Norm: AZG §2KollV für das Hotel- und Gastgewerbe - Arbeiter Pkt2
Rechtssatz: Für das Vorliegen entgeltpflichtiger Arbeitszeit nach Pkt 2 des Kollektivvertrags für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe ist das Element der Verfügbarkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers maßgebend. Daran mangelt es bei täglichen Ruhepausen, zu denen neben den Essenspausen auch andere vereinbarte Arbeitszeitunterbrechungen gehören. Selbst Zeiten einer nach... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte entstand im Rahmen der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen mit Eintragung in das Firmenbuch am 24. 6. 2004. Am 12. 12. 2004 trat der Kollektivvertrag zur Regelung der Arbeitszeit für Mitarbeiter der ÖBB in Kraft. Die bis dahin geltenden Überstundenrichtlinien für ÖBB-Angestellte sowie die Dienstdauer-Vorschrift wurden außer Kraft gesetzt. § 10 des Arbeitszeit-Kollektivvertrags lautet: „Für Reisezeiten außerhalb der Normalarbeitszeit g... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist seit 1984 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist als Buschauffeur eingesetzt und befährt als solcher mit Linienbussen der Beklagten das Straßennetz im Grazer Einzugsgebiet. Auf das Dienstverhältnis kommt der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Grazer Stadtwerke AG (in der Folge: Kollektivvertrag) zur Anwendung. Im Rahmen des von der Beklagten erstellten Dienstplans wird der Kläger überwiegend zu geteilten Diensten eingeteilt. Da... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 1. 4. 2008 bis 31. 7. 2008 bei der beklagten Partei als Pharmareferentin beschäftigt. Ihre Aufgabe bestand darin, von ihrem Wohnort R***** (Steiermark) aus Tierärzte mit Hausapotheken zu besuchen. Das ihr zugeteilte Reisegebiet bestand aus der Steiermark, dem östlichen Niederösterreich, dem 23. Bezirk in Wien und dem Burgenland. Es war vereinbart, dass Taggeld und Kilometergeld nach dem auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Kollektivvertra... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 19. September 2005 bis 31. März 2006 bei der Beklagten, die ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen führt, zur Überlassung als Installateurgehilfe beschäftigt. Er war während der gesamten Dauer seines Arbeitsverhältnisses an das Sanitär-Heizungs-Lüftungs-Gas-Unternehmen Franz O***** in F*****/Tirol verliehen und wurde ausschließlich an Baustellen in Innsbruck eingesetzt. Der Betrieb O***** ist ca 40 km von Innsbruck entfernt und kann mit öffe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1. 3. 1975 bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (PVArb) beschäftigt, vom 1. 1. 1983 bis 31. 12. 2000 war er Verwalter der von der PVArb betriebenen Sonderkrankenanstalt Rehabilitationszentrum L*****. Sein Dienstverhältnis unterlag der Dienstordnung A für Verwaltungsangestellte, Pflegepersonal und zahntechnische Angestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A). Er bezog zuletzt ein monatliches Gehalt von ATS 80.7... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war vom 22. 4. 2002 bis 15. 10. 2002 als Bauhilfsarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe (in der Folge: KV) anzuwenden. Nach den Feststellungen hat der Kläger zwar auf 4 verschiedenen Baustellen, aber jeweils durchgehend entsprechend der Einteilung der Vorwoche gearbeitet. Ein spontanes Abrufen des Klägers von einer Baustelle auf eine andere Baustelle ist nicht erfolgt. Der Kläger macht einen ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 9. 4. 2001 bis zum 22. 3. 2002 bei der Beklagten als Maurer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe (in der Folge: KV) anzuwenden. In den Kalenderwochen 37 bis 41 des Jahres 2001 war der Kläger auf einer Baustelle in Linz im Einsatz. Die Beklagte stellte ihm in dieser Zeit ein Quartier in Baustellennähe zur Verfügung. Der Kläger wurde jeden Montag um 4:00 Uhr in der Früh mit dem Firmenb... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 14. 5. 1998 bis 25. 3. 2002 bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt, zunächst geringfügig, ab 1. 1. 2000 jeweils von Montag bis Freitag mit 22 Wochenstunden. Es gab keine Vereinbarung, die es der Beklagten erlaubt hätte, die Arbeitszeit der Klägerin einseitig zu ändern. Der Dienstzettel der Klägerin wies als Dienstort "Graz" aus. Die Klägerin war auch während aufrechten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Graz tätig, und zwar ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Erstkläger wurde erstmalig am 30. März 1996, der Zweitkläger erstmals am 26. August 1994 als Musiker im Zirkusbetrieb der zunächst beklagten Partei L***** Zirkusbetriebs GesmbH, über deren Vermögen am 20. 12. 2000 der Konkurs eröffnet wurde, eingestellt. Während beim Zweitkläger im Revisionsverfahren unbestritten ist, dass das Arbeitsverhältnis durch unberechtigte Entlassung endete, ist die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Erstklägers nach wie... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger, der armenischer Staatsbürger ist, war in den Jahren 1994 bis 1999 auf Grund einer Reihe befristeter Arbeitsverträge beim Zirkusunternehmen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin als Musiker des Zirkusorchesters beschäftigt. Das letzte Arbeitsverhältnis wurde am 20. 7. 1999 beendet. Es existiert kein anwendbarer Kollektivvertrag. Der Kläger begehrte in seiner Klage von seinem ehemaligen (damals noch nicht in Konkurs befindlichen) Arbeitgeber S 307.321,50 sA. 1996 b... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war vom 1. 3. 1980 bis 31. 8. 2000 als technischer Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Er wurde im Jahre 1994 zusätzlich zu seiner sonstigen Tätigkeit zum verantwortlichen Beauftragten für die Talsperren bestellt. Aufgrund des mit der WRG-Novelle 1997 eingeführten § 23a WRG, der die Bestellung eines in angemessener Frist leicht erreichbaren Talsperrenverantwortlichen vorsieht gab die Beklagte mit Schreiben vom 5. 8. 1997 der Wasserrechtsbehörde, dem A... mehr lesen...
Begründung: Antragsteller und Antragsgegner sind kollektivvertragsfähige Körperschaft im Sinne der §§ 4 und 7 ArbVG, sie haben insbesondere verschiedene als Kollektivverträge zu beurteilenden Dienstordnungen (siehe Arb 11.476) miteinander abgeschlossen; sie sind daher antragsberechtigt im Sinne des § 54 Abs 2 ASGG. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt ist gemäß § 24 Abs 1 Z 1 ASVG Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung und gemäß § 31 Abs 3 Z 9 ASVG vom persönlichen G... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 9. 8. 1993 als Anlagenbauer bei der Beklagten beschäftigt. Das Dienstverhältnis unterlag dem Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe. Der Kläger, hinsichtlich dessen keine Gleitzeitvereinbarung bestand, begann üblicherweise um 7 Uhr früh mit der Arbeit. Es entsprach der betrieblichen Praxis, daß aufgrund der Notwendigkeit der Leistung von Überstunden bei bestimmten Arbeitsprojekten Zeitausgleich auch tag... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte den Klagsbetrag von S 52.104,90 brutto abzüglich S 20.946,-- netto sA mit dem Vorbringen, er sei vom 23.4. bis 2.7.1996 bei der beklagten Partei als Maler- und Anstreicher beschäftigt gewesen. Vom 19.6. bis 1.7.1996 habe er sich im Krankenstand befunden. Als er sich nach diesem wieder zur Arbeitsaufnahme gemeldet habe, sei ihm mitgeteilt worden, er werde nicht mehr gebraucht. Er begehre daher neben restlichem Lohn und Entgeltfortzahlung b... mehr lesen...
Norm: AZG §2GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Durch die freiwillige Verrichtung von Bereitschaftsdienst an Samstagen wird keine "flexible" Arbeitszeit vereinbart. Der Arbeitgeber ist daher auch nicht berechtigt, durch eine andere Verteilung der Arbeitszeit einseitig Samstagarbeit anzuordnen. Eine Weigerung des Arbeitnehmers, diese zu verrichten, berechtigt nicht zur Entlassung. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AZG §2AZG §5NSchGNov 1992 ArtV §2 Abs1NSchG ArtVII Abs1
Rechtssatz: Arbeitsbereitschaft ist der Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort mit der Bereitschaft zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeitsleistung im Bedarfsfall. Das Kriterium der "wachen Achtsamkeit" entspricht nicht der durch das AZG geschaffenen Rechtslage. Entscheidungstexte 8 ObA 225/94 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: AZG §2
Rechtssatz: Auch Arbeitsbereitschaft setzt eine gewisse Einschränkung der Selbstbestimmungsmöglichkeit des Arbeitnehmers voraus (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 249/93 Entscheidungstext OGH 29.10.1993 9 ObA 249/93 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051368 Dokumentnum... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Raimund Kabelka und Margarete Heidinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P***** K*****, Angestellter, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwal... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 BAZG §2AZG §5
Rechtssatz: Da die bloße Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit zu werten ist, kann die dafür gewährte Vergütung nicht als Mehrarbeitsvergütung im Sinne der Entlohnung zusätzlicher Arbeitsleistung qualifiziert werden. Entscheidungstexte 9 ObA 96/91 Entscheidungstext OGH 19.06.1991 9 ObA 96/91 9 ObA 53/92 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Rechtliche Beurteilung Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende
Begründung: des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern: Der Begriff "Mehrarbeit" für das Überschreiten eines gewissen Arbeitsausmaßes in zeitlicher Hinsicht ist etwa im Bundesgesetz vom 1. J... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Dienstvertrag vom 7. Oktober 1981 vereinbarten die Streitteile, daß die Klägerin ab 1. September 1981 im Landessonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Graz der beklagten Partei im Fachdienst der Erzieher vollbeschäftigt im Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 6, mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1982, beschäftigt werde und auf das Dienstverhältnis die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des La... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1.August 1987 als Turnusarzt beschäftigt. Er hat einschließlich der Zulagen ein monatliches Bruttogehalt von S 19.827. Für seine Tätigkeit im Mai 1988 erhielt er zusätzlich S 5.206,50 an Nachtdienstzulage und S 1.737 an Aufwandsentschädigung für den Nachtdienst. Ein Kollektivvertrag besteht nicht. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger insgesamt S 20.309,81 sA an restlichem Entgelt. Er habe im Mai 1988 165 Normalarb... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 10. Jänner 1958 als Angestellter in der Landesstelle Steiermark der beklagten Partei beschäftigt. Er ist seit Jahren im Unfallverhütungsdienst tätig und muß im Durchschnitt dreimal wöchentlich, zumeist mit dem eigenen PKW, Außendiensttätigkeiten in der gesamten Steiermark durchführen. Die tägliche Normalarbeitszeit zwischen 6.45 Uhr und 15.00 Uhr beträgt 8 Stunden und 15 Minuten. Auf das Dienstverhältnis des Klägers findet die Dienstordnung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Februar 1978 bis 4. Oktober 1978 und vom 1. Dezember 1981 bis 5. November 1986 als Vertreter für Teppichreinigungsgeräte beschäftigt. Es war seine Aufgabe, mit dem eigenen PKW potentielle Kunden in den Gemeinden Ebreichsdorf, Unterwaltersdorf, Schranawand, Weigelsdorf, Wampersdorf, Pottendorf, Siegersdorf, Landegg und Wimpassing aufzusuchen, die von der Beklagten vertriebenen Geräte zu verkaufen und den Kunden in der Fol... mehr lesen...