Norm
EO §78Rechtssatz
Bewilligt das Erstgericht gegenüber den Antrag ein Minus - und weist es daher - wenn auch nicht ausdrücklich - den darüber hinausgehenden Teil des Begehrens ab, und bestätigt das Rekursgericht die Abweisung nunmehr ausdrücklich, ist der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008671Dokumentnummer
JJR_19930512_OGH0002_0030OB00064_9300000_001