Rechtssatz
Wird der Armenrechtsantrag erst während der Berufungsfrist gestellt, so muß auch innerhalb derselben Frist das Armenrechtszeugnis vorgelegt werden. Geschieht dies nicht, so wird die Berufungsfrist nicht verlängert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0036151Dokumentnummer
JJR_19590121_OGH0002_0010OB00010_5900000_001