Norm
ABGB §114Rechtssatz
Wenn der Vermieter dem Sachwalter des Mieters unmittelbar vor Ablauf der Zeitmiete unzweifelhaft erklärt, das Bestandsverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, und der Sachwalter zu erkenne gibt, daß er mit dieser Beendigung einverstanden ist und nur um einen Räumungsaufschub ersucht, ist die Räumungsklage innerhalb von vier Monaten nach ende des Zeitmietvertrages ausreichend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020855Dokumentnummer
JJR_19911113_OGH0002_0030OB00571_9100000_001