TE OGH 1993/3/25 2Ob55/92

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Veröffentlicht am 25.03.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Graf und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A*****versicherung*****, ***** 2.

P*****versicherung*****, ***** beide vertreten durch Dr.Harry Zamponi, Dr.Josef Weixelbaum, Dr.Helmut Trenkwalder und Dr.Sebastian Mairhofer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei O*****werke AG, ***** vertreten durch Dr.Herbert Veit, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 146.578,60 sA und Feststellung, infolge Revisionen der klagenden Parteien und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 14.Juli 1992, GZ 1 R 57/92-21, womit infolge Berufung der klagenden Parteien und der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 16.Jänner 1992, GZ 5 Cg 14/91-13, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den Ausspruch zu ergänzen, ob die Streitwerte, a) über die es hinsichtlich der erstklagenden Partei entschied, in Ansehung der deren Klagebegehren zugrundeliegenden Ansprüche der Witwe und jedes einzelnen Waisen sowie b) über die es hinsichtlich der zweitklagenden Partei entschied, in Ansehung der deren Klagebegehren zugrundeliegenden Ansprüche jedes der beiden Waisen den Betrag von 50.000,-- S übersteigt oder nicht, sowie dann, ob die ordentliche Revision hinsichtlich dieser Ansprüche zulässig ist oder nicht.

Text

Begründung:

Die erstklagende A*****versicherung***** und die zweitklagende P*****versicherung***** machen gegenüber der beklagten Partei Ansprüche geltend, die sie auf Leistungen stützen, die sie der Witwe und den beiden Waisen des bei dem Unfall vom 7.7.1989 getöteten Adolf H***** erbracht haben. Unter Einräumung eines Mitverschuldens des Getöteten von 50 % begehren die erstklagende Partei aus dem Titel Bestattungskosten und Witwen- sowie Waisenrente für die Zeit vom 7.7.1989 bis 31.12.1990 pauschal S 65.755,98, die zweitklagende Partei aus dem Titel Krankenversicherungsbeiträge und Witwen- sowie Waisenpension für die Zeit vom 7.7.1989 bis 31.12.1990 insgesamt S 80.822,62, "zusammen S 146.758,60" sA. Außerdem stellen sie ein entsprechendes Feststellungsbegehren.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Hälfte statt. Das Berufungsgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei. Die Frage, wie weit die dagegen erhobenen Revisionen der klagenden Parteien und der beklagten Partei zulässig sind, kann aufgrund dieses Ausspruches des Berufungsgerichtes allein noch nicht beurteilt werden:

Rechtliche Beurteilung

Zunächst ist davon auszugehen, daß beide klagenden Parteien nur formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO sind. Sie stehen in Ansehung des Streitgegenstandes weder in Rechtsgemeinschaft noch sind sie aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet. Die Streitwerte ihrer Ansprüche sind daher für die Frage der Zulässigkeit der Revision nicht zusammenzurechnen. Weiters ist festzuhalten, daß innerhalb jedes einzelnen Begehrens der klagenden Parteien verschiedene Anspruchsteile ihr eigenes auf den Deckungsfonds der Witwe und jedes einzelnen Waisen beruhendes rechtliches Schicksal haben. Auch solche Anspruchsteile sind - da die genannten Personen wiederum nur formelle Streitgenossen wären (Fasching, Zivilprozeß, Rz 371; JBl 1953, 541 ua) - nicht zusammenzurechnen (SZ 57/17 mwN).

Die von der erstklagenden Partei geltend gemachten Ansprüche sind in Wirklichkeit solche auf Teilersatz im Regreßwege von Bestattungskosten im Betrag von S 8.775,70 und von Witwen- sowie Waisenrenten im Betrag von je S 18.993,43. Keiner der im Sinne der obigen Ausführungen als selbständig zu beurteilenden Anspruchsteile übersteigt selbst bei Zurechnung des Bestattungskostenbeitrages S 50.000,--. Bei der zweitklagenden Partei liegen die Verhältnisse nahezu gleich. Nur die auf den Deckungsfonds der Witwe beruhende Regreßforderung für Witwenpension übersteigt S 50.000,--, hingegen bleiben die Ansprüche, die auf den Deckungsfonds der Waisen zurückgehen, jeweils unter S 50.000,--.

Besteht - wie hier zufolge der zusätzlichen Feststellungsbegehren - der Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich der dargelegten Ansprüche nicht ausschleßlich in einem Geldbetrag, dann hat das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes in Ansehung jedes einzelnen insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder nicht. Nur dann, wenn diese Werte nach seinem Ausspruch je S 50.000,-- übersteigen, hat es überdies im einzelnen auszusprechen, ob die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO zulässig ist oder nicht; andernfalls hätte es auszusprechen, daß die Revision nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist. Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall überhaupt keine Bewertung vorgenommen, obwohl eine solche zufolge der oben dargelegten Grundsätze - mit einer Ausnahme - hinsichtlich diverser Anspruchsteile erforderlich war. Es hat auch in seiner Begründung nichts dergleichen zum Ausdruck gebracht, vielmehr nur ausgeführt, weshalb seines Erachtens eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliege. Dieser Ausspruch schließt jedoch die weiters erforderliche Bewertung nicht in sich, weil ja die zweite Instanz der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es komme beim Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes an (4 Ob 89/91 ua).

Dem Berufungsgericht war daher die Ergänzung seines Beschlusses durch Aussprüche über den Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich jedes der dargelegten Ansprüche der einzelnen klagenden Parteien wie im Spruch aufzutragen. Sollte es aussprechen, daß diese Werte im Einzelfall S 50.000,-- nicht übersteigen, dann wird es seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision im Wege der Berichtigung zu beseitigen und durch einen diesbezüglichen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO zu ersetzen haben.

Anmerkung

E30711

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0020OB00055.92.0325.000

Dokumentnummer

JJT_19930325_OGH0002_0020OB00055_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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