Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn Mag. M Ü, vertreten durch Dr. R & P, Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 23.7.2002, GZ.: A 17-St-4211/2002-1, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als verantwortlich Beauftragter der Fa. S zu verantworten, dass vom Fahrer und Beifahrer des genannten Unternehmens Müll in Form von Plastiktragtaschen abgelagert wurde. Er habe dadurch § 28 Abs 1 lit j iVm § 25 Abs 1 verletzt und wurde über ihn gemäß dieser Bestimmung eine Geldstrafe in Höhe von ? 100, im Uneinbringlichkeitsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
In seiner rechtzeitigen Berufung brachte Mag. Ü vor, die beiden Mitarbeiter des Unternehmens hätten eine Glasentleerung durchgeführt und die Plastikbeutel, in denen sich das Glas befunden habe, neben dem entsprechenden Kunststoffsammelbehälter abgelegt, da dieser voll war. Abgesehen davon, dass diese Vorgangsweise korrekt gewesen sei, trage er dafür keine Verantwortung. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:
Sachverhalt:
Am 29.12.2001 um 11 Uhr 30 führte die Fa. S D-AG durch H T als Fahrer und M F als Belader eine Entleerung von Glascontainern am J, Ecke C-v-H-S, durch. In und vor den Containern befanden sich Kunststofftaschen, welche mit Glas gefüllt waren. Der Belader leerte diese aus und legte die leeren Tragtaschen neben den Behälter für Verpackungsmaterial, da dieser bereits überfüllt war.
Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 28 Abs.1 lit j StAWG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der gegen die Ablagerungs- und Verunreinigungsverbote des § 25 Abs 1 verstößt.
Gemäß § 25 Abs 1 StAWG ist die Ablagerung von Abfall an anderen Orten als in den dafür bestimmten Behältern oder an den dafür bestimmten Plätzen von genehmigten Abfallbehandlungsanlagen oder auf eine andere nichtbehördliche genehmigte Art verboten. Als Rechtssubjekt des § 25 Abs 1 kommt im Sinne des § 2 Abs 1 der Eigentümer oder Inhaber eines Abfalls in Frage. Aus dem oben angeführten Sachverhalt geht hervor, dass unbekannte Eigentümer oder Inhaber von Glasabfällen diese mitsamt den Kunststofftragtaschen in oder vor den Glascontainer abgelagert haben. Auch wenn die Mitarbeiter der Fa. S den Glasabfall aus den Kunststoffsäcken entnommen und abtransportiert haben, ist dieses Unternehmen niemals Eigentümer oder Inhaber dieser Säcke geworden. Vielmehr haben die Mitarbeiter den Abfall nur dort zurückgelassen, wo er rechtswidrig von Dritten abgelagert worden ist. Diese Säcke sind nämlich nicht als Verpackungsmaterial für das Altglas anzusehen, sodass der Abfallsammler für dessen Entsorgung auch nicht verantwortlich sein kann. Die erkennende Behörde übersieht nicht, dass das Zurücklassen der Säcke durch ein Unternehmen, das Abfälle beseitigt, einen unbefriedigenden Zustand darstellt. Das zu verhindern obliegt jedoch der Gemeinde als für die Beseitigung von Hausmüll Verantwortliche. Sie hat bei der Vergabe von Entsorgungsaufträgen vertraglich dafür zu sorgen, dass dies nicht passiert. Der Berufungswerber ist daher als verantwortlich Beauftragter des Abfallentsorgungsunternehmens für die Ablagerung der Kunststoffsäcke neben den dafür vorgesehenen Abfallcontainer nicht verantwortlich, sodass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet werden. Es war daher der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das gegen den Berufungswerber eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.