Das Verbot des Ablagerns von Abfall auf hiefür nicht bestimmten Plätzen nach § 25 Abs 1 StAWG gilt bereits beim Ablagern geringster Mengen, da die zitierte Bestimmung keine Mengengrenzen enthält, innerhalb derer das Ablagerungsverbot nicht gilt. Daher konnte der Tatvorhalt trotz des Umstandes, dass die verbrannt liegen gelassene Menge Plastik nach Jahren nicht mehr eruierbar war, aufrecht gehalten werden; im Spruch war lediglich die Wortfolge "eine größere Menge" zu streichen.