Norm
ABGB §1114Rechtssatz
Der im § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG umschriebene Auflösungsgrund bleibt gewahrt, wenn die Vertragsdauer einschließlich der Verlängerung im Sinne der §§ 1114 f ABGB ein Jahr nicht übersteigt; durch die Verlängerung wird am Wesen des dort genannten Zeitmietvertrages nichts geändert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0020848Dokumentnummer
JJR_19861009_OGH0002_0060OB00541_8500000_001