Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als verantwortlich Beauftragter der Fa. S zu verantworten, dass vom Fahrer und Beifahrer des genannten Unternehmens Müll in Form von Plastiktragtaschen abgelagert wurde. Er habe dadurch § 28 Abs 1 lit j iVm § 25 Abs 1 verletzt und wurde über ihn gemäß dieser Bestimmung eine Geldstrafe in Höhe von ? 100, im Uneinbringlichkeitsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. In s... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Ablagern nach § 25 Abs 1 StAWG durch ein Glasabfallentsorgungsunternehmen liegt nicht vor, wenn seine Mitarbeiter die Kunststofftragtaschen, die das Glas enthielten und in den Containern sowie davor abgelegt waren, nach der Glasentleerung neben den (dortigen) überfüllten Kunststoffsammelbehälter legen. Vielmehr lassen die Mitarbeiter mit dieser Vorgangsweise den Tragtaschen-Abfall nur dort zurück, wo er rechtswidrig von Dritten abgelagert worden ist. Der UVS übersieht nicht... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe, wie anläßlich einer Kontrolle am 14.10.1999 durch ein Organ der BBL Judenburg festgestellt wurde, im Bereich der R im Gemeindegebiet K eine größere Menge verbranntes Plastik abgelagert, obwohl diese Stelle für die Ablagerung von Abfall nicht bestimmt war. Er habe dadurch § 25 Abs 1 Stmk. Abfallwirtschaftsgesetz verletzt und wurde über ihn gemäß § 28 Abs. 1 lit. j leg.cit. eine Ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Verbot des Ablagerns von Abfall auf hiefür nicht bestimmten Plätzen nach § 25 Abs 1 StAWG gilt bereits beim Ablagern geringster Mengen, da die zitierte Bestimmung keine Mengengrenzen enthält, innerhalb derer das Ablagerungsverbot nicht gilt. Daher konnte der Tatvorhalt trotz des Umstandes, dass die verbrannt liegen gelassene Menge Plastik nach Jahren nicht mehr eruierbar war, aufrecht gehalten werden; im
Spruch: war lediglich die Wortfolge "eine größere Menge" zu streichen. ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 10.01.2000, GZ.: 15.1-1997/2521, wurde Herrn H L R zur Last gelegt, er habe am 17.07.1997 auf seinem Grundstück in K lösungsmittelhältigen Schleifstaub über den Restmüll entsorgt, obwohl für die Sammlung von Problemstoffen in seiner Gemeinde ein Alt- und Problemstoffsammelzentrum eingerichtet sei. Er habe dadurch § 25 in Verbindung mit § 15 Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 1990 in Verbindung mit § 4 Z 3 lit b Müllabfuh... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Verstoß gegen die Ablagerungs- und Verunreinigungsverbote des § 25 Abs 1 StAWG liegt nicht vor, wenn der Abfallkübel, in dem statt der üblichen Verwendung für Restmüll lösungsmittelhältiger Schleifstaub gelagert wird, noch nicht die Verfügungsgewalt des Entsorgenden verlassen hat bzw noch nicht zur Entsorgung bereitgestellt ist. So befand sich der Abfallkübel noch auf dem Grundstück des Berufungswerbers (in seinem Keller). In diesem Falle kann trotz der hohen Wahrscheinlich... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 3.5.1996, GZ.: 15.1 1995/11552, wurde Herr J. W. wegen Verletzung des § 25 Abs 1 Stmk. Abfallwirtschaftsgesetz 1991 gemäß § 28 Abs 1 lit. j leg. cit. mit S 10.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, deshalb bestraft, da er seit mindestens 10.9.1992 auf seinen Grundstücken Nr. 839/2, 848 und 885/1, KG Laßnitzhöhe, mindestens 300 m3 Biomüll (Gehölz, Stauden, Sträucher, Äste, Thujen und sons... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ablagerung von Abfall im Sinne des § 2 Abs 3 Z 6 StAWG (Biomüll) und keine zulässige Verarbeitungsanlage nach § 2 Abs 2 Z 3 AWG zu Brennholz und Rohhumus im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes (Obstbau) liegt in nachstehendem Falle vor: Auf den betreffenden Grundstücken wurden seit Jahren mindestens 300 m2 Gehölz, Stauden, Sträucher, Äste, Thujen und sonstiges Schnittmaterial gelagert, das überwiegend von einem Gewerbebetrieb stammte. Weiters erfolgte keine Verwendun... mehr lesen...
Rechtssatz: Die unsachgemäße Zwischenlagerung von Altöl, Kühlschränken, Autowracks und Gebinden auf einem Abstellplatz ist wegen der folglichen Verunreinigung des Grundwassers durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden der Bestimmung des § 32 Abs 2 lit c WRG und nicht jener des § 25 Abs 1 Stmk AWG zu unterstellen (vgl. VwGH 25.06.1991, 90/07/0131). So waren im konkreten Fall wegen schwerwiegender Mängel Anordnungen nach § 31 Abs 3 WRG getroffen worden. Zur Auswechslung der als ... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Gemeinde Lannach hat am 19.11.1991 der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg Bericht erstattet, an der Kainachböschung seien verschiedene Müllablagerungen festgestellt worden, wobei sich darunter auch ein Kuvert, adressiert an M. F., befand. Hierauf wurde mit Strafverfügung vom 25.2.199... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatort ist nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend präzisiert, wenn der Ort der nach § 28 Abs 1 lit j (i. V. m. § 25 Abs 1) Stmk Abfallwirtschaftsgesetz verbotenen Ablagerung nur mit "am Ufer Kainach in Hötschdorf" beschrieben ist. Schlagworte Tatort mehr lesen...
Rechtssatz: Der Vorwurf einer unbefugten Müllablagerung im Wald im Sinne des § 25 Abs 1 Stmk AbfallwirtschaftsG durch den Gewerbetreibenden widerspricht dann den Erfahrungen des täglichen Lebens, wenn der Müll bereits vom Gewerbetreibenden zum Verkauf abgeholt, aussortiert und zwischengelagert war. Der Berufungswerber hätte bei der zur Last gelegten Vorgangsweise in krasser Weise gegen betriebswirtschaftliche Grundsätze verstoßen. Schlagworte Beweiswürdigung mehr lesen...