Norm
ZPO §65 Abs2Rechtssatz
Begehrt eine Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwalts nach § 64 Abs 1 Z 3 ZPO zum Zwecke der Verfassung des von ihr beabsichtigten Rechtsmittels, so hat über den Verfahrenshilfeantrag das Prozessgericht erster Instanz (hier: Oberlandesgericht Wien) zu entscheiden. Ein vor dieser Entscheidung vorgelegter Akt ist zurückzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115506Im RIS seit
28.06.2001Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011