Rechtssatz
Bei der Behandlung und Vergütung von Überstunden wird allgemein und grundsätzlich davon ausgegangen, daß die über die normale Arbeitszeit hinaus dauernde Beanspruchung des Dienstnehmers von ihrer Art her im selben Ausmaß erfolgt wie während der Normalarbeitszeit und durch ihre länger anhaltende Dauer verstärkt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0051340Dokumentnummer
JJR_19770322_OGH0002_0040OB00006_7700000_001