TE OGH 1989/9/12 2Ob66/89

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Theresia K***, Hausfrau, Enzianweg 13, 9100 Völkermarkt, vertreten durch Dr. Siegfried Rack und Dr. Franz Grauf, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wider die beklagte Partei I*** U*** und S*** AG, Tegetthoffstraße 7, 1010 Wien, vertreten

durch Dr. Frank Kalmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 37.107,30 s.A. und Feststellung (S 90.000,--), infolge Revision und Rekurses der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 16. Februar 1989, GZ. 3 R 250/88-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 21. Oktober 1988, GZ. 24 Cg 110/88-15, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den Ausspruch im Sinne des § 500 Abs. 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte im Verfahren erster Instanz zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 37.107,30 sA; überdies stellte sie ein mit diesem Leistungsbegehren in rechtlichem und tatsächlichem Zusammenhang stehendes Feststellungsbegehren. Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von S 31.107,30 sA und gab dem Feststellungsbegehren der Klägerin statt; ihr auf Zahlung eines weiteren Betrags von S 6.000 sA gerichtetes Leistungsmehrbegehren wies es ab.

Dieses Urteil wurde von der Beklagten in seinem klagsstattgebenden Teil mit Berufung bekämpft; in seinem klagsabweisenden Teil ist es in Rechtskraft erwachsen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge. Es änderte (mit Urteil) die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, daß es mit Teilurteil (unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen Teils der erstgerichtlichen Entscheidung) die Beklagte schuldig erkannte, der Klägerin den Betrag von S 5.705,30 sA zu bezahlen und das auf Zahlung eines weiteren Betrags von S 13.080,-- sA gerichtete Leistungsbegehren sowie das Feststellungsbegehren abwies. Im übrigen, also hinsichtlich des Begehrens der Klägerin auf Zahlung eines weiteren Betrags von S 18.322,-- sA, hob das Berufungsgericht (mit Beschluß) die Entscheidung des Erstgerichts unter Rechtskraftvorbehalt auf; in diesem Umfang trug es dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden hat, S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und daß die Revision gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich das als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin. Tatsächlich handelt es sich um eine Revision gegen das Urteil und einen Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichts. Die Klägerin stellt den Antrag, "das angefochtene Urteil im Umfang der Anfechtung dahin abzuändern, daß hinsichtlich der Abweisung des Betrages von S 7.080,-- und des Feststellungsbegehrens und hinsichtlich der Aufhebung des angefochtenen Urteiles, betreffend des Betrages von S 18.322,-- samt Anhang, das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt wird"; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte hat eine als "Revisionsbeantwortung" bezeichnete Rechtsmittelbeantwortung erstattet; tatsächlich handelt es sich um eine Revisions- und Rekursbeantwortung. Darin stellt die Beklagte den Antrag, "die Revision der Klägerin als unzulässig zu erklären", allenfalls "der Revision der Klägerin keine Folge zu geben". Über das vorliegende Rechtsmittel kann derzeit noch nicht abgesprochen werden.

Das Urteil des Berufungsgerichts enthält einen Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO. Ein Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 2 ZPO ist nicht erforderlich, weil der von der Bestätigung betroffene Streitgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Wohl aber ist, weil der von der Abänderung betroffene Streitgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und der davon betroffene Geldbetrag unter S 15.000,-- liegt, ein Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 1 ZPO erforderlich, den die Entscheidung des Berufungsgerichts in Wahrheit nicht enthält. Denn der Ausspruch des Berufungsgerichts, daß der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden hat, S 15.000,-- übersteigt, bezieht sich nicht auf den abändernden Teil seines Urteils, sondern auf den gesamten Wert des Streitgegenstands, über den es (mit Urteil) entschieden hat. Aus diesem sich auf den gesamten Entscheidungsgegenstand beziehenden Ausspruch des Berufungsgerichts kann aber nicht abgeleitet werden, ob auch der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstands allein S 15.000,-- übersteigt.

Zur Beurteilung der Zulässigkeit der vorliegenden Revision der Klägerin ist daher ein Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs. 2 Z 1 ZPO erforderlich, aus dem sich eindeutig ergibt, ob der von seiner abändernden Entscheidung betroffene Wert des Streitgegenstands S 15.000,-- übersteigt. Der Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs. 3 ZPO ersetzt diesen erforderlichen Ausspruch nicht, weil er nur zu erfolgen hat, wenn die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs. 2 oder Abs. 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist und überdies gemäß § 508 a Abs. 1 ZPO das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs. 3 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an Bewertungsaussprüche des Berufungsgerichts nach § 500 Abs. 2 ZPO (8 Ob 196/83; 8 Ob 577/87; 2 Ob 1044/89 uva.).

Da das Berufungsgericht den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 1 ZPO unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruchs aufzutragen. (1 Ob 731/83 uva.).

Anmerkung

E18492

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB00066.89.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19890912_OGH0002_0020OB00066_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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