Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (der belangten Behörde) wurde der nunmehrige Beschwerdeführer "als handelsrechtlicher Geschäftsführer, somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers, nämlich der N. Warenhandel Gesellschaft m. b.H." einer Übertretung des § 23 Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983 (ARG), acht verschiedener - spruchmäßig detailliert aufgeschlüsselter - Übertretungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordn... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §12;AZG §14;AZG §16;AZG §17;AZG §28;FahrtbV §4; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/19/0546
90/19/0547
90/19/0548
90/19/0549
90/19/0550
90/19/0551
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990190545.X01 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)60/04 Arbeitsrecht allgemein66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ABGB §1151;ASVG §4 Abs2 impl;AZG §1;AZG §14;AZG §16;AZG §17;AZG §28;FahrtbV §4;
Rechtssatz: Aus der Charakterisierung eines Lohnfuhrvertrages - ein solcher liegt vor, wenn der Unternehmer ein bemanntes Fahrzeug zu beliebiger Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügu... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung60/02 Arbeitnehmerschutz60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AAV;ARG 1984;AZG;GewO 1973 §370 Abs2;GewO 1973 §39 Abs1;
Rechtssatz: Ein vom Gewerbeinhaber bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer (dessen Bestellung der zuständigen Behörde bekanntgegeben wurde) ist lediglich für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich; um solche handelt es sich jedoch bei den vo... mehr lesen...
I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6. September 1989 war der nunmehrige Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, er habe als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG 1950) der F. Bedachungen und Spenglerei Gesellschaft m.b.H. nicht ausreichend dafür gesorgt, daß auf einer näher bezeichneten Baustelle fünf namentlich genannte Arbeitnehmer jeweils an drei bestimmt bezeichneten Tagen die höchstzulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden eingehalt... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG;GmbHG §18;VStG §5 Abs1;VStG §9 Abs1;
Rechtssatz: Der Geschäftsführer einer GmbH, die als Arbeitgeber in Erscheinung tritt, ist verpflichtet, sich mit den für die Beschäftigung von Arbeitnehmern einschlägigen Vorschriften, zu denen ua auch solche arbeitszeitrechtlichen Inhaltes zu zählen sind, vertraut zu machen. Dies gilt ums... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs. 1 AVG 1950 nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der K. Co. Ges.m.b.H. in Rohr, "wie bei der Überprüfung der Diagrammscheiben betreffend die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes durch das Arbeitsinspektorat Linz festgestellt wurde, den Lenker Herrn B. 1. vom 21.4.1989 zum 22.4.1989 mit einer Einsatzzeit von 19 S... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §14;AZG §15;AZG §16;AZG §28;
Rechtssatz: Kein RS (Hinweis E 1990/11/19 90/19/0350) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990190403.X01 Im RIS seit 03.12.1990 mehr lesen...
I. Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K. Ges.m.b.H. in R. zu verantworten, daß, wie bei der Überprüfung der Diagrammscheiben, betreffend die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes durch das Arbeitsinspektorat L. festgestellt worden sei, ein namentlich genannte... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Beauftragte der "S. Güterbeförderungsges.m.b.H." in B, zugelassen, daß ein in ihrem Transportunternehmen beschäftigter, namentlich bezeichneter Lenker zu näher bestimmten Zeiten 1.) zu Arbeitsleistungen herangezogen worden sei, obwohl die Einsatzzeit von Lenkern 12 Stunden - nach kollektivver... mehr lesen...
I. Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K. Ges.m.b.H. in R. dafür verantwortlich, daß, wie bei der Überprüfung der Diagrammscheiben, betreffend die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes durch das Arbeitsinspektorat L. festgestellt worden sei, ein namentlich genannt... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Beauftragte der "S. Güterbeförderungsges.m.b.H." mit dem Sitz in B., zugelassen, daß ein in ihrem Transportunternehmen beschäftigter, namentlich bezeichneter Lenker "1. am 24.11.1988 von 7.45 Uhr bis 25.11.1988, 1.35 Uhr, somit 17 Stunden 50 Minuten, am 29.11.1988 von 7.00 Uhr bis 22.40 Uhr, ... mehr lesen...
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Beauftragte der "S. Güterbeförderungsges.m.b.H." in B. zugelassen, daß in ihrem Transportunternehmen beschäftigte namentlich bezeichnete Lenker zu näher bestimmten Zeiten 1.) zu Arbeitsleistungen herangezogen worden seien, obwohl die Einsatzzeit von Lenkern lediglich bis zu 17 Stunden betra... mehr lesen...
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Beauftragte der "S Güterbeförderungsges.m.b.H." mit dem Sitz in B, zugelassen, daß in ihrem Transportunternehmen beschäftigte, namentlich bezeichnete Lenker zu näher bestimmten Zeiten 1. zu Arbeitsleistungen herangezogen worden seien, obwohl die Einsatzzeit von Lenkern 12 Stunden = nach kol... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Beauftragte der "S Güterbeförderungsges.m.b.H." mit dem Sitz in B zugelassen, daß ein in ihrem Transportunternehmen beschäftigter, namentlich bezeichneter Lenker zu näher bestimmten Zeiten 1. zu Arbeitsleistungen herangezogen worden sei, obwohl die Einsatzzeit von Lenkern 12 Stunden - nach ko... mehr lesen...
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Beauftragte der "S. Güterbeförderungsges.m.b.H." mit dem Sitz in B, zugelassen, daß in ihrem Transportunternehmen beschäftigte, namentlich bezeichnete Lenker zu näher bestimmten Zeiten 1. zu Arbeitsleistungen herangezogen worden seien, obwohl die Einsatzzeit von Lenkern 12 Stunden - nach ko... mehr lesen...
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Beauftragte der "S. Güterbeförderungsges.m.b.H." mit dem Sitz in B., zugelassen, daß in ihrem Transportunternehmen beschäftigte namentlich bezeichnete Lenker zu näher bestimmten Zeiten 1.) zu Arbeitsleistungen herangezogen worden seien, obwohl die Einsatzzeit von Lenkern lediglich bis zu 17... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Beauftragte der "S. Güterbeförderungsges.m.b.H." mit dem Sitz in B., zugelassen, daß ein in ihrem Transportunternehmen beschäftigter, namentlich bezeichneter Lenker zu näher bestimmten Zeiten 1. zu Arbeitsleistungen herangezogen worden sei, obwohl die Einsatzzeit von Lenkern 12 Stunden - nach... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Beauftragte der "S. Güterbeförderungsges.m.b.H." mit dem Sitz in B. zugelassen, daß ein in ihrem Transportunternehmen beschäftigter, namentlich bezeichneter Lenker zu näher bestimmten Zeiten 1. zu Arbeitsleistungen herangezogen worden sei, obwohl die Einsatzzeit von Lenkern 12 Stunden - nach ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Beauftragte der "S. Güterbeförderungsges.m.b.H." mit dem Sitz in B., zugelassen, daß ein in ihrem Transportunternehmen beschäftigter, namentlich bezeichneter Lenker zu näher bestimmten Zeiten 1. zu Arbeitsleistungen herangezogen worden sei, obwohl die Einsatzzeit von Lenkern 12 Stunden - nach... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, vom 27. Juni 1989 wurde der Mitbeteiligte unter jeweils näherer Tatumschreibung für schuldig befunden, er habe es als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG 1950 einer als Arbeitgeber fungierenden Gen.m.b.H. zu verantworten, daß in einer örtlich bezeichneten Filiale 1) die Vorschriften der Kälteanlagenverordnung (BGBl. Nr. 305/1969) sowie 2) der Allgemeinen Arbeitnehm... mehr lesen...
Mit den drei im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer jeweils für schuldig befunden, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der E.-Ges.m.b.H. zugelassen, daß in Ansehung eines jeweils namentlich genannten Lenkers die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht eingehalten worden seien, wobei eine nähere Umschreibung der Einsatz-, Lenk- bzw. Ruhezeiten erfolgte. Der Beschwerdeführer habe dadurc... mehr lesen...
Mit den drei im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer jeweils für schuldig befunden, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der W.-Ges.m.b.H. zugelassen, daß in Ansehung eines jeweils namentlich genannten Lenkers die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht eingehalten worden seien, wobei eine nähere Umschreibung der Einsatz-, Lenk- bzw. Ruhezeiten erfolgte. Der Beschwerdeführer habe dadurc... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §14;AZG §15;AZG §16;VStG §44a litb; Beachte Die Beschwerdefälle 90/19/0427, 90/19/0472, 90/19/0474
90/19/0479, 90/19/0484, 90/19/0517 wurden am 19.11.1990
im gleichen Sinne erledigt;
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/19/0351
90/19/0363
Rechtssatz: Kein RS. Europ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §12;AZG §14;AZG §15;AZG §16;VStG §5 Abs1; Beachte Die Beschwerdefälle 90/19/0404, 90/19/0405, 90/19/0406, 90/19/0407, 90/19/0409, 90/19/0418, 90/19/0420, 90/19/0427, 90/19/0428 und 90/19/0430 wurden am 19.11.1990 im gleichen Sinne erledigt;
Rechtssatz: Die Behauptung, in letzter Zeit sei... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §2 Abs2;VStG §27 Abs1;VStG §44a lita;VStG §44a Z1 impl; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/08/0024 E 26. März 1987 RS 3 Stammrechtssatz Hinsichtlich von Übertretungen nach dem AZG und dem KJBG ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Beschuldigte hätte handeln sollen; wenn eine solche Unterlassung im vorliegenden Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt is... mehr lesen...
Mit den drei im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer jeweils für schuldig befunden, er habe es als zur Vertretung .nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der E.-Ges.m.b.H. zugelassen, daß in Ansehung eines jeweils namentlich genannten Lenkers die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht eingehalten worden seien, wobei eine nähere Umschreibung der Lenk- bzw. Ruhezeiten erfolgte. Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils... mehr lesen...
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer jeweils für schuldig befunden, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der M.-Ges.m.b.H. zu verantworten, daß in Ansehung eines jeweils namentlich genannten Lenkers die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht eingehalten worden seien, wobei eine nähere Umschreibung der Einsatz-, Lenk- bzw. Ruhezeiten erfolgte. Der Beschwerdeführer habe dadurch... mehr lesen...
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer jeweils für schuldig befunden, er habe es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der St.-GesmbH trotz zahlreicher gegen ihn durchgeführter Verwaltungsstrafverfahren nach dem Arbeitszeitgesetz vorsätzlich nicht verhindert, daß in Ansehung eines jeweils namentlich genannten Lenkers die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht eingehalten worden seien, w... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AAV;ARG 1984;ASchG 1972;AZG;KälteanlagenV;KJBG 1987;VStG §32 Abs2;
Rechtssatz: Für den Ausschluß der Verfolgungsverjährung bei Übertretung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen genügt es, wenn sich die Verfolgungshandlung auf die konkrete Filiale bezieht, in der diese Übertretungen stattgefunden haben (Hinweis E 5.10.1989, 87/... mehr lesen...