TE OGH 2005/8/31 7Ob196/05g

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Veröffentlicht am 31.08.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert S*****, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Johann R*****, vertreten durch Dr. Gernot Müller, Rechtsanwalt in Linz, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 4 C 373/01g des Bezirksgerichtes Steyr (Streitwert: EUR 6.540,56 sA), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr als Rekursgericht vom 14. Juni 2005, GZ 1 R 111/05z-10, womit der Zurückweisungsbeschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 24. Februar 2005, GZ 4 C 1312/04z-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Im Verfahren 4 C 373/01g des Bezirksgerichts Steyr (dessen Wiederaufnahme der Kläger verlangt) begehrte der Beklagte, den Kläger zur Zahlung von EUR 6.540,56 sA als Aufzahlung im Zusammenhang mit dem Tausch von Gemälden zu verpflichten. Mit - rechtskräftigem - Urteil vom 14. 5. 2002, GZ 4 C 373/01g-15 gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt.

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des genannten Verfahrens aus dem Grund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO.Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des genannten Verfahrens aus dem Grund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO.

Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage nach mündlicher Verhandlung zurück, weil die Klagefrist des § 354 ZPO zum Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits abgelaufen, und die behauptete Fälschung bereits Gegenstand des „Titelverfahrens" gewesen sei. Diese Behauptung ließe sich im Übrigen nur durch ein Sachverständigengutachten beweisen, welches aber als neues Beweismittel iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nicht in Frage komme.Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage nach mündlicher Verhandlung zurück, weil die Klagefrist des Paragraph 354, ZPO zum Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits abgelaufen, und die behauptete Fälschung bereits Gegenstand des „Titelverfahrens" gewesen sei. Diese Behauptung ließe sich im Übrigen nur durch ein Sachverständigengutachten beweisen, welches aber als neues Beweismittel iSd Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO nicht in Frage komme.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Den gegen diese Entscheidung gerichteten „außerordentlichen" Revisionsrekurs der wiederklagenden Partei legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Der Oberste Gerichtshof ist derzeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel nicht zuständig. Obgleich ein bestätigender Beschluss vorliegt, ist er - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht absolut unanfechtbar, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (1 Ob 13/03y wmN).Der Oberste Gerichtshof ist derzeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel nicht zuständig. Obgleich ein bestätigender Beschluss vorliegt, ist er - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht absolut unanfechtbar, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (1 Ob 13/03y wmN).

Das Erstgericht ließ daher unbeachtet, dass der maßgebliche Streitwert von EUR 6.540,56 innerhalb des Streitwertbereichs des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO liegt. In diesem Fall ist aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in der der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO); vielmehr ist lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. Dies gilt auch für Wiederaufnahmsklagen (7 Ob 210/01k mwN; RIS-Justiz RS0116279; zuletzt: 1 Ob 13/03y).Das Erstgericht ließ daher unbeachtet, dass der maßgebliche Streitwert von EUR 6.540,56 innerhalb des Streitwertbereichs des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO liegt. In diesem Fall ist aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl römisch eins 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in der der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (Paragraph 528, Absatz 3, ZPO); vielmehr ist lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 508, ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. Dies gilt auch für Wiederaufnahmsklagen (7 Ob 210/01k mwN; RIS-Justiz RS0116279; zuletzt: 1 Ob 13/03y).

Die Vorlage des "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Klägers direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn wie hier das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109620) und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag an das Berufungsgericht auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.Die Vorlage des "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Klägers direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn wie hier das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109620) und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag an das Berufungsgericht auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist.

Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel der verpflichteten Partei gemäß § 528 Abs 2a und § 507b Abs 2 ZPO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (3 Ob 42/05f uva).Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel der verpflichteten Partei gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, und Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (3 Ob 42/05f uva).

Textnummer

E78386

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00196.05G.0831.000

Im RIS seit

30.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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