Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn H L R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 10.01.2000, GZ.: 15.1-1997/2521, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 10.01.2000, GZ.: 15.1-1997/2521, wurde Herrn H L R zur Last gelegt, er habe am 17.07.1997 auf seinem Grundstück in K lösungsmittelhältigen Schleifstaub über den Restmüll entsorgt, obwohl für die Sammlung von Problemstoffen in seiner Gemeinde ein Alt- und Problemstoffsammelzentrum eingerichtet sei. Er habe dadurch § 25 in Verbindung mit § 15 Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 1990 in Verbindung mit § 4 Z 3 lit b Müllabfuhrordnung der Marktgemeinde K vom 16.12.1996 verletzt und wurde über ihn gemäß § 28 Abs 1 lit j StAWG eine Geldstrafe in Höhe von S 500,--, im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
In seiner rechtzeitigen Berufung bestritt H L R, Problemstoffe gemeinsam mit Restmüll entsorgt zu haben.
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.
Gemäß § 51 e Abs 2 VStG ist, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist, eine öffentliche, mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien und eventuell Sachverständige und Zeugen zu laden sind. Da der Berufungswerber den gesamten Inhalt des Straferkenntnisses in Berufung gezogen hat, war eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Diese hat am 03.05.2000 im Beisein des Zeugen J K stattgefunden. Aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung ergibt sich nachstehender
Sachverhalt:
Anlässlich einer Erhebung durch die Fachabteilung Ia, Ölalarmdienst, welche am 17.07.1997 über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag beim Anwesen des Berufungswerbers stattgefunden hat, wurde vom erhebenden Organ unter anderem auch festgestellt, dass in einem Müllbehälter, der zu einem Drittel gefüllt war, zumindest oberflächlich lösungsmittelhältiger Schleifstaub vorhanden war. Eine Probe dieses Abfalls wurde nicht genommen, auch wurde nicht festgestellt, wie groß die Menge war und welches Material sich noch im Kübel befunden hat.
Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 28 Abs 1 lit j StAWG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der gegen die Ablagerungs- und Verunreinigungsverbote des § 25 Abs 1 leg. cit. verstößt. Die belangte Behörde verkennt, dass der Berufungswerber gegen diese Bestimmung deshalb verstoßen hat, weil er in einem Abfallkübel, welcher sich auf seinem Grundstück befand und normalerweise für das Sammeln von Restmüll Verwendung findet, lösungsmittelhältigen Schleifstaub gelagert hat. Auch wenn nicht verkannt wird, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass der Berufungswerber sich dieser Stoffe auf diesem Wege entledigen wollte, kann der Tatbestand dennoch nicht als erfüllt angesehen werden, sondern bestenfalls als Versuch. Weder das StAWG noch die Müllabfuhrordnung der Marktgemeinde K schreiben nämlich dezidiert vor, dass in Behältern, welche für eine bestimmte Art von Abfall gedacht sind, nicht auch andere Stoffe zwischengelagert werden dürfen. Der Tatbestand der Entsorgung und somit auch des § 28 Abs 1 lit j StAWG ist erst dann als erfüllt anzusehen, wenn der Abfallbehälter entweder überhaupt die Verfügungsgewalt des Entsorgenden verlassen hat oder zumindest zur Entsorgung bereitgestellt wird.
Der erkennende Senat sieht sich jedoch auch veranlasst festzustellen, dass es die belangte Behörde unterlassen hat zu ermitteln, ob es sich beim angetroffenen Material überhaupt um einen gefährlichen Abfall und somit um einen Problemstoff gehandelt hat. Dazu reicht die grobe augenscheinliche Betrachtung des Abfalls ohne entsprechende Analyse nicht aus. Da auch keine Beweissicherung (Probennahme) erfolgt ist, könnte diese Ermittlung auch nicht mehr nachgeholt werden. Auch wurde nicht erhoben, ob im betreffenden Kübel Problemstoffe und Restmüll vorhanden war.
Der Berufung war daher Folge zu geben und das Verfahren einzustellen.