Ein Verstoß gegen die Ablagerungs- und Verunreinigungsverbote des § 25 Abs 1 StAWG liegt nicht vor, wenn der Abfallkübel, in dem statt der üblichen Verwendung für Restmüll lösungsmittelhältiger Schleifstaub gelagert wird, noch nicht die Verfügungsgewalt des Entsorgenden verlassen hat bzw noch nicht zur Entsorgung bereitgestellt ist. So befand sich der Abfallkübel noch auf dem Grundstück des Berufungswerbers (in seinem Keller). In diesem Falle kann trotz der hohen Wahrscheinlichkeit, dass sich der Berufungswerber dieser Stoffe auf diesem Wege entledigen wollte, bestenfalls der Versuch der Übertretung des § 25 Abs 1 StAWG vorliegen (nicht strafbar). So schreiben nämlich weder das StAWG, noch die Müllabfuhrordnung der betreffenden Markgemeinde dezidiert vor, dass eine Zwischenlagerung anderer Stoffe in Abfallbehältern, welche für eine bestimmte Art von Abfall gedacht sind, bereits dann verboten ist, wenn die Behälter die Verfügungsgewalt des Entsorgenden noch nicht verlassen haben bzw noch nicht zur Entsorgung bereitgestellt sind.