Begründung: In dem vor dem Erstgericht, einem Gerichtshof erster Instanz, laufenden Zivilprozess gab der Vertreter des Beklagten, ein Rechtsanwalt, mit Schriftsatz vom 18. August 2004 (ON 26) die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zu diesem mit sofortiger Wirkung bekannt. Das Erstgericht nahm die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit der Maßgabe zur Kenntnis, dass sie dem Gericht und dem Kläger gegenüber erst wirksam werde, wenn die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts vo... mehr lesen...
Norm: ZPO §65 Abs2ASGG §11a Abs1 Z4 litaASGG §38 Abs1ASGG §38 Abs2
Rechtssatz: Im Verfahren nach dem ASGG ist zur Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag gemäß §65 Abs2 ZPO, §11a Abs1 Z4 lita ASGG der in erster Instanz zuständige Vorsitzende berufen. Falls ein Verfahrenshilfeantrag beim Obersten Gerichtshof eingebracht wird, hat dieser analog zu §38 Abs1 und 2 ASGG seine Unzuständigkeit auszusprechen und den Antrag an das Erstgericht zu ü... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschlüssen vom 16. 4. 2002, AZ 10 ObS 100/02g und 10 ObS 106/02i, trug der Oberste Gerichtshof der klagenden Partei die Verbesserung ihrer Revisionsrekurse durch Nachbringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes auf. Innerhalb der gesetzten Verbesserungsfrist stellte die klagende Partei beim Obersten Gerichtshof den Antrag, ihr zum Zweck der Verbesserung die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen. Rechtliche ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei lehnte in ihrer Wiederaufnahmsklage die Richter des Handelsgerichts Wien wegen Befangenheit ab. Demnach war das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Ablehnung berufen. Dieses wies den "Ablehnungsantrag" ab, weil die klagende Partei nicht konkret behauptet habe, auf Grund welcher Umstände es bei jedem einzelnen Richter des Handelsgerichts Wien nach objektiver Prüfung und Beurteilung gerechtfertigt sei, seine Unbefangenheit in Zweifel zu... mehr lesen...
Norm: ZPO §65 Abs2
Rechtssatz: Begehrt eine Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwalts nach § 64 Abs 1 Z 3 ZPO zum Zwecke der Verfassung des von ihr beabsichtigten Rechtsmittels, so hat über den Verfahrenshilfeantrag das Prozessgericht erster Instanz (hier: Oberlandesgericht Wien) zu entscheiden. Ein vor dieser Entscheidung vorgelegter Akt ist zurückzustellen. Entscheidungstext... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger, über dessen Vermögen zu 3 S 297/95m des Handelsgerichtes Wien auch ein Konkursverfahren eröffnet worden war, hatte in beiden zwischenzeitlich zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Sozialrechtssachen 15 Cgs 67/94s und 15 Cgs 40/95x (beide des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien) auf seinen jeweils eigenhändig eingebrachten Klagen seine Adresse mit "*****, Postfach *****", im gleichzeitig überreichten Vermögensbekenntnis zur (zunächst rec... mehr lesen...
Norm: ZPO §63ZPO §65 Abs2ZPO §72 Abs3
Rechtssatz: Im Hinblick auf die Ausnahmen von der Anwaltspflicht auch im Rechtsmittelverfahren in Verfahrenshilfeangelegenheiten (§ 72 Abs 3 ZPO) ist davon auszugehen, dass die Zustellung des den Antrag auf Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses an den Kläger selbst, der zuvor durch einen Rechtsanwalt vertreten war, erfolgen kann. Entscheidungstexte 10 O... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß § 65 Abs 2 ZPO das Prozeßgericht zuständig. Beim unzuständigen Gericht gemeinsam mit oder nach der Klage eingebrachte Verfahrenshilfeanträge sind nicht (wegen Aussichtslosigkeit) abzuweisen, sondern zurückzuweisen (entgegen OLG Wien 2 Nc 2/83, 2 R 55/84). Ist das Hauptverfahren bereits bei einem anderen Gericht anhängig, so ist der Verfahrenshilfeantrag nicht zurück-, sondern in analoger Anwendung des § 475 Abs 2 ZPO an dieses zu üb... mehr lesen...
Norm: ZPO §65 Abs2ZPO §72
Rechtssatz: Der entgegen § 65 Abs 2 letzter Satz ZPO vor Klagszustellung zugestellte Verfahrenshilfebewilligungsbeschluß löst weder ein Rekursrecht noch eine Rekursfrist für den im Verfahrenshilfeantrag bezeichneten präsumptiven Beklagten aus, weil das Verfahrenshilfeverfahren bis zur Klagszustellung einseitig ist. Entscheidungstexte 1 R 254/95 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: ZPO §65 Abs2
Rechtssatz: Die von einem anderen Gericht bewilligte Verfahrenshilfe bindet das Prozeßgericht. Entscheidungstexte 2 Ob 530/95 Entscheidungstext OGH 11.05.1995 2 Ob 530/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045822 Dokumentnummer JJR_19950511_OGH0002_0020OB005... mehr lesen...
Begründung: Das das Klagebegehren abweisende Urteil des Erstgerichtes wurde dem Kläger am 8.3.1990 zugestellt. Der Kläger gab am 16.3.1990 ein von ihm selbst unterschriebenes Schreiben zur Post, in dem er erklärte, er wünsche gegen das Urteil Berufung zu erheben, und in dem er um kostenlose Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung der Berufung ersuchte. Ferner gibt der Kläger darin an, was seiner Meinung nach in die Berufung aufgenommen werden sollte. Das Erstgericht stellte de... mehr lesen...
Begründung: Eine Ausfertigung des dem Klagebegehren auf Zahlung von Nebengebühren aus einem Darlehen stattgebenden Urteils wurde dem Rechtsanwalt, der für die beklagte Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung im Prozeß eingeschritten war, am 25.Mai 1988 zugestellt. Innerhalb der Berufungsfrist beantragte die beklagte Partei durch diesen Rechtsanwalt, ihr für das Berufungsverfahren die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu gewähren un... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagten wurde das erstgerichtliche Urteil ON 14 am 30.4.1985 zu Handen ihres gewählten Vertreters zugestellt. Am 10.5.1985 überreichte sie beim Erstgericht das ausgefüllte und unterfertigte ZPO-Formular Nr.1 ("Antrag auf Verfahrenshilfe, Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe") und führte hierin aus: "Auf Grund der Aufkündigung ersuche ich um einen Rechtsanwalt für Verfahrenshilfe. Ich beabsichtige Berufung gegen das Urteil einzubringen". Dieses An... mehr lesen...
Norm: ZPO §65 Abs2ZPO idF ZPNov 1955 und des VerfHG BGBl 1973/569 §464 Abs3 II
Rechtssatz: Wird der Armenrechtsantrag erst während der Berufungsfrist gestellt, so muß auch innerhalb derselben Frist das Armenrechtszeugnis vorgelegt werden. Geschieht dies nicht, so wird die Berufungsfrist nicht verlängert. Entscheidungstexte 1 Ob 10/59 Entscheidungstext OGH 21.01.1959 1 Ob 10/5... mehr lesen...
Am 13. Mai 1958 war Versäumungsurteil nach dem Antrag der klagenden Partei gefällt und dieses dem Beklagten am 21. Mai 1958 zugestellt worden. Am 3. Juni 1958 gab der Beklagte zu Gerichtsprotokoll, daß er beabsichtige, gegen das Versäumungsurteil Berufung zu ergreifen; gleichzeitig ersuche er das Gericht, ihm das Armenrecht zu bewilligen, ein Armenrechtszeugnis werde er in den nächsten Tagen beibringen,; außerdem bitte er um Bestellung eines Armenvertreters. Im Akt erliegt ohne Ei... mehr lesen...