Norm: ABGB §1114ZPO §569
Rechtssatz: Durch ein eindeutiges Verhalten des Bestandgebers, aus welchem für den Bestandnehmer in unzweideutiger Weise zum Ausdruck kommt, dass der Bestandgeber nicht gewillt sei, das Bestandverhältnis fortzusetzen, wird die in § 1114 ABGB enthaltene Vermutung des Fortsetzungswillens entkräftet. Für das Vorliegen der eindeutigen Ablehnung ist der Bestandgeber beweispflichtig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1114ZPO §569
Rechtssatz: Aus dem zur Annahme der Ablehnung der Vertragsverlängerung zu wertenden Verhalten des Bestandgebers muss für den Bestandnehmer unzweifelhaft zum Ausdruck kommen, dass der Bestandgeber die Fortsetzung des Vertrages über einen bestimmten Termin hinaus nicht will. In diesem Zusammenhang kann es daher von Bedeutung sein, zu welchem Zeitpunkt die Ablehnungserklärung des Bestandgebers abgegeben wurde. Maßgeblich i... mehr lesen...
Norm: ABGB §1114ZPO §569
Rechtssatz: Die in § 1114 ABGB und § 569 ZPO umschriebene Verhaltensweisen haben nur die Wirkung einer schlüssigen Willensübereinstimmung über die Vertragsverlängerung. Die Fristbestimmung des § 569 ZPO ist daher eindeutig dem materiellen Recht zuzuordnen. Entscheidungstexte 5 Ob 1512/93 Entscheidungstext OGH 09.03.1993 5 Ob 1512/93 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1114ZPO §569
Rechtssatz: Wo das Gesetz eine materiellrechtliche Frist für die Einbringung einer Klage setzt, weil es damit die Abgabe einer bestimmten Willenserklärung fingiert, muß die KLage innerhalb der Frist bereits bei Gericht eingelangt sein. "Erhoben" ist die Klage daher erst mit dem Eintritt der Gerichtshängigkeit; der Postenlauf verlängert die Frist nicht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Revisionswerber gestehen selbst zu, daß eine stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrages gemäß § 1114 ABGB iVm § 569 ZPO bei Weiterbenützung des Bestandobjektes nur durch eine ablehnende Willenserklärung des Bestandgebers verhindert werden kann. Tatsächlich haben auch die in § 1114 ABGB und § 569 ZPO umschriebenen Verhaltensweisen nur die Wirkung einer schlüssigen Willensübereinstimmung über die Vertragsverlänge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 21.9.1987 verstorbene Ehegatte der Erstbeklagten bzw Vater der Zweitbeklagten (im folgenden kurz Erblasser) war bei der klagenden Partei als Förster beschäftigt. Ende der Fünfzigerjahre verpachtete diese dem Erblasser ein bisher im Rahmen des Dienstvertrages als Deputat überlassenes Grundstück um einen unter dem ortsüblichen Niveau liegenden Pachtschilling für die Dauer des Dienstverhältnisses. Um das Jahr 1960 erklärte sich die klagende Partei damit ei... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwarz, Dr. Jelinek und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria A*****, vertreten durch Dr. Walter Schuppich ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. James D*****, A*****, vertreten durch Dr. Werner Masser ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Au... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Ursula B*****, vertreten durch Dr.Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Liane S*****, vertreten durch Dr.Johannes Patzak und Dr.Leopold Specht, Rechtsanwälte in ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1114ZPO §567ZPO §569
Rechtssatz: Einer in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der Bestandzeit eines befristeten Mietverhältnisses dem Mieter zugegangenen Willensäußerung des Vermieters, jede Erneuerung des Vertrages oder Verlängerung in ein unbefristetes Mietverhältnis abzulehnen, kommt ein der Annahme einer stillschweigenden Erneuerung des Vertrages entgegenstehender Erklärungswert zu, auch wenn die eindeutig... mehr lesen...
Norm: ABGB §1114 Satz1ABGB §1114 Satz3ZPO §569
Rechtssatz: Die gesetzliche Vermutung des § 1114 Satz 1 und Satz 3 ABGB wird durch § 569 ZPO eingeschränkt. Auch damit wird aber nur eine widerlegbare Rechtsvermutung aufgestellt. Entscheidungstexte 3 Ob 523/92 Entscheidungstext OGH 25.03.1992 3 Ob 523/92 Veröff: WoBl 1992,117 (Hanel) ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte mietete am 12. Jänner 1988 von der durch den Hausverwalter vertretenen Hauseigentümerin die Zimmer-Küche-Wohnung Nr 27 befristet bis 15. September 1988. Im schriftlichen Mietvertrag wurde vereinbart, daß das Hauptmietverhältnis mit Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt. Dem Beklagten wurde erklärt, daß die Wohnung nur kurzfristig vermietet werden könne. Es blieb kein Zweifel offen, daß keine Bereitschaft bestand, dem Beklagten die Wohnu... mehr lesen...
Norm: ABGB §1114ZPO §567ZPO §569
Rechtssatz: Auch eine vor dem Endtermin eines Zeitmietvertrages abgegebene eindeutige Erklärung des Bestandgebers, das Bestandverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, schließt ein "Bewendenlassen" im Sinne des § 1114 ABGB aus. Eine solche eindeutige Erklärung liegt nicht nur in einer Verfahrenshandlung nach § 567 ZPO, sondern kann auch außergerichtlich erfolgen. Sie ist aber nur dann beachtlich, wenn sie im unmitt... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist eine Verwaltungsgesellschaft; sie wurde von einer Investitionsgesellschaft ermächtigt, Wohnungen, an denen dieser das Wohnungseigentum zusteht, zu vermieten. Die Klägerin vermietete eine dieser Eigentumswohnungen der Beklagten im Sinne der mit 24. Oktober 1985 datierten Vertragsurkunde für die Zeit vom 15. Oktober 1985 bis 30. September 1990. Zu diesem Endtermin sollte das Mietverhältnis nach einer in die Mietvertragsurkunde aufgenommenen ausdrücklichen ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1115MRG §29 Abs1 Z3ZPO §569
Rechtssatz: Der Zweck der für Zeitmietverträge im Sinne des MRG vorgeschriebenen Schriftform liegt zum einen in einer Warnfunktion und Aufklärungsfunktion für den Mieter, aber zum andern auch in der Erleichterung und Sicherung des Beweises für die Befristung (Böhm, JBl 1987,660). Beide Zwecke werden bei einer Zulassung nicht schriftlicher Verlängerungen weitgehend verfehlt. Entscheidun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger hat der Beklagten mit Mietvertrag vom 1. 6. 1982 ein Geschäftslokal vermietet, das sich in einem nach dem 31. 12. 1967 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Gebäude befindet. Gemäß Punkt IV des Mietvertrages war vereinbart, daß das Mietverhältnis am 15. 7. 1982 beginnt und bis zum 31. 3. 1990 abgeschlossen werde, sodaß es zu diesem Zeitpunkt ohne Aufkündigung ende. Nach dem Ablauf des 31. 3. 1990 räumte die Beklagte den Mietgegenstand ... mehr lesen...
Norm: ABGB §114ZPO §569
Rechtssatz: Wenn der Vermieter dem Sachwalter des Mieters unmittelbar vor Ablauf der Zeitmiete unzweifelhaft erklärt, das Bestandsverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, und der Sachwalter zu erkenne gibt, daß er mit dieser Beendigung einverstanden ist und nur um einen Räumungsaufschub ersucht, ist die Räumungsklage innerhalb von vier Monaten nach ende des Zeitmietvertrages ausreichend. Entscheidungste... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Dem Beklagten, der am 23.Feber 1979 wegen seiner Geistesschwäche beschränkt entmündigt worden war, wurde am 25.Jänner 1985 ein neuer Sachwalter bestellt und mit der Besorgung der Angelegenheiten des Verkehrs mit Ämtern und Behörden und der Pensionsversicherung sowie der Vermögensverwaltung betraut (§ 273 Abs 3 Z 2 ABGB). Der durch diesen Sachwalter vertretene Beklagte mietete vom Kläger im Haus ***** in 1110 Wien die Wohnung 28 für die Zeit vom 1. September 19... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin und Margarethe L*** sind je zur Hälfte Miteigentümerinnen der Liegenschaft EZ 402 KG Kaltenbach mit dem Haus Kaltenbach 162. Mit schriftlichem, mit 1. Juni 1987 datierten Mietvertrag mietete die Beklagte eine Wohnung in diesem Haus. Der Mietvertrag hat auszugsweise folgenden Wortlaut: "Ab 1. Juni 1987 mietet Mag. Z*** die .... Wohneinheit ..... Die Vereinbarung wird auf ein Jahr befristet abgeschlossen, kann aber im beiderseitigen Einvernehmen, dr... mehr lesen...
Norm: ABGB §1114ZPO §569
Rechtssatz: Auch das Verhalten bei Beendigung von Bestandverhältnissen hat sich an den Anforderungen von Treu und Glauben zu orientieren. Hat der Bestandnehmer den Bestandgeber zunächst veranlaßt, von der beabsichtigten Einbringung der Räumungsklage abzusehen, weil er ohnehin gewillt war, einen für ihn günstigen Räumungsvergleich abzuschließen, um sich sodann auf eine stillschweigende Verlängerung des Bestandverhältniss... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit dem als "Wohnungsuntermietvertrag" und "Ausbildungsvertrag" überschriebenen Vertrag vom 1.März 1987 vermietete die Klägerin die im Haus 1180 Wien, Edelhofgasse 9, im zweiten Stock gelegene Wohnung Nr. 9 dem Beklagten gegen einen monatlichen Mietzins von S 2.700. Das Bestandverhältnis sollte am selben Tag beginnen und ohne weitere Aufkündigung am 28.Februar 1988 enden. Die Klägerin begehrte mit ihrer mit 15.April 1988 datierten und am 20.April 1988 beim Ers... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger und sein Sohn Kurt M*** vermieteten mit schriftlichem Vertrag vom 29.Oktober 1981 die im Erdgeschoß ihres nach dem 31.Dezember 1967 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Hauses in Vöcklabruck, Radetzkystraße 9, gelegene Wohnung (bestehend aus Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Bad, WC und Vorraum) an den Beklagten. Der Mietvertrag sollte nach drei Jahren (Ende Oktober 1984) durch Zeitablauf ohne die Notwendigkeit einer Kündigung enden. Nac... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 137 KG Lainz mit dem Hause Wien 13., Konrad Dudengasse 45. Im Februar 1976 schloß sie mit den beiden Beklagten den schriftlichen Mietvertrag Beilage ./C, nach dessen Inhalt das Bestandverhältnis auf fünf Jahre befristet war. In der am 20.September 1983 beim Erstgericht eingelangten Räumungsklage wird geltend gemacht, die Beklagten hätten die Liegenschaft nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer nicht ge... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 FIABGB §1115ABGB §863 FIIMRG §29 Abs1 Z3ZPO §569
Rechtssatz: Eine stillschweigende (konkludente) Erneuerung des (befristeten) Mietvertrages genügt dem in den Fällen des § 29 Abs 1 Z 3 MRG festgelegten Schriftformerfordernis nicht (so schon 3 Ob 532/87; gegenteilig 6 Ob541/85). Entscheidungstexte 5 Ob 599/87 Entscheidungstext OGH 04.12.1987 5 Ob 599/87 Veröff: SZ 60... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Alleineigentümerin des Einfamilienhauses August-Gliederer-Gasse Nr. 6 in Brunn am Gebirge vermietete mit schriftlichem Vertrag vom 31.5.1983 dem Beklagten für die Dauer vom 1.6.1983 bis zum 31.5.1984 ein Mansardenzimmer mit WC zur Alleinbenutzung und gewährte dem Mieter die Mitbenützung des Badezimmers und der Küche; am selben Tage wurde ferner vereinbart, daß der Mieter im Falle der Abwesenheit der Vermieterin ein Zimmer und ein Kabinett im Erdge... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte mietete mit schriftlichem Mietvertrag vom 4. Jänner 1985 eine Wohnung in einem Haus der Klägerin. § 2 und § 8 des Mietvertrages bestimmten, daß das Mietverhältnis am 1. Jänner 1985 beginnt und am 30. Juni 1985 ohne vorherige Kündigung endet. Eine Kündigungsmöglichkeit während der Mietdauer war nicht vereinbart. In § 3 des Mietvertrages war monatliche Zinszahlung vereinbart. Mit der am 3. Dezember 1985 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Räumung. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerinnen sind zu je einem Drittel Eigentümerinnen der Liegenschaft EZ 1122, KG V Gries, mit dem Haus Graz, Annenstraße 75/Finkengasse 1. Mit Mietvertrag vom 1. April 1984 hatte der Beklagte von den Klägerinnen vier in diesem Haus gelegene Geschäftsräume samt WC und Abstellraum und einen Büroraum auf die Dauer von sechs Monaten gemietet. Die Klägerinnen begehrten vom Beklagten die Räumung des Bestandobjektes mit der
Begründung: , daß der Beklagte seiner Rü... mehr lesen...
Norm: ABGB §1114ABGB §1115MRG §29ZPO §569
Rechtssatz: Der im § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG umschriebene Auflösungsgrund bleibt gewahrt, wenn die Vertragsdauer einschließlich der Verlängerung im Sinne der §§ 1114 f ABGB ein Jahr nicht übersteigt; durch die Verlängerung wird am Wesen des dort genannten Zeitmietvertrages nichts geändert. Entscheidungstexte 6 Ob 541/85 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...