Die Fällung eines Versäumungsurteiles nach § 396 ZPO ist im Aufhebungsverfahren über Rechtsmittelklagen dann unzulässig, wenn es auf Aufhebung des angefochtenen Urteils lauten soll. Dagegen steht der Anwendung des § 396 ZPO im Falle der Säumnis des Klägers nichts im Wege.