Norm: ZPO §528 Abs2 Z2 KZPO §530 AZPO §533
Rechtssatz: Der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Zurückweisung einer Klagebeantwortung als verspätet ist absolut unzulässig. Entscheidungstexte 4 Ob 107/93 Entscheidungstext OGH 28.09.1993 4 Ob 107/93 Veröff: SZ 66/118 2 Ob 504/96 Entscheidungstext OGH 25.01.1996 2 Ob 504/96 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 GZPO §528 Abs2 Z6 KZPO §530 AZPO §533
Rechtssatz: Im Wiederaufnahmsverfahren über eine Besitzstörungsklage ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 6 ZPO jedenfalls unzulässig. Entscheidungstexte 8 Ob 533/93 Entscheidungstext OGH 19.05.1993 8 Ob 533/93 Veröff: EvBl 1994/3 S 26 8 Ob 526/94 Entscheidungstext... mehr lesen...
Begründung: Die im Vorprozeß klagende Partei brachte ihre auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage beim Berufungsgericht (Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien), das im Vorprozeß nach Wiederholung und Ergänzung der in erster Instanz aufgenommenen Beweise in Abänderung des erstgerichtlichen Teilurteiles das Klagebegehren abgewiesen hatte, ein. Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Wiederaufnahmsklage zurück und stell... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte die Feststellung, daß dem Beklagten keine Dienstbarkeit des Gehens über einen (näher bezeichneten) Zufahrtsweg zustehe, der Teil eines im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstückes bildet, und die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung des Begehens dieses Weges. Die Klägerin bewertete ihr Begehren mit S 30.000,-. Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten keine Folge und sprach aus, daß de... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes 128, die Beklagten sind Miteigentümer des benachbarten Grundstückes 129 je KG S*****. Zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstückes 129 ist die Dienstbarkeit des Fahrens und Gehens entlang der gesamten westlichen Grenze des Grundstückes 128 einverleibt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde S***** vom 26.6.1987, Zl. 6-1310/1987-61, wurde den Beklagten die Bewilligung für eine mit Eingabe vom 11.6.1987 beantr... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z2 BZPO §528 Abs2 Z2 KZPO §530 AZPO §533
Rechtssatz: Der Ausnahmefall "es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist" bezieht sich nur auf Klagen, mit denen eine Sachentscheidung angestrebt (oder bekämpft) wird, nicht aber auf Klagen, mit denen eine bloße Formalentscheidung (hier: Abweisung einer Wiedereinsetzung) bekämpft wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith, Dr. Maier, Dr. Petrag und Dr. Bauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) ***** T***** GesmbH, ***** 2.) F***** T*****, 3.) M***** T*****, alle vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Dr. J***** H***** H*****, vertreten du... mehr lesen...
Begründung: Zu HRA 13.292 des beim Handelsgericht Wien geführten Handelsregisters ist seit 1. Februar 1949 die Firma "H*****" (im Folgenden als OHG bezeichnet) eingetragen. Der noch gültige Gesellschaftsvertrag wurde am 22. Dezember 1948 zwischen Heinrich *****sen. und KR Julius ***** als Komplementäre sowie Charlotte ***** (im Folgenden als Beklagte bezeichnet) als Kommanditistin abgeschlossen. Die Punkte X. und XI. des Gesellschaftsvertrages lauten: X. Für die Auflösung der Ge... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger begehren 1. die Feststellung, daß den Beklagten als Eigentümern der Liegenschaft EZ 67 Grundbuch Reitern ein Fahrrecht über das Grundstück Nr 8 der EZ 60 Grundbuch Reitern nicht zustehe, ausgenommen die Zufahrt mit landwirtschaftlichen Fuhren, hievon wieder ausgenommen Schwerfahrzeuge sowie 2. die Beklagten schuldig zu erkennen, das Befahren dieses Grundstückes von der Landesstraße 7233 aus in nördlicher Richtung zum Grundstück Nr 193 zu unterlassen, ausgeno... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß zwischen den Streitteilen über die Benützung der Kellerräumlichkeiten des Hauses Wien 19., Himmelstraße 58, keine rechtswirksame Benützungsvereinbarung bestehe. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es sprach gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,- nicht übersteigt. Rechtliche Beurteilung Die Re... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begründete ihr Klagebegehren, sie sei Eigentümerin der in der Anlage 1 angeführten Grundstücke, der Beklagte sei schuldig, binnen 14 Tagen zu erklären, in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin hinsichtlich der in der Anlage 1 angeführten Grundstücke und Liegenschaftsanteile einzuwilligen, im wesentlichen damit, daß sie mit dem Beklagten von 1973 bis 1987 verheiratet gewesen sei, wobei mit der Eheschließung zwischen den Streit... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte im Verfahren erster Instanz zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 37.107,30 sA; überdies stellte sie ein mit diesem Leistungsbegehren in rechtlichem und tatsächlichem Zusammenhang stehendes Feststellungsbegehren. Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von S 31.107,30 sA und gab dem Feststellungsbegehren der Klägerin statt; ihr auf Zahlung eines weiteren Betrags von S 6.000 sA gerichtetes Leistungsmehrbegehren wies ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung An eine der Vorschrift des § 500 Abs. 2 ZPO entsprechende Bewertung des Streitgegenstandes durch die zweite Instanz ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Ein solcher Ausspruch wäre nur dann unbeachtlich, wenn die prozessualen Voraussetzungen für eine Bewertung nicht vorlagen oder die zweite Instanz von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN offensichtlich abgewichen ist (SZ 57/42), was hier nicht der Fall war. In... mehr lesen...
Begründung: Johann R***-B*** war Eigentümer von mit Wohnungseigentum an den Wohnungen 703 und 704 verbundenen Anteilen an der Liegenschaft EZ 943 Grundbuch 01004 Innere Stadt mit dem Haus Renngasse 10 in 1010 Wien. Mit dem Kaufvertrag vom 18.Juli 1978 erwarb der beklagte Verein diese Liegenschaftsanteile. Sein Eigentum wurde zu TZ 7083/1979 im Grundbuch einverleibt. Der frühere Eigentümer starb am 23.Mai 1986. Zu seinem Nachlaß erklärten sich die geschiedene Ehefrau Ernestine R***... mehr lesen...
Begründung: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine gegen die Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 18. März 1985, 46 R 98/85, gerichtete Nichtigkeitsklage. Diese Klage hat das Erstgericht mit Beschluß vom 5. Juni 1985, 3 C 41/85-2, zurückgewiesen. Mit Beschluß vom 16. Jänner 1986, 3 C 41/85-20, hat es den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung eines Rekurses gegen den erstgenannten Beschluß abgewiesen. Mit dem nunm... mehr lesen...
Die klagende Partei ist gemäß §§ 41, 50 ZPO schuldig, der Rechtliche Beurteilung beklagten Partei die mit S 2.414,72 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 219,52 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen. Anmerkung E08356 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1986:0010OB01527.86.0625.000 Dokumentnummer JJT_19860625_OGH0002_0010OB0... mehr lesen...
Norm: ZPO §533 ff
Rechtssatz: Im Aufhebungsverfahren über eine Nichtigkeitsklage gegen ein Scheidungsurteil sind die besonderen Vorschriften über das Eheverfahren anzuwenden. Entscheidungstexte 6 Ob 592/85 Entscheidungstext OGH 20.06.1985 6 Ob 592/85 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0044550 ... mehr lesen...
Die gefährdete Partei beantragte am 30. März 1977, zur Sicherung ihres Anspruches gegen ihren Gegner auf lastenfreie Übertragung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken 688/2, 689/2, 690/2, 728/1, 739/1, 739/3, 741/1, 775/2 und 730, sämtliche KG P den sie auf Grund der Versäumungsurteile des Landesgerichtes Klagenfurt vom 12. Dezember 1975, 27 Cg 528/75, und des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 30. Juli 1976, 15 C 651/76, behauptet, ihrem Gegner die Veräußerung, Belastung und Verpfänd... mehr lesen...
Norm: ZPO §533ZPO §535
Rechtssatz: Eine Nichtigkeitsklage, für die der OGH zuständig ist, ist unmittelbar beim OGH einzubringen. Entscheidungstexte 4 Ob 111/63 Entscheidungstext OGH 12.11.1963 4 Ob 111/63 Veröff: EvBl 1964/150 S 214 = Arb 7829 = SZ 36/141 4 Ob 78/77 Entscheidungstext OGH 17.05.1977 4 Ob 78/77 ... mehr lesen...
Der Kläger wurde mit dem Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes vom 19. September 1961 als der außereheliche Vater des minderjährigen Peter Hans S. festgestellt und zur Leistung von Unterhaltsbeträgen verpflichtet. In der am 5. Dezember 1961 bei Gericht zu Protokoll gegebenen Nichtigkeitsklage macht er geltend, die Klage samt Ladung und das Versäumungsurteil seien ihm nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Bei der für den 2. Jänner 1962 anberaumten ersten Streitverhandlung wurde der... mehr lesen...
Norm: ZPO §396 DZPO §529 AZPO §530 BZPO §533
Rechtssatz: Die Fällung eines Versäumungsurteiles nach § 396 ZPO ist im Aufhebungsverfahren über Rechtsmittelklagen dann unzulässig, wenn es auf Aufhebung des angefochtenen Urteils lauten soll. Dagegen steht der Anwendung des § 396 ZPO im Falle der Säumnis des Klägers nichts im Wege. Entscheidungstexte 5 Ob 219/62 Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...