Zur Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß § 65 Abs 2 ZPO das Prozeßgericht zuständig. Beim unzuständigen Gericht gemeinsam mit oder nach der Klage eingebrachte Verfahrenshilfeanträge sind nicht (wegen Aussichtslosigkeit) abzuweisen, sondern zurückzuweisen (entgegen OLG Wien 2 Nc 2/83, 2 R 55/84). Ist das Hauptverfahren bereits bei einem anderen Gericht anhängig, so ist der Verfahrenshilfeantrag nicht zurück-, sondern in analoger Anwendung des § 475 Abs 2 ZPO an dieses zu überweisen.