Norm
AZG §2Rechtssatz
Soweit die Reisetätigkeit zum ständigen Aufgabenkreis eines Arbeitnehmers gehört, wie etwa bei einem Monteur, der zur Durchführung von Servicearbeiten von Kundschaft zu Kundschaft fährt, ist die Reisezeit stets "Arbeitszeit im engeren Sinn".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051347Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.08.2018