TE UVS Steiermark 2001/10/23 30.1-17/2000

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn J W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 25.9.2000, GZ.: 15.1 99/5011, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruch die Wortfolge "eine größere Menge" zu entfallen hat.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von S 600.-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe, wie anläßlich einer Kontrolle am 14.10.1999 durch ein Organ der BBL Judenburg festgestellt wurde, im Bereich der R im Gemeindegebiet K eine größere Menge verbranntes Plastik abgelagert, obwohl diese Stelle für die Ablagerung von Abfall nicht bestimmt war.

Er habe dadurch § 25 Abs 1 Stmk. Abfallwirtschaftsgesetz verletzt und wurde über ihn gemäß § 28 Abs. 1 lit. j leg.cit. eine Geldstrafe in Höhe von S 3000.--, im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. In seiner rechtzeitigen Berufung brachte J W vor, er habe lediglich geringe Mengen von Plastik gemeinsam mit Heu und Papiersäcken verbrannt. Er beantrage daher Einstellung des Verfahrens.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hierzu Nachfolgendes fest:

Da lediglich eine Geldstrafe in Höhe von S 3000.-- verhängt wurde und im Übrigen der Sachverhalt im Wesentlich unbestritten geblieben ist, war gemäß § 51e Abs 3 Z 3 VStG eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.

Unbestritten steht fest, dass der Berufungswerber im August 1999 mehrere Kubikmeter Abfall, darunter auch Plastiksäcke und -schnüre sowie Kunststofffolien von Siloballen von seinem Anwesen in K auf seine Alm im E verbracht und dort verbrannt hat. Der Kunststoff, der sich beim Verbrennen verflüssigt hat, floss bergab, sodass sich auf eine Länge von 8m geschmolzenes Plastik nach dem Erstarren ablagerte. Der Berufungswerber hat dieses Material liegen gelassen und somit abgelagert.

Gem. § 25 Abs 1  Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz ist die Ablagerung von Abfall an anderen Orten als in den dafür bestimmten Behältern oder an den dafür bestimmten Plätzen von genehmigten Abfallbehandlungsanlagen oder auf eine andere nichtbehördlich genehmigte Art verboten.

Der Berufungswerber behauptet gar nicht, dass der Ablagerungsplatz des geschmolzenen Kunststoffes von der Behörde für solche Zwecke vorgesehen oder genehmigt wäre. Dabei ist es unerheblich, welche Mengen abgelagert worden sind, das heißt, aus welchen Mengen sich der verbrannte Abfall zusammengesetzt hat. Der Gesetzgeber hat jedenfalls in der zitierten Bestimmung keine Mengengrenzen festgelegt, welche erst bei Überschreiten das Ablagerungsverbot auslösen würden. Dies bedeutet, dass selbst das Ablagern geringster Mengen auf Plätzen, die hierfür nicht bestimmt sind, verboten ist. Da nach Jahren auch nicht mehr eruiert werden kann, welche Mengen tatsächlich verbrannt wurden, war im Spruch die Wortfolge eine größere Menge zu streichen.

Hinsichtlich der verhängten Geldstrafe ist festzustellen, dass diese auch dann gerechtfertigt ist, wenn keine großen Mengen Kunststoff verbrannt und die Reste abgelagert worden wären. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Aus den Erfahrungen des täglichen Lebens weiß man, dass nicht nur beim Verbrennen von Kunststoff in nicht hierzu geeigneten Anlagen, sondern auch beim ungeschützten Ablagern solcher Materialien die Umwelt gefährdende Stoffe frei werden und erhebliche Umweltschäden verursachen können. Darüberhinaus verunstalten derartige Ablagerungen die Landschaft. Die abgelagerten Stoffe werden biologisch kaum abgebaut, sodass die Umweltschädigung jahrzehntelang andauert. Der Berufungswerber hat im gesamten Strafverfahren nicht die geringste Schuldeinsicht gezeigt. Allein aus spezialpräventiven Gründen ist die verhängte Geldstrafe notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Taten abzuhalten.

Die Kostenentscheidung ist Folge der abweisenden Entscheidung. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Abfall Ablagerungsverbot Geltungsbereich Mengenbegrenzung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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