Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kamil K*****, gegen die beklagte Partei Iveta K*****, vertreten durch Mag. Klemens Mayer, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wegen Ehescheidung und Antrag nach § 394 Abs 1 und 2 EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Oktober 2007, GZ 48 R 279/07w-390, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 17. April 2007, GZ 7 C 21/04z-338, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kamil K*****, gegen die beklagte Partei Iveta K*****, vertreten durch Mag. Klemens Mayer, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wegen Ehescheidung und Antrag nach Paragraph 394, Absatz eins und 2 EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Oktober 2007, GZ 48 R 279/07w-390, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 17. April 2007, GZ 7 C 21/04z-338, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, mit dem der Antrag der Beklagten auf Akteneinsicht im Beisein eines Dritten abgewiesen wurde; es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 526 Abs 2 ZPO) - jedenfalls unzulässig.Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - jedenfalls unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass insofern - ungeachtet der Erwähnung im JAB (991 BlgNR 17. GP 69), wonach die im § 528 Abs 2 Z 2 ZPO von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse jene seien, durch die der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird - nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen erfasst seien (4 Ob 107/93 = SZ 66/118). Die Anfechtung von Konformatsbeschlüssen ist demnach nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen (4 Ob 291/01z = EvBl 2002/112). Ein solcher Sachverhalt (oder ein ihm wertungsmäßig gleichzuhaltender Fall) liegt im Streitfall nicht vor.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass insofern - ungeachtet der Erwähnung im JAB (991 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 69), wonach die im Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse jene seien, durch die der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird - nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen erfasst seien (4 Ob 107/93 = SZ 66/118). Die Anfechtung von Konformatsbeschlüssen ist demnach nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen (4 Ob 291/01z = EvBl 2002/112). Ein solcher Sachverhalt (oder ein ihm wertungsmäßig gleichzuhaltender Fall) liegt im Streitfall nicht vor.
Anmerkung
E87279 4Ob44.08mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00044.08M.0408.000Dokumentnummer
JJT_20080408_OGH0002_0040OB00044_08M0000_000