Norm
MRG §37 Abs3 Z16Rechtssatz
Der im § 528 ZPO gebrauchte Ausdruck "Revisionsrekurs" umfaßt im Verfahren nach § 37 MRG jeden Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, wenn dieses funktionell als Rekursgericht tätig war, also auch den Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen an dieses selbst gerichteten Rekurs zurückwies.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0044444Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019