Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, gegen die beklagte Partei S*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 7 Ob 174/03v (31 Cg 28/94d des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der klagenden Partei, ihr für ihre Wiederaufnahmsklage Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu bewilligen, wird abgewiesen. Die Wiederaufnahmsklage wird der klagenden Partei zur Verbesserung durch anwaltliche Fertigung binnen 14 Tagen zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die klagende Partei, die in einem Haus der beklagten Partei ein Geschäftslokal gemietet hatte, behauptete, mit der Vermieterin konkludent eine Vereinbarung darüber getroffen zu haben, zwei Reklametafeln am Haus anbringen zu dürfen. Eine diesbezügliche Baubewilligung hat die klagende Partei erlangt. Die beklagte Partei hat sich der Aufstellung der Reklametafeln widersetzt; sie ließ eine von der Klägerin zu diesem Zweck errichtete Konsole entfernen. Die klagende Partei begehrte zu 31 Cg 28/94d des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien von der beklagten Partei ATS 2,400.000,-- aus dem Titel des Schadenersatzes. Durch das Unterbleiben der Anbringung der Reklametafeln, die an Dritte vermietet hätten werden sollen, seien ihr unter anderem Mietzinseinkünfte entgangen. Hinsichtlich der zweiten Reklametafel wurde Schadenersatz für frustrierte Arbeiten in Höhe von ATS 48.600,-- begehrt.
Das Erstgericht sprach der klagenden Partei (im ersten Rechtsgang) ATS 30.000,-- rechtskräftig zu. Das restliche Begehren wies es (im zweiten Rechtsgang) ab, weil es zwischen den Streitteilen zu keiner rechtswirksamen Vereinbarung über die Vermietung von Werbeflächen an Dritte gekommen sei. Der Schadenersatzanspruch bezüglich der frustrierten Arbeiten sei gemäß § 1489 ABGB verjährt. Die Berufung der Klägerin gegen diese Entscheidung blieb erfolglos. Die außerordentliche Revision wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 5. August 2003, AZ 7 Ob 174/03v, mangels erheblicher Rechtsfragen zurückgewiesen.Das Erstgericht sprach der klagenden Partei (im ersten Rechtsgang) ATS 30.000,-- rechtskräftig zu. Das restliche Begehren wies es (im zweiten Rechtsgang) ab, weil es zwischen den Streitteilen zu keiner rechtswirksamen Vereinbarung über die Vermietung von Werbeflächen an Dritte gekommen sei. Der Schadenersatzanspruch bezüglich der frustrierten Arbeiten sei gemäß Paragraph 1489, ABGB verjährt. Die Berufung der Klägerin gegen diese Entscheidung blieb erfolglos. Die außerordentliche Revision wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 5. August 2003, AZ 7 Ob 174/03v, mangels erheblicher Rechtsfragen zurückgewiesen.
Die klagende Partei erhebt nun - ohne anwaltliche Unterfertigung - eine Wiederaufnahmsklage („Wiedereröffnung oder Wiederaufnahme des Verfahrens oder jedweder andere Rechtsgrund, der den Wiedereinstieg in das Verfahren ermöglicht"). Sie macht dazu unter anderem geltend, dem Erstrichter Dr. Karl V***** sei in mehrfacher Hinsicht amtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen; (auch) deshalb sei der Wiederaufnahmsgrund des § 530 ZPO verwirklicht. Unter einem wird von der Klägerin beantragt, ihr Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu gewähren.Die klagende Partei erhebt nun - ohne anwaltliche Unterfertigung - eine Wiederaufnahmsklage („Wiedereröffnung oder Wiederaufnahme des Verfahrens oder jedweder andere Rechtsgrund, der den Wiedereinstieg in das Verfahren ermöglicht"). Sie macht dazu unter anderem geltend, dem Erstrichter Dr. Karl V***** sei in mehrfacher Hinsicht amtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen; (auch) deshalb sei der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, ZPO verwirklicht. Unter einem wird von der Klägerin beantragt, ihr Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu gewähren.
Rechtliche Beurteilung
Für eine Wiederaufnahmsklage, die infolge Geltendmachung strafbarer Handlungen des Erstrichters (§ 530 Abs 1 Z 4 ZPO) gemäß § 532 Abs 1 ZPO beim Obersten Gerichtshof einzubringen ist, besteht gemäß § 27 Abs 1 ZPO iVm § 533 ZPO absolute Anwaltspflicht (Zib in Fasching/Konecny2 § 27 Rz 24; Jelinek in Fasching/Konecny2 § 533 Rz 10). Da die klagende Partei die Wiederaufnahmsklage unvertreten eingebracht hat, ist sie zur Beseitigung dieses Formmangels zur Verbesserung zurückzustellen (vgl 3 Ob 221/05d ua). Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann (Bydlinski in Fasching/Konecny2 § 63 ZPO Rz 20 mwN; RIS-Justiz RS0116448). Dies ist hier der Fall: Die von der klagenden Partei erhobenen Vorwürfe (unter anderem des Amtsmissbrauches und der Pflichtverletzung durch den Erstrichter) sind nicht nachvollziehbar, weil die weitwendigen Ausführungen über weite Strecken nicht verständlich sind und jedenfalls eines ausreichenden Sachverhaltssubstrats entbehren, das für eine positive Einschätzung der Erfolgsaussichten des angestrebten Wiederaufnahmeverfahrens erforderlich wäre. Ungeachtet des großen Umfanges der Eingabe und der angeschlossenen Beilagen ist auch nicht ansatzweise die Verwirklichung einer der in § 530 ZPO normierten Wiederaufnahmsgründe zu erkennen.Für eine Wiederaufnahmsklage, die infolge Geltendmachung strafbarer Handlungen des Erstrichters (Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO) gemäß Paragraph 532, Absatz eins, ZPO beim Obersten Gerichtshof einzubringen ist, besteht gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 533, ZPO absolute Anwaltspflicht (Zib in Fasching/Konecny2 Paragraph 27, Rz 24; Jelinek in Fasching/Konecny2 Paragraph 533, Rz 10). Da die klagende Partei die Wiederaufnahmsklage unvertreten eingebracht hat, ist sie zur Beseitigung dieses Formmangels zur Verbesserung zurückzustellen vergleiche 3 Ob 221/05d ua). Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann (Bydlinski in Fasching/Konecny2 Paragraph 63, ZPO Rz 20 mwN; RIS-Justiz RS0116448). Dies ist hier der Fall: Die von der klagenden Partei erhobenen Vorwürfe (unter anderem des Amtsmissbrauches und der Pflichtverletzung durch den Erstrichter) sind nicht nachvollziehbar, weil die weitwendigen Ausführungen über weite Strecken nicht verständlich sind und jedenfalls eines ausreichenden Sachverhaltssubstrats entbehren, das für eine positive Einschätzung der Erfolgsaussichten des angestrebten Wiederaufnahmeverfahrens erforderlich wäre. Ungeachtet des großen Umfanges der Eingabe und der angeschlossenen Beilagen ist auch nicht ansatzweise die Verwirklichung einer der in Paragraph 530, ZPO normierten Wiederaufnahmsgründe zu erkennen.
Anmerkung
E826897Ob83.06sSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 114.936 = EFSlg 114.937XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00083.06S.0621.000Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009