Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****gesellschaft mbH, ***** , vertreten durch Dr. Teja H. Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Evelyne S*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 10 Cg 86/02f des Handelsgerichtes Wien, infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 5. Dezember 2005, GZ 5 R 233/05d-5, womit über Rekurs der klagenden Partei der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 2. November 2005, GZ 10 Cg 149/05z-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens 10 Cg 86/02f des Handelsgerichtes Wien, in dem sie zur Rückzahlung eines ihr von der Beklagten gewährten Darlehens von S 191.300,-- (= EUR 13.902,31) sA verurteilt wurde. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes, mit der die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wurde und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels einer gemäß § 528 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei.Die klagende Partei begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens 10 Cg 86/02f des Handelsgerichtes Wien, in dem sie zur Rückzahlung eines ihr von der Beklagten gewährten Darlehens von S 191.300,-- (= EUR 13.902,31) sA verurteilt wurde. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes, mit der die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wurde und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels einer gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei.
Die klagende Partei erhob dagegen ein als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnetes Rechtsmittel, das das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorgelegt hat.
Rechtliche Beurteilung
Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist nach § 528 ZPO zu beurteilen. Es liegt zwar ein bestätigender Beschluss des Rekursgerichtes vor. Dieser ist aber gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht absolut unanfechtbar, weil die Wiederaufnahmsklage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (7 Ob 268/98g ua; Jelinek in Fasching/Konecny2 IV/1 § 538 ZPO Rz 36).Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist nach Paragraph 528, ZPO zu beurteilen. Es liegt zwar ein bestätigender Beschluss des Rekursgerichtes vor. Dieser ist aber gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht absolut unanfechtbar, weil die Wiederaufnahmsklage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (7 Ob 268/98g ua; Jelinek in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 538, ZPO Rz 36).
Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des Abs 2a - in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000,--, nicht aber insgesamt EUR 20.000,-- übersteigt, jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Streitwert im Wiederaufnahmsprozess ist denknotwendig derselbe wie im Hauptprozess (RIS-Justiz RS0042445 und RS0042409) und beträgt daher im vorliegenden Fall - wie von der klagenden Partei ohnehin richtig angeführt - EUR 13.902,31. Da also der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- nicht übersteigt, kommt ein außerordentlicher Revisionsrekurs hier nicht in Betracht. Der klagenden Partei steht vielmehr nur die Möglichkeit offen, nach § 528 Abs 2a ZPO einen mit einem (ordentlichen) Revisionsrekurs verbundenen Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches an das Rekursgericht zu stellen. Dieser Antrag - verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel - ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß §§ 528 Abs 2a, 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000,--, nicht aber insgesamt EUR 20.000,-- übersteigt, jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Streitwert im Wiederaufnahmsprozess ist denknotwendig derselbe wie im Hauptprozess (RIS-Justiz RS0042445 und RS0042409) und beträgt daher im vorliegenden Fall - wie von der klagenden Partei ohnehin richtig angeführt - EUR 13.902,31. Da also der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- nicht übersteigt, kommt ein außerordentlicher Revisionsrekurs hier nicht in Betracht. Der klagenden Partei steht vielmehr nur die Möglichkeit offen, nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO einen mit einem (ordentlichen) Revisionsrekurs verbundenen Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches an das Rekursgericht zu stellen. Dieser Antrag - verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel - ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraphen 528, Absatz 2 a,, 508 Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.
Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf darüber nur bzw erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf darüber nur bzw erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).
Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel der klagenden Partei dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten. Nur wenn das Rekursgericht seinen Zulässigkeitsausspruch abändern sollte, würden die Akten - einschließlich einer allfälligen Rechtsmittelbeantwortung - dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel der klagenden Partei dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten. Nur wenn das Rekursgericht seinen Zulässigkeitsausspruch abändern sollte, würden die Akten - einschließlich einer allfälligen Rechtsmittelbeantwortung - dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.
Anmerkung
E799597Ob15.06sSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 114.738 = EFSlg 115.231XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00015.06S.0215.000Zuletzt aktualisiert am
02.06.2009