TE OGH 2002/5/28 10ObS100/02g (10ObS106/02i)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2002
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elfriede H*****, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellter, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 10. September 2001, GZ 7 Rs 330/01b-17 und 7 Rs 331/01z-13, womit die Rekurse der klagenden Partei gegen die Verfügung des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. November 2000, GZ 5 Cgs 122/99m-23, zurückgewiesen wurden, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag der klagenden Partei unzuständig. Der Verfahrenshilfeantrag der klagenden Partei wird dem Erstgericht als Arbeits- und Sozialgericht überwiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschlüssen vom 16. 4. 2002, AZ 10 ObS 100/02g und 10 ObS 106/02i, trug der Oberste Gerichtshof der klagenden Partei die Verbesserung ihrer Revisionsrekurse durch Nachbringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes auf. Innerhalb der gesetzten Verbesserungsfrist stellte die klagende Partei beim Obersten Gerichtshof den Antrag, ihr zum Zweck der Verbesserung die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen.

Rechtliche Beurteilung

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag ist gemäß § 65 Abs 2 ZPO iVm § 11a Abs 1 Z 4 lit a ASGG der in der Sozialrechtssache in erster Instanz zuständige Vorsitzende berufen.Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag ist gemäß Paragraph 65, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, ASGG der in der Sozialrechtssache in erster Instanz zuständige Vorsitzende berufen.

Demgemäß hatte der Oberste Gerichtshof analog zu § 38 Abs 1 und 2 ASGG seine Unzuständigkeit auszusprechen und den Antrag an das Erstgericht zu überweisen.Demgemäß hatte der Oberste Gerichtshof analog zu Paragraph 38, Absatz eins und 2 ASGG seine Unzuständigkeit auszusprechen und den Antrag an das Erstgericht zu überweisen.

Anmerkung

E65811 10ObS100.02g-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00100.02G.0528.000

Dokumentnummer

JJT_20020528_OGH0002_010OBS00100_02G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten