RS UVS Steiermark 1997/01/08 30.1-13/96

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Veröffentlicht am 08.01.1997
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Rechtssatz

Eine Ablagerung von Abfall im Sinne des § 2 Abs 3 Z 6 StAWG (Biomüll)

und keine zulässige Verarbeitungsanlage nach § 2 Abs 2 Z 3 AWG zu Brennholz und Rohhumus im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes (Obstbau) liegt in nachstehendem Falle vor:

Auf den betreffenden Grundstücken wurden seit Jahren mindestens 300 m2 Gehölz, Stauden, Sträucher, Äste, Thujen und sonstiges Schnittmaterial gelagert, das überwiegend von einem Gewerbebetrieb stammte. Weiters erfolgte keine Verwendung des Materials, da es nicht

kompostiert, sondern nur natürlich zu Brennholz nur zu einem völlig untergeordneten Teil erfolgte.

Außerdem hätte nicht nur die Deponierung, sondern auch eine Kompostierung in dieser Größenordnung (gezielte Verrottung) nur bei gleichzeitigem Vorsehen von Maßnahmen zum Schutz der Gewässer mit entsprechender behördlicher Bewilligung erfolgen dürfen, da bei der Verrottung biogener Abfälle sowohl endogene, als auch exogene Sickerwässer anfallen, welche nach dem natürlichen Verlauf der Dinge zu einer Verunreinigung von ober- und unterirdischen Gewässern führen

(beigezogener Amtssachverständiger).

Schlagworte
Abfall Biomüll Kompostierung Verarbeitung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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