TE OGH 2001/5/29 1Ob121/01b

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Veröffentlicht am 29.05.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** wider die beklagte Partei Gerhard L*****, wegen Wiederaufnahme eines Verfahrens aus Anlass des Schriftsatzes der klagenden Partei vom 6. April 2001, GZ 27 Nc 1/99i-11, den

Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "für den außerordentlichen Revisionsrekurs" zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei lehnte in ihrer Wiederaufnahmsklage die Richter des Handelsgerichts Wien wegen Befangenheit ab. Demnach war das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Ablehnung berufen. Dieses wies den "Ablehnungsantrag" ab, weil die klagende Partei nicht konkret behauptet habe, auf Grund welcher Umstände es bei jedem einzelnen Richter des Handelsgerichts Wien nach objektiver Prüfung und Beurteilung gerechtfertigt sei, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Mit Schriftsatz vom 6. 4. 2001 beantragte die klagende Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe "in vollem Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO sowie durch vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts nach § 64 Abs 1 Z 3 ZPO zur Verfassung der außerordentlichen Revision" und führte dazu aus, dass sie beabsichtige, gegen das "Berufungsurteil" des Oberlandesgerichts Wien vom 7. 3. 2001 zu AZ 4 R 74/00g (= Beschluss ON 10) das "ordentliche Rechtsmittel des außerordentlichen Revisionsrekurses" einzubringen.Mit Schriftsatz vom 6. 4. 2001 beantragte die klagende Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe "in vollem Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO sowie durch vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zur Verfassung der außerordentlichen Revision" und führte dazu aus, dass sie beabsichtige, gegen das "Berufungsurteil" des Oberlandesgerichts Wien vom 7. 3. 2001 zu AZ 4 R 74/00g (= Beschluss ON 10) das "ordentliche Rechtsmittel des außerordentlichen Revisionsrekurses" einzubringen.

Das Oberlandesgericht Wien legte "den als Rekurs gegen den Beschluss vom 7. 3. 2001 zu beurteilenden Schriftsatz" vom 6. 4. 2001 (ON 11) dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Die Akten sind zurückzustellen:

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei führte ausdrücklich aus, dass sie beabsichtige, ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 7. 3. 2001 (ON 10) einzubringen. Sie stellte auch keinen Rechtsmittelantrag, sondern begehrte vielmehr die Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwalts nach § 64 Abs 1 Z 3 ZPO zum Zwecke der Verfassung des von ihr beabsichtigten Rechtsmittels (S 2 und 13 des Schriftsatzes ON 11). Damit war der Akt nicht vorzulegen. Vielmehr wird das Oberlandesgericht Wien, das in der Frage der Ablehnung der Richter des Handelsgerichts Wien als Prozessgericht erster Instanz im Sinne des § 65 Abs 2 ZPO anzusehen ist, über diesen Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden haben.Die klagende Partei führte ausdrücklich aus, dass sie beabsichtige, ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 7. 3. 2001 (ON 10) einzubringen. Sie stellte auch keinen Rechtsmittelantrag, sondern begehrte vielmehr die Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwalts nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zum Zwecke der Verfassung des von ihr beabsichtigten Rechtsmittels (S 2 und 13 des Schriftsatzes ON 11). Damit war der Akt nicht vorzulegen. Vielmehr wird das Oberlandesgericht Wien, das in der Frage der Ablehnung der Richter des Handelsgerichts Wien als Prozessgericht erster Instanz im Sinne des Paragraph 65, Absatz 2, ZPO anzusehen ist, über diesen Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden haben.

Demgemäß sind die Akten dem Oberlandesgericht Wien zurückzustellen.

Anmerkung

E61959 01A01211

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00121.01B.0529.000

Dokumentnummer

JJT_20010529_OGH0002_0010OB00121_01B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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