Norm
ZPO §65 Abs2Rechtssatz
Der entgegen § 65 Abs 2 letzter Satz ZPO vor Klagszustellung zugestellte Verfahrenshilfebewilligungsbeschluß löst weder ein Rekursrecht noch eine Rekursfrist für den im Verfahrenshilfeantrag bezeichneten präsumptiven Beklagten aus, weil das Verfahrenshilfeverfahren bis zur Klagszustellung einseitig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1995:RI0000033Im RIS seit
11.11.2010Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010