Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek, Dr. Glawischnig und Dr. Solé als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Erich H*****, vertreten durch Dr. Richard Huber, Rechtsanwalt in Villach, wider die Antragsgegner 1.) Christopher L*****, 2.) Sylvia L*****, beide vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Mag. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in Leoben, wegen Benützungsregelung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 27. Dezember 2006, GZ 1 R 157/06w-65, mit dem infolge Rekurses des Antragstellers und der Antragsgegner der Beschluss des Bezirksgerichtes Leoben vom 12. Mai 2006, GZ 5 Nc 24/04y-59, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichtes in seinem Punkt I. wieder hergestellt wird und die Punkte II. und III. dahin abgeändert werden, dass sie zu lauten haben:Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichtes in seinem Punkt römisch eins. wieder hergestellt wird und die Punkte römisch II. und römisch III. dahin abgeändert werden, dass sie zu lauten haben:
II.römisch II.
Die Antragsgegener haben dem Antragsteller ab Juni 2006 ein monatliches Benützungsentgelt von EUR 200,- zu bezahlen.
III.römisch III.
Die Antragsgegner sind weiters zu ungeteilten Handen schuldig, dem Antragsteller EUR 3.500 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Die Parteien haben ihre Verfahrenskosten selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der hier zugrundegelegte Sachverhalt lässt sich im Wesentlichen dahin zusammenfassen, dass der Antragsteller Hälfteeigentümer und die Antragsgegner Vierteleigentümer einer Liegenschaft mit einem Wohnhaus sind. Der Antragsteller hat seinen Hälfteanteil im Rahmen eines Übergabsvertrages von der gemeinsamen Großmutter erworben, während die Antragsgegner ihre Viertelanteile aus dem Hälfteanteil ihres Vaters, des Onkels des Antragstellers, ableiten. Der verstorbene Vater der Antragsgegner hat gemeinsam mit deren Großmutter, seiner Mutter, die Liegenschaft im Jahr 1985 mit dem Haus je zur Hälfte erworben, wobei das Verhältnis des von den beiden Käufern tatsächliche geleisteten Kaufpreises nicht festgestellt werden konnte. Gleiches gilt auch für die Tragung der Kosten hinsichtlich der unmittelbar danach durchgeführten Umbau- und Renovierungsarbeiten, wie etwa die Herstellung eines Kanalanschlusses, Erneuerung des Putzes, der Wasserleitungen, Trockenlegungen des Hauses und Elektroinstallationen sowie der Installation einer Festbrennheizung und der Erneuerungen der Fenster und Türen. Diese wurden im Wesentlichen vom verstorbenen Vater der Antragsgegner sowie dem Ehegatten der Großmutter in Eigenregie durchgeführt und kreditfinanziert. Im Anschluss wurde das sanierte ebenerdige Wohnhaus vereinfacht dargestellt in einem kleinen Bereich (Windfang, Flur und Heizraum) gemeinsam benutzt, im Übrigen zwischen dem verstorbenen Vater der Antragsgegner und deren Großmutter im Verhältnis der Nutzwerte von 49 : 34 geteilt. Wie im Einzelnen die Betriebskosten und Aufwendungen für die Liegenschaft danach geteilt wurden, konnte nicht zur Gänze geklärt werden.
Als 1998 dann die Sanierung des Daches erforderlich war, überlegte der verstorbene Vater der Antragsgegner eine Aufstockung. Seine Mutter, die gemeinsame Großmutter der Streitteile, sicherte ihm zu, dass er nach ihrem Tod die Liegenschaft erben werde. Auch vereinbarte sie mit dem verstorbenen Vater, dass er nach dem Umbau nicht nur die bisher benutzten Räumlichkeiten im Erdgeschoss behalten würde, sondern auch das Obergeschoss zur Gänze allein benützen könne. Die Geschwister verzichteten ihm gegenüber mündlich auf ihre Ansprüche auf den Hälfteanteil.
Ohne diese Vereinbarungen hätte der verstorbene Vater der Antragsgegner mit dem Umbau gar nicht begonnen. Diesen hat er dann im Wesentlichen in Eigenregie durchgeführt und mit verschiedenen Darlehen mit einem Volumen von insgesamt über S 1,2 Mio finanziert, mit dem die Liegenschaft zur Gänze belastet wurde. Zwischen dem verstorbenen Vater und der Großmutter wurde aber im Innenverhältnis vereinbart, dass nur der verstorbene Vater die Rückzahlungen übernimmt und die Großmutter als Beitrag monatlich etwa EUR 100,-- überweist (insgesamt vom 1. 4. 1999 bis 1. 2. 2004 EUR 6.847,61). Nachdem der Umbau dann 1999 abgeschlossen war, erfolgte die Nutzung entsprechend der Vereinbarung, also dahin dass der verstorbene Sohn mit seiner Familie - darunter auch den Antragsgegner - weiter die bisherigen Teile im Erdgeschoss und zusätzlich das gesamte ausgebaute erste Stockwerk benützt. Weiter trug die Großmutter die Kosten der Versicherung und die Gemeindeabgaben und beteiligte sich mit monatlich EUR 50,-- an den Gaskosten. Hinsichtlich des Stromes gibt es seitdem getrennte Stromzähler. Als Ausgleich für die unterschiedlichen Benützungsanteile wäre ein ortsüblicher Mietzins von EUR 398,04 angemessen.
Als der Vater im Oktober 2003 verstarb, betrug der Verkehrswert der Liegenschaft EUR 137,300. Der Hälfteanteil des verstorbenen Vaters ging auf Grund eines Erbenübereinkommens je zur Hälfte auf die beiden Antragsgegner über. Die Großmutter schloss im Februar 2004 dann mit einem anderen Enkel, dem Antragsteller, einen Übergabsvertrag, in dem sie ihm mit Stichtag 1. 2. 2004 ihren Hälfteanteil übertrug. Dabei wurde ihr jedoch in dem Übergabsvertrag ein Wohnungsgebrauchsrecht für die bisher benützten Räumlichkeiten eingeräumt. Dem Antragsteller waren die faktischen Nutzungsverhältnisse seit dem Umbau bekannt. Nach dem Übergabsvertrag tritt der Übernehmer aber nicht „in eine allenfalls bestehende Benützungsvereinbarung bzw Benützungsregelung mit den übrigen Miteigentümern ein". Seit dem Übergabsstichtag leistet die Großmutter keine Zahlungen mehr als Beteiligung an den Umbaukosten und wurden die Aufwendungen auf der Liegenschaft vom Antragsteller und den Antragsgegner je zur Hälfte getragen. Der Antragsteller begann der Hälfte der monatlichen Annuitäten an die Bank zu überweisen. Die Antragsgegner und ihre Mutter bewohnen weiter die bisher benützten Räumlichkeiten, wobei ein Zimmer im Obergeschoss im Ausmaß von 18 m2 nicht bewohnt, sondern nur als Gästezimmer verwendet wird und ein Zimmer im Erdgeschoss als Abstellraum dient. Der Antragsteller seinerseits wohnt nicht im Haus, sondern mit seiner Lebensgefährtin in einer Mietwohnung mit ca 50 m2. Bei einer Zuweisung des gesamten Erdgeschosses an den Antragsgegner müsste ein zweiter Zugang zum Obergeschoss errichtet werden und dort auch eine Küche eingerichtet werden.
Der Antragsteller begehrte im Wesentlichen ausgehend von einer gleichen Größe des Erdgeschosses und des ersten Stockes eine Benützungsregelung dahin, dass ihm die im Erdgeschoss befindlichen Räume zugewiesen werden und ein weiterer Eingang hergestellt wird. Die Antragsgegner sollen für die Nützung des gemeinsamen Heizraumes und des Stiegenhauses einen Wertausgleich leisten. Den Antragsgegnern sollte das gesamte Obergeschoss zugewiesen werden und die übrigen Teile der Liegenschaft (Dachböden, Nebengebäude, Garten) nach Zweckmäßigkeit anteilig aufgeteilt werden. Er stützte dies zusammengefasst darauf, dass der Ankauf der Liegenschaft überhaupt weitgehend von der Großmutter gezahlt worden sei und der Umbau im Wesentlichen von beiden Miteigentümern finanziert worden wäre. Im Wesentlichen hätte die Familie der Antragsgegner die Liegenschaft 13 Jahre unentgeltlich mitbenützt. In eine allfällige Benützungsvereinbarung sei der Antragsteller nicht eingetreten und durch diese auch nicht gebunden. Tatsächlich habe eine solche auch nicht existiert.
Die Antragsgegner beantragten eine Benützungsregelung entsprechend dem faktischen Benützungszustand. Die Kosten für den Umbau sowie die Betriebskosten seien zum überwiegenden Teil von ihrem verstorbenen Vater getragen und der Umbau mit ausdrücklichen Einverständnis ihrer Großmutter durchgeführt worden. Ohne die Zusage, dass ihr vorverstorbener Vater den Liegenschaftsanteil nach ihrer Großmutter erben werde, hätte er den Ausbau auch nicht vorgenommen. Die Benützungsregelung sei dem Antragsteller bekannt gewesen. Ein Vertrag, der den Eintritt ausschließe, sei rechts- und sittenwidrig zu Lasten Dritter geschlossen. Da ihr verstorbener Vater den Ausbau finanziert habe, sei nicht einzusehen, warum sie nur noch das Obergeschoss benützen dürften und eine weitere Küche einbauen müssten. Das Verhalten des Antragstellers sei missbräuchlich. Auch ihr verstorbener Vater habe zumindest die Hälfte des Kaufpreises für den Ankauf der Liegenschaft geleistet.
Das Erstgericht erließ eine Benützungsregelung im Wesentlichen dahin, dass es zwar den Antragsgegnern die bisher benützten Räumlichkeiten beließ, sie aber zur Zahlung eines monatlichen Benützungsentgeltes von EUR 400,-- und eines einmaligen Betrages von EUR 7.000,-- verpflichtete. Es ging rechtlich davon aus, dass die Benützungsvereinbarung nur obligatorisch binde und daher nicht den Antragsteller als Einzelrechtsnachfolger. Die Benützungsregelung solle zwar grundsätzlich einen dem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung an der gemeinschaftlichen Sache verschaffen, könne aber auf die familiären Verhältnisse und den persönlichen Bedarf abstellen und Unterschiede der Nutzungsanteile durch Entrichtung eines angemessenen Benützungsentgeltes ausgleichen. Im Wesentlichen sei daher den Antragsgegnern ihre bisherige Benützungsregelung aufrecht zu erhalten, jedoch dem „hineindrängenden" Antragsteller ein Benützungsentgelt von monatlich EUR 400 aufzuerlegen, sohin kumuliert ab Dezember 2004 7.000 EUR.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge, jedoch jenem der Antragsgegner und änderte den Beschluss im Wesentlichen dahin ab, dass es den Antragsgegner die bereits von ihnen bisher benützten Räumlichkeiten im Obergeschoß und dem Antragsteller die der Großmutter überlassenen Räumlichkeiten zuwies, jedoch sonst das Begehren abwies und den Antragsgegnern auch keine Ausgleichszahlung an den Antragsteller auferlegte. Es ging rechtlich im Wesentlichen davon aus, dass eine Benützungsregelung nur hinsichtlich „verfügbarer" Objekte möglich sei und die Verfügbarkeit auch durch aus dem Familienrecht herrührende Benützungsrechte eingeschränkt werden könne. Während aufrechter Ehe stünden die Regelungen der §§ 81 ff EheG einer Benützungsregelung nach § 835 ABGB hinsichtlich der Ehewohnung entgegen. Dies gelte aber auch für das gesetzliche Vermächtnis nach § 758 ABGB. Der Umfang des Wohnrechtes nach § 758 ABGB richte sich nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Todes. Da aber die Ehegattin des verstorbenen Vaters die Wohnräumlichkeiten im Erdgeschoss benutzt habe, erstrecke sich ihr Anspruch auch darauf und schließe eine Verfügung im Sinne des § 835 ABGB aus. Anders als bei einem Bestandvertrag sei es hier auch nicht erforderlich, dass ein Wille der Mehrheit auf Abschluss eines derartigen Rechtsgeschäftes gerichtet sei, sondern ergebe sich der Anspruch aus dem Gesetz. Der vom Antragsteller im Rekurs begehrten Zuweisung des Spitzbodens an die Antragsgegner stehe der Grundsatz entgegen, dass keinem der Miteigentümer eine alleinige Benützung aufgezwungen werde könne. Im Hinblick darauf bedürfe es aber auch keiner ergänzenden Feststellungen über das Ausmaß der Beteiligung des verstorbenen Vaters an der Finanzierung des Liegenschaftskaufes sowie der Umbauten. Damit sei aber der Rekurs der Antragsgegner gegen die Auferlegung eines Benützungsentgeltes berechtigt. Anders als bei der Vermietung von Räumlichkeiten stehe hier die mangelnde Verfügbarkeit der Festsetzung eines Benützungsentgeltes entgegen. Sei die Nutzung doch nicht durch Handlungen der Antragsgegner ausgeschlossen, sondern weil es sich um die frühere Ehewohnung handle.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge, jedoch jenem der Antragsgegner und änderte den Beschluss im Wesentlichen dahin ab, dass es den Antragsgegner die bereits von ihnen bisher benützten Räumlichkeiten im Obergeschoß und dem Antragsteller die der Großmutter überlassenen Räumlichkeiten zuwies, jedoch sonst das Begehren abwies und den Antragsgegnern auch keine Ausgleichszahlung an den Antragsteller auferlegte. Es ging rechtlich im Wesentlichen davon aus, dass eine Benützungsregelung nur hinsichtlich „verfügbarer" Objekte möglich sei und die Verfügbarkeit auch durch aus dem Familienrecht herrührende Benützungsrechte eingeschränkt werden könne. Während aufrechter Ehe stünden die Regelungen der Paragraphen 81, ff EheG einer Benützungsregelung nach Paragraph 835, ABGB hinsichtlich der Ehewohnung entgegen. Dies gelte aber auch für das gesetzliche Vermächtnis nach Paragraph 758, ABGB. Der Umfang des Wohnrechtes nach Paragraph 758, ABGB richte sich nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Todes. Da aber die Ehegattin des verstorbenen Vaters die Wohnräumlichkeiten im Erdgeschoss benutzt habe, erstrecke sich ihr Anspruch auch darauf und schließe eine Verfügung im Sinne des Paragraph 835, ABGB aus. Anders als bei einem Bestandvertrag sei es hier auch nicht erforderlich, dass ein Wille der Mehrheit auf Abschluss eines derartigen Rechtsgeschäftes gerichtet sei, sondern ergebe sich der Anspruch aus dem Gesetz. Der vom Antragsteller im Rekurs begehrten Zuweisung des Spitzbodens an die Antragsgegner stehe der Grundsatz entgegen, dass keinem der Miteigentümer eine alleinige Benützung aufgezwungen werde könne. Im Hinblick darauf bedürfe es aber auch keiner ergänzenden Feststellungen über das Ausmaß der Beteiligung des verstorbenen Vaters an der Finanzierung des Liegenschaftskaufes sowie der Umbauten. Damit sei aber der Rekurs der Antragsgegner gegen die Auferlegung eines Benützungsentgeltes berechtigt. Anders als bei der Vermietung von Räumlichkeiten stehe hier die mangelnde Verfügbarkeit der Festsetzung eines Benützungsentgeltes entgegen. Sei die Nutzung doch nicht durch Handlungen der Antragsgegner ausgeschlossen, sondern weil es sich um die frühere Ehewohnung handle.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht als nicht zulässig, ging von einem Wert des Entscheidungsgegenstandes in Höhe des Verkehrswertes von EUR 137.300,-- aus, sprach aber im Spruch bloß vom Wert eines Entscheidungsgegenstandes, der EUR 10.000,-- übersteigt.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig und auch berechtigt. Hinsichtlich des Streitwertes ist darauf zu verweisen, dass das Rekursgericht selbst von einem Streitwert von EUR 137.300,-- ausging und damit jedenfalls auch der Streitwert von EUR 20.000,-- nach § 62 Abs 3 AußStrG überschritten ist. Ob diese Bewertung auch im Spruch abzulesen ist, ist unerheblich, wenn sie sich aus den Entscheidungsgründen eindeutig ergibt (vgl dazu etwa OGH 1 Ob 287/99h).Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig und auch berechtigt. Hinsichtlich des Streitwertes ist darauf zu verweisen, dass das Rekursgericht selbst von einem Streitwert von EUR 137.300,-- ausging und damit jedenfalls auch der Streitwert von EUR 20.000,-- nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG überschritten ist. Ob diese Bewertung auch im Spruch abzulesen ist, ist unerheblich, wenn sie sich aus den Entscheidungsgründen eindeutig ergibt vergleiche dazu etwa OGH 1 Ob 287/99h).
Grundsätzlich zutreffend ist es nun, wenn das Rekursgericht davon ausgegangen ist, dass eine gerichtliche Benützungsregelung nur bei Verfügbarkeit des Objektes möglich ist und dieser Verfügbarkeit ua auch ein sonstiges Benützungsrecht etwa kraft Familienrechts entgegenstehen kann, wofür die Behauptungs- und Beweislast den Antragsgegner trifft (vgl RIS-Justiz RS0013206 mwN insb OGH 1 Ob 177/75 und 9 Ob 97/03k; zur Festsetzung von Ausgleichszahlungen 7 Ob 165/73; RIS-Justiz RS0013623 mwN insb 6 Ob 13/02h; RIS-Justiz RS0117818 für den Dritten, der vom Ehegatten einen Miteigentumsanteil erwirbt).Grundsätzlich zutreffend ist es nun, wenn das Rekursgericht davon ausgegangen ist, dass eine gerichtliche Benützungsregelung nur bei Verfügbarkeit des Objektes möglich ist und dieser Verfügbarkeit ua auch ein sonstiges Benützungsrecht etwa kraft Familienrechts entgegenstehen kann, wofür die Behauptungs- und Beweislast den Antragsgegner trifft vergleiche RIS-Justiz RS0013206 mwN insb OGH 1 Ob 177/75 und 9 Ob 97/03k; zur Festsetzung von Ausgleichszahlungen 7 Ob 165/73; RIS-Justiz RS0013623 mwN insb 6 Ob 13/02h; RIS-Justiz RS0117818 für den Dritten, der vom Ehegatten einen Miteigentumsanteil erwirbt).
Nach § 758 ABGB hat nun der Ehegatte, der nicht rechtmäßig enterbt wurde als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, sodass es auch insoweit an einer Verfügbarkeit für eine gerichtliche Benützungsregelung mangeln kann (vgl dazu RIS-Justiz RS0116143 mwN und zwar 6 Ob 13/02h, wobei in diesem Fall beide Miteigentümer [Tochter und Ehegattin] des Erblassers ihr Miteigentumsrecht aus jenem des Erblassers ableiteten). Der Anspruch, den § 758 ABGB dem überlebenden Ehegatten vermittelt, bleibt jedoch in Ansehung der Ehewohnung inhaltlich gleich, wie jener gegenüber den Ehegatten (vgl RIS-Justiz RS0012824 mwN etwa zuletzt 5 Ob 191/03d). Er können daher auch nicht neue Rechtspositionen gegenüber Dritten, die auch dem verstorbenen Ehegatten nicht zugekommen sind, begründet werden (vgl im Zusammenhang Welser in Rummel ABGB3 § 758 Rz 10; RIS-Justiz RS0107738; RS0030723 jeweils mwN; selbst zum Wegfall von persönlichen Dienstbarkeiten bei Tod des Berechtigten; RIS-Justiz RS0030742). Ausgehend davon können aber allfällige Ansprüche der Mutter der Antragsgegner (soweit nicht ohnehin im Hinblick auf das Erbteilungsübereinkommen von einem dahingehenden Verzicht auszugehen ist) gegen die Antragsgegner, die Kinder des Erblassers, nicht die Rechtsposition des Antragstellers, der diese nicht vom Erblasser ableitet, sondern von der anderen Miteigentümerin, beeinträchtigen und die Verfügbarkeit ausschließen. Ein derartiger Ausschluss einer gerichtlichen Benützungsregelung wird bei der hier vorliegenden Einzelrechtsnachfolge auch nicht durch eine nicht überbundene obligatorische Benützungsvereinbarung bewirkt (vgl dazu RIS-Justiz RS0013614 mwN etwa 5 Ob 20/01d). Eine stillschweigende Unterwerfung unter die bestehende Benützungsvereinbarung wurde nicht nachgewiesen. Unerörtert bleiben kann hier, ob sich die Großmutter nicht im Zusammenhang mit dem Ausbau über die Benützungsvereinbarung hinaus verpflichtet hat und inwieweit aus einem Bruch dieser Vereinbarung allfällige Kondiktions- oder Schadenersatzansprüche entstehen könnten (vgl dazu insb OGH 7 Ob 283/99i).Nach Paragraph 758, ABGB hat nun der Ehegatte, der nicht rechtmäßig enterbt wurde als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, sodass es auch insoweit an einer Verfügbarkeit für eine gerichtliche Benützungsregelung mangeln kann vergleiche dazu RIS-Justiz RS0116143 mwN und zwar 6 Ob 13/02h, wobei in diesem Fall beide Miteigentümer [Tochter und Ehegattin] des Erblassers ihr Miteigentumsrecht aus jenem des Erblassers ableiteten). Der Anspruch, den Paragraph 758, ABGB dem überlebenden Ehegatten vermittelt, bleibt jedoch in Ansehung der Ehewohnung inhaltlich gleich, wie jener gegenüber den Ehegatten vergleiche RIS-Justiz RS0012824 mwN etwa zuletzt 5 Ob 191/03d). Er können daher auch nicht neue Rechtspositionen gegenüber Dritten, die auch dem verstorbenen Ehegatten nicht zugekommen sind, begründet werden vergleiche im Zusammenhang Welser in Rummel ABGB3 Paragraph 758, Rz 10; RIS-Justiz RS0107738; RS0030723 jeweils mwN; selbst zum Wegfall von persönlichen Dienstbarkeiten bei Tod des Berechtigten; RIS-Justiz RS0030742). Ausgehend davon können aber allfällige Ansprüche der Mutter der Antragsgegner (soweit nicht ohnehin im Hinblick auf das Erbteilungsübereinkommen von einem dahingehenden Verzicht auszugehen ist) gegen die Antragsgegner, die Kinder des Erblassers, nicht die Rechtsposition des Antragstellers, der diese nicht vom Erblasser ableitet, sondern von der anderen Miteigentümerin, beeinträchtigen und die Verfügbarkeit ausschließen. Ein derartiger Ausschluss einer gerichtlichen Benützungsregelung wird bei der hier vorliegenden Einzelrechtsnachfolge auch nicht durch eine nicht überbundene obligatorische Benützungsvereinbarung bewirkt vergleiche dazu RIS-Justiz RS0013614 mwN etwa 5 Ob 20/01d). Eine stillschweigende Unterwerfung unter die bestehende Benützungsvereinbarung wurde nicht nachgewiesen. Unerörtert bleiben kann hier, ob sich die Großmutter nicht im Zusammenhang mit dem Ausbau über die Benützungsvereinbarung hinaus verpflichtet hat und inwieweit aus einem Bruch dieser Vereinbarung allfällige Kondiktions- oder Schadenersatzansprüche entstehen könnten vergleiche dazu insb OGH 7 Ob 283/99i).
Es bleibt damit bei den allgemeinen Grundsätzen für die gerichtliche Gebrauchsregelung nach dem § 833 ff ABGB, wonach grundsätzlich jeder Miteigentümer Anspruch auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der Sache hat, wenn auch der persönliche Bedarf an einer solchen Nutzung gegeben ist (allgemein RIS -Justiz RS0013612 mwN). Dabei ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, bei der auch die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Dringlichkeit des Bedarfes in gewissem Umfang, aber auch die Leistung von Entgelten gerade zum Erwerb der Anteile mit der Nutzungsübertragung, wie sie danach auch gehandhabt wurde, zu berücksichtigen sind und allfällige Unterschiede in der Benützung auch durch die Auferlegung von Benützungsentgelten ausgeglichen werden können (vgl RIS-Justiz RS0013612 mwN; Sailer in KBB § 835 Rz 6 f oder Krejci in Rummel ABGB3 § 835 Rz 7; Egglmeir/Gruber/Sprohar in Schwimann ABGB3 § 835 Rz 25 ff).Es bleibt damit bei den allgemeinen Grundsätzen für die gerichtliche Gebrauchsregelung nach dem Paragraph 833, ff ABGB, wonach grundsätzlich jeder Miteigentümer Anspruch auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der Sache hat, wenn auch der persönliche Bedarf an einer solchen Nutzung gegeben ist (allgemein RIS -Justiz RS0013612 mwN). Dabei ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, bei der auch die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Dringlichkeit des Bedarfes in gewissem Umfang, aber auch die Leistung von Entgelten gerade zum Erwerb der Anteile mit der Nutzungsübertragung, wie sie danach auch gehandhabt wurde, zu berücksichtigen sind und allfällige Unterschiede in der Benützung auch durch die Auferlegung von Benützungsentgelten ausgeglichen werden können vergleiche RIS-Justiz RS0013612 mwN; Sailer in KBB Paragraph 835, Rz 6 f oder Krejci in Rummel ABGB3 Paragraph 835, Rz 7; Egglmeir/Gruber/Sprohar in Schwimann ABGB3 Paragraph 835, Rz 25 ff).
Auszugehen ist hier auf Grund der konkreten Situation davon, dass die eine Hälfte des Erdgeschosses ohnehin nicht vom Antragsteller benützt werden kann, weil er insoweit seiner Großmutter, der früheren Miteigentümer „ein Wohnrecht" eingeräumt hat und eine Zuweisung des anderen Teiles des Erdgeschosses baulich deshalb kaum in Betracht kommt, da der Weg zum Stiegenhaus in den ersten von den Antragsgegnern bewohnten Stock durch diese Räume führt bzw die anderen Räume wieder nur über diese Räume erreichbar sind. Eine abweichende Nutzungsregelung kommt also ohne größere bauliche Maßnahmen derzeit nicht in Betracht. Ein allenfalls erzielbares Ergebnis hätte im Hinblick auf die bestehenden Wohnrechte der Großmutter für den Antragsteller auch kaum einen substantiellen Vorteil, weil keine getrennten Wohnbereiche schaffbar wären. Im Wesentlichen kann der Ausgleich durch die unterschiedliche Benützung daher nur durch die Festsetzung eines Benützungsentgeltes erzielt werden. Soweit sich die Antragsgegner dagegen im Rekurs mit dem Argument gewendet haben, dass die Benützungsvereinbarung dem Antragsteller bekannt gewesen wäre, ist dem entgegen zu halten, dass ein derartiger Nachweis im Verfahren nicht gelungen ist, sondern nur hinsichtlich der konkret nach außen tretenden Benützung. Es muss nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die Großmutter ihren Enkel über alle Details der Vereinbarung mit seinem Onkel informiert hat. Inwieweit die Großmutter selbst nun mehr Kondiktions- bzw Schadenersatzanspruch wegen mangelnder Überbindung der Vereinbarung ausgesetzt ist, ist in diesem Verfahren nicht zu erörtern. Auszugehen ist davon, dass das angemessene Benützungsentgelt für die Differenz zwischen der Nutzung von ca eineinhalb Geschossen und einem halben Geschoß also ein Wohngeschoß EUR 400,-- ist. Daraus ergibt sich für das von den Antragsgegnern zu tragende Entgelt für die über die Aufteilung entsprechend den Miteigentumsanteilen (jeweils ein Wohngeschoss) hinausgehende Nutzung von einem halben weiteren Wohngeschoß ein Ansatz von etwa EUR 200,-- im Jahr 2006. Insgesamt war daher der Beschluss des Erstgerichtes in seinem Punkt I wiederherzustellen, jedoch in den Punkten II und III ein Benützungsentgelt von monatlich EUR 200,-- ausgehend vom Wert im Jahr 2006 sowie ein nachzuzahlender Betrag von EUR 3.500,-- festzulegen. Ein Kostenersatz hat in dem hier vor dem 31. 12. anhängig gemachten Verfahren nicht stattzufinden (vgl § 203 Abs 9 AußStrG).Auszugehen ist hier auf Grund der konkreten Situation davon, dass die eine Hälfte des Erdgeschosses ohnehin nicht vom Antragsteller benützt werden kann, weil er insoweit seiner Großmutter, der früheren Miteigentümer „ein Wohnrecht" eingeräumt hat und eine Zuweisung des anderen Teiles des Erdgeschosses baulich deshalb kaum in Betracht kommt, da der Weg zum Stiegenhaus in den ersten von den Antragsgegnern bewohnten Stock durch diese Räume führt bzw die anderen Räume wieder nur über diese Räume erreichbar sind. Eine abweichende Nutzungsregelung kommt also ohne größere bauliche Maßnahmen derzeit nicht in Betracht. Ein allenfalls erzielbares Ergebnis hätte im Hinblick auf die bestehenden Wohnrechte der Großmutter für den Antragsteller auch kaum einen substantiellen Vorteil, weil keine getrennten Wohnbereiche schaffbar wären. Im Wesentlichen kann der Ausgleich durch die unterschiedliche Benützung daher nur durch die Festsetzung eines Benützungsentgeltes erzielt werden. Soweit sich die Antragsgegner dagegen im Rekurs mit dem Argument gewendet haben, dass die Benützungsvereinbarung dem Antragsteller bekannt gewesen wäre, ist dem entgegen zu halten, dass ein derartiger Nachweis im Verfahren nicht gelungen ist, sondern nur hinsichtlich der konkret nach außen tretenden Benützung. Es muss nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die Großmutter ihren Enkel über alle Details der Vereinbarung mit seinem Onkel informiert hat. Inwieweit die Großmutter selbst nun mehr Kondiktions- bzw Schadenersatzanspruch wegen mangelnder Überbindung der Vereinbarung ausgesetzt ist, ist in diesem Verfahren nicht zu erörtern. Auszugehen ist davon, dass das angemessene Benützungsentgelt für die Differenz zwischen der Nutzung von ca eineinhalb Geschossen und einem halben Geschoß also ein Wohngeschoß EUR 400,-- ist. Daraus ergibt sich für das von den Antragsgegnern zu tragende Entgelt für die über die Aufteilung entsprechend den Miteigentumsanteilen (jeweils ein Wohngeschoss) hinausgehende Nutzung von einem halben weiteren Wohngeschoß ein Ansatz von etwa EUR 200,-- im Jahr 2006. Insgesamt war daher der Beschluss des Erstgerichtes in seinem Punkt römisch eins wiederherzustellen, jedoch in den Punkten römisch II und römisch III ein Benützungsentgelt von monatlich EUR 200,-- ausgehend vom Wert im Jahr 2006 sowie ein nachzuzahlender Betrag von EUR 3.500,-- festzulegen. Ein Kostenersatz hat in dem hier vor dem 31. 12. anhängig gemachten Verfahren nicht stattzufinden vergleiche Paragraph 203, Absatz 9, AußStrG).
Anmerkung
E843768Ob17.07vSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inimmolex 2007,284/147 - immolex 2007/147 = EFSlg 117.199 = EFSlg117.200 = MietSlg 59.071XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00017.07V.0521.000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2009