Ein Ablagern nach § 25 Abs 1 StAWG durch ein Glasabfallentsorgungsunternehmen liegt nicht vor, wenn seine Mitarbeiter die Kunststofftragtaschen, die das Glas enthielten und in den Containern sowie davor abgelegt waren, nach der Glasentleerung neben den (dortigen) überfüllten Kunststoffsammelbehälter legen. Vielmehr lassen die Mitarbeiter mit dieser Vorgangsweise den Tragtaschen-Abfall nur dort zurück, wo er rechtswidrig von Dritten abgelagert worden ist. Der UVS übersieht nicht, dass ein solches Zurücklassen der Taschen durch den Abfallbeseitiger einen unbefriedigenden Zustand darstellt. Das zu verhindern obliegt jedoch der Gemeinde als Verantwortliche für die Beseitigung des Hausmülls, die dieser Vorgangsweise vertraglich bei der Vergabe von Entsorgungsaufträgen vorzubeugen hat.