Norm
ZPO §65 Abs2Rechtssatz
Im Verfahren nach dem ASGG ist zur Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag gemäß §65 Abs2 ZPO, §11a Abs1 Z4 lita ASGG der in erster Instanz zuständige Vorsitzende berufen. Falls ein Verfahrenshilfeantrag beim Obersten Gerichtshof eingebracht wird, hat dieser analog zu §38 Abs1 und 2 ASGG seine Unzuständigkeit auszusprechen und den Antrag an das Erstgericht zu überweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116478Dokumentnummer
JJR_20020528_OGH0002_010OBS00100_02G0000_001