Norm
ABGB §1114Rechtssatz
Wo das Gesetz eine materiellrechtliche Frist für die Einbringung einer Klage setzt, weil es damit die Abgabe einer bestimmten Willenserklärung fingiert, muß die KLage innerhalb der Frist bereits bei Gericht eingelangt sein. "Erhoben" ist die Klage daher erst mit dem Eintritt der Gerichtshängigkeit; der Postenlauf verlängert die Frist nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020832Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0050OB01512_9300000_001