Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Franz W***, Pensionist,
2.) Hedwig W***, Pensionist, beide Wien 22, Wagramer Straße 55/1/3, beide vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien
1.)
Karl A***, Landwirt, 2.) Hermine A***, Landwirtin,
3.)
Johannes A***, Zimmermann, alle Maria Taferl, Reitern 8, alle vertreten durch Dr. Hubert Schweighofer, Rechtsanwalt in Melk, wegen Feststellung und Unterlassung, infolge "außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Berufungsgerichtes vom 7. Februar 1990, GZ 1 b R 160/89-18, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Persenbeug vom 20. September 1989, GZ C 41/89-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Kläger begehren 1. die Feststellung, daß den Beklagten als Eigentümern der Liegenschaft EZ 67 Grundbuch Reitern ein Fahrrecht über das Grundstück Nr 8 der EZ 60 Grundbuch Reitern nicht zustehe, ausgenommen die Zufahrt mit landwirtschaftlichen Fuhren, hievon wieder ausgenommen Schwerfahrzeuge sowie 2. die Beklagten schuldig zu erkennen, das Befahren dieses Grundstückes von der Landesstraße 7233 aus in nördlicher Richtung zum Grundstück Nr 193 zu unterlassen, ausgenommen die Zufahrt mit landwirtschaftlichen Fuhren, davon wiederum ausgenommen mit Schwerfahrzeugen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab mit seiner nach dem 31. Dezember 1989 gefällten Entscheidung der Berufung der Kläger nicht Folge. Es sprach gemäß § 500 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteige; die Revision sei jedenfalls unzulässig.
Gegen diese Entscheidung wendet sich das als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel der Kläger.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Kläger ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO idF der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, BGBl 1989/343 (im folgenden ZPO nF), jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert Entscheidungsgegenstandes iS des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nF ist wie schon vor der WGN 1989 nach § 500 Abs 4 unanfechtbar (Bericht des Justizausschusses 991 BlgNR XVII.GP, 9). Der Oberste Gerichtshof ist an die vom Berufungsgericht vorgenommene, sich im gesetzlichen Rahmen haltende Bewertung nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nF gebunden (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1830 und 1831/1; Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 in ÖJZ 1989, 743 ff, 749; vgl ferner den Bericht des Justizausschusses aaO, 8 ff; SZ 57/42 ua zur ZVN 1983). Daß tatsächlich der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige, etwa weil zwingende Bewertungsvorschriften von der zweiten Instanz verletzt worden wären (Petrasch aaO, 744), wird im Rechtsmittel der Kläger nicht einmal behauptet.
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkung
E20561European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0010OB00579.9.0502.000Dokumentnummer
JJT_19900502_OGH0002_0010OB00579_9000000_000