RS UVS Steiermark 1993/08/16 30.4-59/92

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Veröffentlicht am 16.08.1993
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Rechtssatz

Der Tatort ist nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend präzisiert, wenn der Ort der nach § 28 Abs 1 lit j

(i. V. m. § 25 Abs 1) Stmk Abfallwirtschaftsgesetz verbotenen Ablagerung nur mit "am Ufer Kainach in Hötschdorf" beschrieben ist.

Schlagworte
Tatort
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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