Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefan H*****, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Schladming, wider die beklagte Partei Peter B*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Stolz, Rechtsanwalt in Radstadt, wegen 16.200 EUR sA und Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. April 2005, GZ 6 R 89/05h-42, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19. Februar 2005, GZ 10 Cg 248/02g-37, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird die neuerliche Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Rekursbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
In dem vor dem Erstgericht, einem Gerichtshof erster Instanz, laufenden Zivilprozess gab der Vertreter des Beklagten, ein Rechtsanwalt, mit Schriftsatz vom 18. August 2004 (ON 26) die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zu diesem mit sofortiger Wirkung bekannt. Das Erstgericht nahm die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit der Maßgabe zur Kenntnis, dass sie dem Gericht und dem Kläger gegenüber erst wirksam werde, wenn die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts vom Beklagten angezeigt werde.
Der Beklagte beantragte mit Eingabe vom 20. Oktober 2004 (ON 30) die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Ausmaß, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwalts. Mit Beschluss vom selben Tag (ON 31) trug ihm der Erstrichter auf, seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe binnen sieben Tagen durch die Vorlage eines Vermögensbekenntnisses, für welches das angeschlossene Formblatt zu verwenden sei, zu verbessern. Der Antrag verblieb im Akt.
Mit Urteil vom 19. Februar 2005 (ON 37) gab das Erstgericht dem Klagebegehren, abgesehen von einem Teil des Zinsenbegehrens, statt. Im Kopf der Entscheidung ist beim Beklagten ein Rechtsvertreter nicht angeführt. Mit Beschluss vom selben Tag (ON 38) wies er den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Begründung zurück, die aufgetragene Verbesserung sei nicht erfolgt.
Beide Entscheidungen wurden dem in erster Instanz für den Beklagten eingeschrittenen Rechtsanwalt am 23. Februar 2005 zugestellt, ebenso dem Beklagten durch Hinterlegung, wobei als Beginn der Abholfrist der 24. Februar 2005 angegeben wurde.
Der über den Verfahrenshilfeantrag ergangene Beschluss wurde nicht angefochten. Dagegen brachte der - nunmehr durch einen anderen Rechtsanwalt vertretene - Beklagte am 24. März 2005 eine Berufung gegen den stattgebenden Teil des Urteils zur Post.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht diese Berufung mit folgender wesentlicher Begründung als verspätet zurück:
Die Unterbrechung der Berufungsfrist gemäß § 464 Abs 3 ZPO trete nicht nur ein, wenn die Partei die Begebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer innerhalb der Rechtsmittelfrist beantrage, sondern auch dann, wenn sie dies bereits vorher begehre. Aus dem Wortlaut des dritten Satzes dieser Norm ergebe sich mit Deutlichkeit, dass nur bei Abweisung des Antrags eine Unterbrechungswirkung eintreten könne. Sei der Antrag hingegen für eine materielle Erledigung gar nicht geeignet, sei mit Zurückweisung vorzugehen; auch eine rechtzeitige Antragstellung habe dann keine fristverlängernde Wirkung. Wie sich aus dem Verweis auf die §§ 84 f ZPO in § 66 Abs 1 ZPO ergebe, sehe das Gesetz die Nichtvorlage eines Vermögensbekenntnisses als (verbesserungsfähiges) Formgebrechen an (so ausdrücklich auch die RV 669 BlgNR 15. GP, 48). Zwar sei die Entscheidung RZ 1995/85 hier nicht anwendbar, weil dem Beklagten sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht zurückgestellt worden sei, doch erachte das Zweitgericht die Beurteilung der ersten Instanz für zutreffend; infolge Nichtvorlage des Vermögensbekenntnisses trotz Verbesserungsauftrags sei der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückzuweisen. Der Beklagte habe die vom Gesetz geforderten formellen Voraussetzungen für eine Entscheidung über seinen Antrag nicht geschaffen. Somit habe die Berufungsfrist unabhängig vom Verfahrenshilfeantrag des Beklagten bzw. der Entscheidung darüber zu laufen begonnen.Die Unterbrechung der Berufungsfrist gemäß Paragraph 464, Absatz 3, ZPO trete nicht nur ein, wenn die Partei die Begebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer innerhalb der Rechtsmittelfrist beantrage, sondern auch dann, wenn sie dies bereits vorher begehre. Aus dem Wortlaut des dritten Satzes dieser Norm ergebe sich mit Deutlichkeit, dass nur bei Abweisung des Antrags eine Unterbrechungswirkung eintreten könne. Sei der Antrag hingegen für eine materielle Erledigung gar nicht geeignet, sei mit Zurückweisung vorzugehen; auch eine rechtzeitige Antragstellung habe dann keine fristverlängernde Wirkung. Wie sich aus dem Verweis auf die Paragraphen 84, f ZPO in Paragraph 66, Absatz eins, ZPO ergebe, sehe das Gesetz die Nichtvorlage eines Vermögensbekenntnisses als (verbesserungsfähiges) Formgebrechen an (so ausdrücklich auch die Regierungsvorlage 669 BlgNR 15. GP, 48). Zwar sei die Entscheidung RZ 1995/85 hier nicht anwendbar, weil dem Beklagten sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht zurückgestellt worden sei, doch erachte das Zweitgericht die Beurteilung der ersten Instanz für zutreffend; infolge Nichtvorlage des Vermögensbekenntnisses trotz Verbesserungsauftrags sei der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückzuweisen. Der Beklagte habe die vom Gesetz geforderten formellen Voraussetzungen für eine Entscheidung über seinen Antrag nicht geschaffen. Somit habe die Berufungsfrist unabhängig vom Verfahrenshilfeantrag des Beklagten bzw. der Entscheidung darüber zu laufen begonnen.
Solange die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts nicht mitgeteilt werde, sei der bisherige Vertreter, der im Anwaltsprozess die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses dem Gericht und dem Gegner angezeigt habe, weiterhin als Bevollmächtigter zu behandeln; Zustellungen seien an ihn vorzunehmen. Daher sei das Urteil an diesen Vertreter rechtswirksam am 23. Februar 2005 zugestellt worden. Mangels Unterbrechung der Berufungsfrist sei die am 24. März 2005 zur Post gegebene Berufung verspätet.
Der Rekurs des Beklagten ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
a) Das Rechtsmittel ist nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls zulässig; mangels Anführung einer Entscheidung wie der angefochtenen in § 521a ZPO handelt es sich um ein einseitiges, binnen 14 Tagen (§ 521 Abs 1 ZPO) einzubringendes Rechtsmittel. Daraus folgt, dass die Rekursbeantwortung des Klägers unzulässig und daher zurückzuweisen ist.a) Das Rechtsmittel ist nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO jedenfalls zulässig; mangels Anführung einer Entscheidung wie der angefochtenen in Paragraph 521 a, ZPO handelt es sich um ein einseitiges, binnen 14 Tagen (Paragraph 521, Absatz eins, ZPO) einzubringendes Rechtsmittel. Daraus folgt, dass die Rekursbeantwortung des Klägers unzulässig und daher zurückzuweisen ist.
b) Was zunächst die Frage des Beginns der Berufungsfrist und die Zustellung des Urteils an den bisherigen Rechtsvertreter des Beklagten angeht, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden. Dasselbe gilt für die Beurteilung, dass mangels Unterbrechung der Berufungsfrist die Berufung des Beklagten verspätet wäre. Ebenso richtig stellte die zweite Instanz die Rsp des Obersten Gerichtshofs dar, wonach entgegen dem Wortlaut des § 464 Abs 3 ZPO („innerhalb dieser Frist") die Unterbrechung der Berufungsfrist auch dann eintritt, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwalts bereits vor Beginn der Berufungsfrist gestellt wird (1 Ob 2394/96g = JBl 1997, 465; M. Bydlinski in Fasching² § 73 ZPO Rz 3 mwN).b) Was zunächst die Frage des Beginns der Berufungsfrist und die Zustellung des Urteils an den bisherigen Rechtsvertreter des Beklagten angeht, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden. Dasselbe gilt für die Beurteilung, dass mangels Unterbrechung der Berufungsfrist die Berufung des Beklagten verspätet wäre. Ebenso richtig stellte die zweite Instanz die Rsp des Obersten Gerichtshofs dar, wonach entgegen dem Wortlaut des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO („innerhalb dieser Frist") die Unterbrechung der Berufungsfrist auch dann eintritt, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwalts bereits vor Beginn der Berufungsfrist gestellt wird (1 Ob 2394/96g = JBl 1997, 465; M. Bydlinski in Fasching² Paragraph 73, ZPO Rz 3 mwN).
c) Entscheidend für die Frage der allfälligen Verspätung der Berufung ist daher, ob der Ansicht der zweiten Instanz zu folgen ist, dass die Erledigung des Verfahrenshilfeantrags des Beklagten in Form einer Zurückweisung die Fristunterbrechung nach § 464 Abs 3 ZPO hindert.c) Entscheidend für die Frage der allfälligen Verspätung der Berufung ist daher, ob der Ansicht der zweiten Instanz zu folgen ist, dass die Erledigung des Verfahrenshilfeantrags des Beklagten in Form einer Zurückweisung die Fristunterbrechung nach Paragraph 464, Absatz 3, ZPO hindert.
Nach Ansicht des erkennenden Senats ist allerdings den gegenteiligen Erwägungen von M. Bydlinski (aaO § 73 ZPO Rz 5) zu folgen. Grundsätzliche Übereinstimmung besteht zwischen den beiden Auffassungen noch darin, dass - wie schon der Wortlaut des § 464 Abs 3 ZPO zeigt (nicht so deutlich § 73 Abs 2 ZPO mwN, auch zum gegenteiligen Standpunkt) - die Fristunterbrechung dann nicht eintritt, wenn die Verfahrenshilfe begehrende Partei prozessual unzulässige Anträge auf Gewährung der Verfahrenshilfe stellt, demnach nur bei Abweisung des rechtzeitig gestellten Antrags die Unterbrechung eintritt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Antrag wegen Formfehlern zu einer materiellen Erledigung gar nicht geeignet ist.Nach Ansicht des erkennenden Senats ist allerdings den gegenteiligen Erwägungen von M. Bydlinski (aaO Paragraph 73, ZPO Rz 5) zu folgen. Grundsätzliche Übereinstimmung besteht zwischen den beiden Auffassungen noch darin, dass - wie schon der Wortlaut des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO zeigt (nicht so deutlich Paragraph 73, Absatz 2, ZPO mwN, auch zum gegenteiligen Standpunkt) - die Fristunterbrechung dann nicht eintritt, wenn die Verfahrenshilfe begehrende Partei prozessual unzulässige Anträge auf Gewährung der Verfahrenshilfe stellt, demnach nur bei Abweisung des rechtzeitig gestellten Antrags die Unterbrechung eintritt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Antrag wegen Formfehlern zu einer materiellen Erledigung gar nicht geeignet ist.
Es kann nun nicht bezweifelt werden, dass die Materialien zur ZVN 1983 den mangelnden Anschluss des Vermögensbekenntnisses als Formgebrechen ansahen. Dies würde die Konsequenz nahelegen, die auch das Berufungsgericht zog, dass nämlich das Fehlen des Vermögensbekenntnisses auch nach einem Verbesserungsversuch zur Zurückweisung des Antrags als nicht zur materiellen Entscheidung darüber geeignet führen müsste (M. Bydlinski aaO § 66 ZPO Rz 11). Dies steht allerdings in einem Spannungsverhältnis zu § 66 Abs 2 vierter Satz ZPO, der auf § 381 ZPO verweist, woraus abzuleiten ist, dass die Nichtbefolgung von Ergänzungsaufträgen eine meritorische Entscheidung über den Antrag nicht hindert und daher auch gegebenenfalls die Fristunterbrechung bewirkt wird (M. Bydlinski aaO Rz 10 mwN; § 73 ZPO Rz 5). Mit dem Genannten wird man richtigerweise das Vermögensbekenntnis nicht als notwendigen Bestandteil des Verfahrensantrags ansehen können, sondern als (wenn auch zwingend vorgeschriebenes) Bescheinigungsmittel zum Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. Wie M. Bydlinski darlegt, nötigt der gesetzliche Auftrag, notfalls eine Verbesserung aufzutragen, nicht zur Qualifikation als Formmangel (siehe § 84 Abs 3 ZPO). Es ist daher entgegen der früheren Rechtsprechung (zur Rechtslage vor dem Verfahrenshilfegesetz) M. Bydlinski dahin zu folgen, dass die Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen (endgültigen) Fehlens des Vermögensbekenntnisses eine unangemessen harte Sanktion wäre.Es kann nun nicht bezweifelt werden, dass die Materialien zur ZVN 1983 den mangelnden Anschluss des Vermögensbekenntnisses als Formgebrechen ansahen. Dies würde die Konsequenz nahelegen, die auch das Berufungsgericht zog, dass nämlich das Fehlen des Vermögensbekenntnisses auch nach einem Verbesserungsversuch zur Zurückweisung des Antrags als nicht zur materiellen Entscheidung darüber geeignet führen müsste (M. Bydlinski aaO Paragraph 66, ZPO Rz 11). Dies steht allerdings in einem Spannungsverhältnis zu Paragraph 66, Absatz 2, vierter Satz ZPO, der auf Paragraph 381, ZPO verweist, woraus abzuleiten ist, dass die Nichtbefolgung von Ergänzungsaufträgen eine meritorische Entscheidung über den Antrag nicht hindert und daher auch gegebenenfalls die Fristunterbrechung bewirkt wird (M. Bydlinski aaO Rz 10 mwN; Paragraph 73, ZPO Rz 5). Mit dem Genannten wird man richtigerweise das Vermögensbekenntnis nicht als notwendigen Bestandteil des Verfahrensantrags ansehen können, sondern als (wenn auch zwingend vorgeschriebenes) Bescheinigungsmittel zum Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. Wie M. Bydlinski darlegt, nötigt der gesetzliche Auftrag, notfalls eine Verbesserung aufzutragen, nicht zur Qualifikation als Formmangel (siehe Paragraph 84, Absatz 3, ZPO). Es ist daher entgegen der früheren Rechtsprechung (zur Rechtslage vor dem Verfahrenshilfegesetz) M. Bydlinski dahin zu folgen, dass die Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen (endgültigen) Fehlens des Vermögensbekenntnisses eine unangemessen harte Sanktion wäre.
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die Entscheidung des Erstrichters über den Verfahrenshilfeantrag in eine abweisende Entscheidung umzudeuten ist, sich dieser demnach nur in der Form der Entscheidung vergriff. Dann bewirkte aber diese in Wahrheit vorliegende Abweisung, dass die Berufungsfrist mit der Zustellung dieses Beschlusses neu zu laufen begann. Im Hinblick auf den Verfahrenshilfeantrag kommt es aber nicht auf die Zustellung an den (bisherigen) Rechtsvertreter der die Verfahrenshilfe beantragende Partei, sondern auf die Zustellung an sie selbst an, weil nach § 72 Abs 3 ZPO die Parteien für bei Gericht vorzunehmende Handlungen im Zusammenhang mit der Verfahrenshilfe auch im Anwaltsprozess keiner Vertretung durch Rechtsanwälte bedürfen. Insoweit wurde daher die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses wirksam.Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die Entscheidung des Erstrichters über den Verfahrenshilfeantrag in eine abweisende Entscheidung umzudeuten ist, sich dieser demnach nur in der Form der Entscheidung vergriff. Dann bewirkte aber diese in Wahrheit vorliegende Abweisung, dass die Berufungsfrist mit der Zustellung dieses Beschlusses neu zu laufen begann. Im Hinblick auf den Verfahrenshilfeantrag kommt es aber nicht auf die Zustellung an den (bisherigen) Rechtsvertreter der die Verfahrenshilfe beantragende Partei, sondern auf die Zustellung an sie selbst an, weil nach Paragraph 72, Absatz 3, ZPO die Parteien für bei Gericht vorzunehmende Handlungen im Zusammenhang mit der Verfahrenshilfe auch im Anwaltsprozess keiner Vertretung durch Rechtsanwälte bedürfen. Insoweit wurde daher die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses wirksam.
Die Zustellung des Beschlusses ON 38 an den Beklagten selbst erfolgte durch Hinterlegung. Nach dem maßgeblichen Zustellschein begann die Abholfrist nach der Hinterlegung am 23. Februar 2005 am darauffolgenden Tag. Dieser ist demnach als fristauslösend anzusehen (§ 17 Abs 3 zweiter Satz ZustG; Gitschthaler in Rechberger² § 17 ZustG Rz 8 mwN; jüngst 10 Ob 27/05a; RIS-Justiz RS0083986). War aber fristauslösend der 24. Februar 2005, dann wurde die Berufung des Beklagten (am 24. März 2005) innerhalb der vierwöchigen Berufungsfrist zur Post gegeben und ist damit rechtzeitig.Die Zustellung des Beschlusses ON 38 an den Beklagten selbst erfolgte durch Hinterlegung. Nach dem maßgeblichen Zustellschein begann die Abholfrist nach der Hinterlegung am 23. Februar 2005 am darauffolgenden Tag. Dieser ist demnach als fristauslösend anzusehen (Paragraph 17, Absatz 3, zweiter Satz ZustG; Gitschthaler in Rechberger² Paragraph 17, ZustG Rz 8 mwN; jüngst 10 Ob 27/05a; RIS-Justiz RS0083986). War aber fristauslösend der 24. Februar 2005, dann wurde die Berufung des Beklagten (am 24. März 2005) innerhalb der vierwöchigen Berufungsfrist zur Post gegeben und ist damit rechtzeitig.
Daraus folgt, dass die zurückweisende Entscheidung der zweiten Instanz aufzuheben und dieser die neuerliche Entscheidung über die Berufung des Beklagten unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen ist.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.
Textnummer
E77947European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00130.05X.0630.000Im RIS seit
30.07.2005Zuletzt aktualisiert am
03.11.2011