Norm: ZPO §84 IZPO §84 VZPO §405 AZPO §560 AZPO §562 EZPO §570
Rechtssatz: Zufolge der Bindung der kündigenden Partei an die Fristen und Termine des § 560 ZPO, die auch prozessuale Notfristen sind (§ 570 ZPO), kommt eine Verbesserung von Inhaltsmerkmalen der Rechtsgestaltungserklärung regelmäßig nicht in Betracht, soferne es sich nicht um bloß unwesentliche Fehler handelt, die auch einer klareren und deutlicheren Fassung des Urteilsspruches dur... mehr lesen...
Norm: ZPO §84 IZPO §85
Rechtssatz: Das Gericht hat sämtliche zu verbessernden Mängel anzuführen. Wenn beim ersten Verbesserungsverfahren ein Mangel übersehen wird, ist ein weiterer Verbesserungsauftrag zu erteilen. Entscheidungstexte 6 Ob 602/95 Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 602/95 3 Ob 131/95 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ZPO §84 IZPO §182ZPO §182aZPO §432AußStrG 2005 §10 Abs4AußStrG 2005 §14
Rechtssatz: Die Pflicht des Gerichts zur Erteilung von Verbesserungsaufträgen ist ein wesentlicher Teil der Anleitungs- und Belehrungspflicht im Rahmen der materiellen Prozessleitungspflicht eines Richters. Die Verbesserungspflicht besteht unter anderem bei Formgebrechen, zu welchen auch der Mangel einer Anwaltsunterschrift in Prozessen mit Anwaltspflicht gehört. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §84 IZPO §85ZPO §434 Abs1
Rechtssatz: Ein förmliches Verbesserungsverfahren zur Behebung des Mangels einer Anwaltsunterschrift in Prozessen mit Anwaltspflicht hat auch bei einer zu Gericht aufgenommenen Protokollarklage stattzufinden. Dem Kläger muß Gelegenheit geboten werden, während angemessener Frist zu überdenken, ob er dem Verbesserungsauftrag nachkommen will oder nicht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §84 ffAußStrG §9 A2dAußStrG 2005 §47 Abs3AußStrG 2005 §48
Rechtssatz: Im Außerstreitverfahren sind auch mit inhaltlichen Mängeln behaftete "leere" Rechtsmittel dem Verbesserungsverfahren zugänglich, wenn der Rechtsmittelwerber nicht bewusst missbräuchlich ein inhaltsleeres Rechtsmittel eingebracht hat, um durch die Verbesserungsfrist eine unzulässige Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: EO §54ZPO §84 IIÖsterreichischer - Polnischer Vertrag BGBl 1974/79
Rechtssatz: Die Vorlage einer begründeten Entscheidung oder einer Bestätigung, daß nach polnischem Recht eine
Begründung: nicht erforderlich ist, ist eine materielle, allerdings verbesserungsfähige Voraussetzung für eine positive Erledigung des Exekutionsantrages. Entscheidungstexte 3 Ob 205/93 Entscheidungstext ... mehr lesen...