Begründung: Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung von rückständigem Unterhalt an die Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. 11. 2006 bis 30. 9. 2007 in Gesamthöhe von 5.115 EUR. Der Antragsgegner beantragte die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung samt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines Zustellmangels. Das Erstgericht wies den Antrag ab; das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs unzulässig se... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Zurückweisung eines auf § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG gegründeten Abänderungsantrags des Antragstellers. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteige und der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung nicht zulässig sei. Gegenstand des bereits im Jahr 2006 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, das durch den Abänderungsantrag wieder aufgen... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, womit ein auf § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG gestützter Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen wurde. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. In jenem Verfahren, das durch den Abänderungsantrag wieder aufgenommen werden soll, hatte das Rekursgericht allerdings zu AZ 40 R 80/07x (= 48 Msch 3/05g-46) ausgesprochen, dass... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g : 1.) In den beiden verbundenen Vorverfahren hat die damalige Klägerin und nunmehr Widerbeklagte aus zwei verschiedenen Konten zwei verschiedene Kreditforderungen geltend gemacht. Hinsichtlich des hier maßgeblichen ersten Kontos betreffend einen ursprünglich 1988 von einer anderen Bank gewährten Hypothekarkredit, der 1994 auf die Klägerin auf das Konto 881-01891-52 umgeschuldet wurde, ging das Erstgericht damals davon aus, dass die Kreditinanspruchnahme und die u... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Rudolf D*****, vertreten durch Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in Graz, über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen Punkt a) des Beschlusses des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgeri... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens 13 Cg 78/99d des Landesgerichts Innsbruck, in welchem ausgesprochen wurde, dass eine aufgrund des Übergabsvertrags vom 6. 11. 1997 grundbücherlich vorgenommene Einverleibung ihres Eigentumsrechts unwirksam und daher zu löschen sei. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, mit der die Wiederaufnahmsklage noch vor Zustellung an die Beklagte zurückgewiesen wurde und sprach aus, dass der ordentli... mehr lesen...
Begründung: Der Wiederaufnahmskläger führte am 9. und 11. 12. 1997 an der Wiederaufnahmsbeklagten Lasik-Operationen zur Beseitigung ihrer Kurzsichtigkeit durch. In der Folge trat an beiden Augen der Wiederaufnahmsbeklagten eine erhebliche Verschlechterung der Sehschärfe ein; im Jahr 2000 wurde jeweils ein postoperativer Keratokonus diagnostiziert. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15. 7. 2003, 8 Cg 138/00w, wurde (rechtskräftig) festgestellt, dass der dort beklagte Wiedera... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, mit dem der Antrag der Beklagten auf Akteneinsicht im Beisein eines Dritten abgewiesen wurde; es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Rechtliche Beurteilung Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 526 Abs 2 ZPO) - jedenfalls unzulässig. Der außerordentli... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga W*****, vertreten durch Dr. Klaus Schiller M.A., Mag. Markus Schablinger, Rechtsanwälte in Schwanenstadt, gegen die beklagten Parteien 1. Christian S*****, 2. Wilhelm S*****, 3. V***** Versicher... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger begehren, die Beklagten schuldig zu erkennen, ab sofort durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die auf der Liegenschaft der Beklagten stehenden Eichenbäume nur eine solche Höhe und einen solchen Zustand haben, dass dadurch dem im Wohnungseigentum der Kläger stehenden Reihenhaus und dem dazugehörenden Garten nicht Licht in einem das ortsübliche Maß überschreitenden Ausmaß entzogen wird. Die Eventualbegehren unterscheiden sich davon durch die Präzisie... mehr lesen...
Begründung: Im Verfahren, dessen Wiederaufnahme die Klägerin anstrebt, gab das Erstgericht der Oppositionsklage des Beklagten zur Gänze statt und erklärte die von der Klägerin betriebene Unterhaltsexekution in Ansehung eines Rückstands von 1.899,94 EUR sowie des laufenden Unterhalts von monatlich 135,71 EUR für unzulässig. Mit dem Vorbringen, ein ihr nunmehr zur Verfügung stehendes Schreiben der Ärztekammer bilde einen Wiederaufnahmsgrund iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, begehrt die Kläger... mehr lesen...
Begründung: Der hier zugrundegelegte Sachverhalt lässt sich im Wesentlichen dahin zusammenfassen, dass der Antragsteller Hälfteeigentümer und die Antragsgegner Vierteleigentümer einer Liegenschaft mit einem Wohnhaus sind. Der Antragsteller hat seinen Hälfteanteil im Rahmen eines Übergabsvertrages von der gemeinsamen Großmutter erworben, während die Antragsgegner ihre Viertelanteile aus dem Hälfteanteil ihres Vaters, des Onkels des Antragstellers, ableiten. Der verstorbene Vater der ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 1536 Grundbuch *****, zu welcher ua das 2.904 m² große GST-NR 452/2 gehört. Laut der im Grundbuch angegebenen Nutzung wird das GST-NR 452/2 landwirtschaftlich genutzt. Der Antragsteller begehrte, das GST-NR 452/2 von der EZ 1536 Grundbuch ***** unter Mitübertragung näher bezeichneter ua sein Eigentumsrecht ausweisender Eintragungen abzuschreiben und hiefür eine neue EZ zu eröffnen. Der Antragsteller f... mehr lesen...
Begründung: Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist eine Vollzugsbeschwerde der betreibenden Partei in Ansehung von insgesamt fünf Fahrnissen. Infolge des Beschlusses des erkennenden Senats vom 30. Mai 2006, AZ 3 Ob 123/06v, ergänzte das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung um den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 4.000 EUR nicht übersteige, und änderte folglich den Zulassungsausspruch dahin ab, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig... mehr lesen...
Norm: ZPO §27 Abs1ZPO §530 Abs1 Z4 AZPO §532 Abs1ZPO §533
Rechtssatz: Für eine Wiederaufnahmsklage, die infolge Geltendmachung strafbarer Handlungen des Erstrichters (§ 530 Abs 1 Z 4 ZPO) gemäß § 532 Abs 1 ZPO beim Obersten Gerichtshof einzubringen ist, besteht gemäß § 27 Abs 1 ZPO iVm § 533 ZPO absolute Anwaltspflicht. Entscheidungstexte 7 Ob 83/06s Entscheidungstext OGH 21.06.2006 ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei, die in einem Haus der beklagten Partei ein Geschäftslokal gemietet hatte, behauptete, mit der Vermieterin konkludent eine Vereinbarung darüber getroffen zu haben, zwei Reklametafeln am Haus anbringen zu dürfen. Eine diesbezügliche Baubewilligung hat die klagende Partei erlangt. Die beklagte Partei hat sich der Aufstellung der Reklametafeln widersetzt; sie ließ eine von der Klägerin zu diesem Zweck errichtete Konsole entfernen. Die klagende Partei beg... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte die Wiederaufnahme eines Verfahrens, in dem sein Zahlungsbegehren von ATS 100.500/EUR 7.303,62 sA rechtskräftig abgewiesen worden war. Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage, soweit sie sich auf den Wiederaufnahmsgrund eines neuen Beweismittels (§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO) stützt, gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurück und unterbrach hinsichtlich der weiteren Wiederaufnahmsgründe (§ 530 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO) das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung eines... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens 10 Cg 86/02f des Handelsgerichtes Wien, in dem sie zur Rückzahlung eines ihr von der Beklagten gewährten Darlehens von S 191.300,-- (= EUR 13.902,31) sA verurteilt wurde. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes, mit der die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wurde und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels einer gemäß § 528 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage nicht zulä... mehr lesen...
Begründung: Im Verfahren 4 C 373/01g des Bezirksgerichts Steyr (dessen Wiederaufnahme der Kläger verlangt) begehrte der Beklagte, den Kläger zur Zahlung von EUR 6.540,56 sA als Aufzahlung im Zusammenhang mit dem Tausch von Gemälden zu verpflichten. Mit - rechtskräftigem - Urteil vom 14. 5. 2002, GZ 4 C 373/01g-15 gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des genannten Verfahrens aus dem Grund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. Der Kläger begehrt die... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 IIE3ZPO §502 Abs3 DhZPO §528 Abs2 BZPO §530 AZPO §533
Rechtssatz: Richtet sich die Wiederaufnahmsklage nur gegen einen Teil der Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren, ist Streitgegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens nur dieser von der Wiederaufnahmsklage betroffene Teil. Entscheidungstexte 6 Ob 349/04y Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 349/04y ... mehr lesen...
Begründung: Im wiederaufzunehmenden Verfahren begehrte die hier Beklagte und dortige Klägerin vom Wiederaufnahmskläger und dortigen Beklagten 24.140,46 EUR mit der Behauptung, er habe einen Brand verursacht, der auf das Haus ihres Versicherungsnehmers übergegriffen habe. Sie habe als Feuerversicherer Ersatzleistungen in Höhe des Klagebetrages erbracht. Das Erstgericht erkannte der Klägerin des wiederaufzunehmenden Verfahrens 23.321,51 EUR zu und wies das Mehrbegehren ab. Mit Urteil ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies die auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Klage auf Wiederaufnahme der beiden verbundenen Verfahren AZ 54 C 373/01h (Feststellung von Hauptmietrechten gegenüber der nunmehrigen beklagten Hauseigentümerin) und AZ 54 C 515/01s (Unzulässigkeit der Räumungsexekution gemäß § 37 EO) mit Beschluss vom 30. Jänner 2004 gemäß § 538 ZPO zurück. Das Rekursgericht bestätigte mit seinem, dem Klagevertreter am 9. Juni 2004 zugestellten Beschluss vom 4. Mai 2004 die ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens zu 3 C 345/98f des Bezirksgerichts Schwechat, in dem er zur Zahlung von (zusätzlichen) Unterhaltsbeiträgen von - ab 1. 1. 1998 - monatlich S 5.500 (= EUR 399,70) an die Beklagte verurteilt wurde. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, mit der die Klage zurückgewiesen worden war, und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Kläger erhob dagegen ein als "außerorde... mehr lesen...
Begründung: Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine bereits am 9. 1. 2001 eingebrachte und von der Klägerin vormals mit S 30.000,--, nunmehr EUR 2.180,-- bewertete Räumungsklage gegen die beklagten Eheleute, welche die vom Räumungsbegehren erfasste Liegenschaft titel- und entgeltlos benützten, zugrunde. Das Erstgericht gab dem Räumungsbegehren statt. Das Berufungsgericht gab der von den beklagten Parteien erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidu... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs der Klägerin ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht jedenfalls unzulässig, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (RIS-Justiz RS 0116279; 1 Ob 13/03y). Er ist jedoch mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig. Der Revisionsrekurs der Klägerin ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht jedenfalls unzulässig, weil die Klage ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage, es möge das im Vorverfahren ergangene Versäumungsurteil, mit dem der Wiederaufnahmskläger zur Zahlung von ATS 62.902,29 sA verpflichtet worden war, aufgehoben und im wiederaufgenommenen Verfahren das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen werden, zurück. Der geltendgemachte Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO liege schon deshalb nicht vor, weil die gegen den Verhandlungsrichter des Vorverfahrens erstattete Anzeige ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 15. 11. 1995 wurde die Beklagte schuldig erkannt, als Eigentümerin des näher bezeichneten dienenden Gutes alle Handlungen und Maßnahmen zu unterlassen, welche die Ausübung der dem Kläger als Eigentümer des näher bezeichneten herrschenden Grundstückes zustehenden Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auch mit motorisierten Fahrzeugen jeder Art über das dienende Grundstück von der Gemeindestraße ausgehend bis zum Einfahrtstor zu... mehr lesen...
Begründung: Die Wiederaufnahmsklägerin war mit Versäumungsurteil vom 12. 7. 2002 zur Zahlung von 82.963,74 EUR verurteilt worden. Sie hatte nach den Klagebehauptungen eine Garantieerklärung für Verpflichtungen ihres Lebensgefährten aus einem Leasingvertrag abgegeben. Die Zustellung der Klage und die Ladung zur ersten Tagsatzung sowie das Versäumungsurteil waren jeweils durch Hinterlegung zugestellt worden. Die Schriftstücke wurden von der Wiederaufnahmsklägerin nicht behoben. Mit ... mehr lesen...
Begründung: Im Verfahren wurden die Anträge der auch nunmehrigen Antragsteller auf Gewährung der Verfahrenshilfe für eine näher bezeichnete Klage rechtskräftig abgewiesen. Den nunmehrigen Antrag auf "Wiederaufnahme bzw Nichtigkeit" ON 23 wies der Erstrichter ab, weil verfahrensrechtliche Zwischenerledigungen - wie die Gewährung oder Versagung der Verfahrenshilfe - nicht Gegenstand einer Wiederaufnahmsklage sein könnten. Die zweite Instanz bestätigte diesen Beschluss. ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin wurde im Aufteilungsverfahren gem §§ 81 ff EheG mit Beschluss vom 10. 8. 1983 (ON 57) verpflichtet, dem Antragsteller eine Ausgleichszahlung von 350.000 S sA binnen 14 Tagen zu zahlen. Mit Amtsvermerk vom 11. 10. 1983 bestätigte das Erstgericht die Vollstreckbarkeit dieser Entscheidung. Die Antragsgegnerin wurde im Aufteilungsverfahren gem Paragraphen 81, ff EheG mit Beschluss vom 10. 8. 1983 (ON 57) verpflichtet, dem Antragsteller eine Ausgleichsz... mehr lesen...