Norm
ABGB §1152 BRechtssatz
Für Leistungen des Dienstnehmers im Rahmen des Dienstverhältnisses, die nach ihrer Art - nicht nach ihrer Produktivität im Einzelfall - die Intensität der vereinbarten Arbeitsleistung nicht erreichen, kann eine besondere Vereinbarung über die Vergütung getroffen werden und kann es gerechtfertigt sein, sie grundsätzlich geringer zu entlohnen als die vereinbarte eigentliche Arbeitsleistung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021667Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021