Norm
ZPO §63Rechtssatz
Im Hinblick auf die Ausnahmen von der Anwaltspflicht auch im Rechtsmittelverfahren in Verfahrenshilfeangelegenheiten (§ 72 Abs 3 ZPO) ist davon auszugehen, dass die Zustellung des den Antrag auf Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses an den Kläger selbst, der zuvor durch einen Rechtsanwalt vertreten war, erfolgen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110717Dokumentnummer
JJR_19980820_OGH0002_010OBS00276_98F0000_001