Norm
ZPO §84 ffRechtssatz
Im Außerstreitverfahren sind auch mit inhaltlichen Mängeln behaftete "leere" Rechtsmittel dem Verbesserungsverfahren zugänglich, wenn der Rechtsmittelwerber nicht bewusst missbräuchlich ein inhaltsleeres Rechtsmittel eingebracht hat, um durch die Verbesserungsfrist eine unzulässige Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052784Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018